Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108076/20/Kei/An

Linz, 25.04.2003

 

 

 VwSen-108076/20/Kei/An Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K H G, vertreten durch die Rechtsanwälte F, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Jänner 2002, Zl. VerkR96-1-290-2001-Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. April 2003, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 5.9.2001 gegen 15.25 Uhr das Motorrad auf der H L im Gemeindegebiet von H, aus Richtung H kommend in Richtung B (bis auf Höhe des StrKm. 1,5), wobei Sie in der Folge - im Zuge der Erhebungen nach einem Verkehrsunfall - anlässlich der Amtshandlung in der Röntgenambulanz des LKH. B - zwischen 16.10 Uhr und 16.20 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigerten, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens des Motorrades (gegen 15.25 Uhr) befunden haben (Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen hat, wer zu dieser aufgefordert wird.

 

Sie haben dadurch folgendende Rechtsvorschrift(en) verletzt.,

§ 99 Abs.1 lit. b i.V.m. § 5/2 Ziff. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 1.162,77 (16.000,00 ATS), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,27 EUR (1.600,00 ATS) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.279,04 EUR ( = 17.600,00 ATS)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Arzt Dr. G B hätte anlässlich seiner Einvernahme auch dezidiert ausgeführt, dass "eine vom Unfall herrührende Gehirnerschütterung nicht auszuschließen ist und demzufolge nicht zweifelsfrei gesagt werden kann, ob ich in vollem Umfang (zum Zeitpunkt der angeblichen Aufforderung zum Alko-Test) zurechnungsfähig war oder nicht".

Aus der Ambulanzkarte des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses B werde die Diagnose Gehirnerschütterung und Bruch der Rippe Nr. 6 gestellt.

Die erkennende Behörde hätte ohne Beiziehung eines mehrmals beantragten medizinischen Sachverständigen in "kompetenzüberschreitender" Weise angenommen, dass der Bw zum Zeitpunkt der angeblichen Verweigerung der Atemluftprobe zurechnungsfähig gewesen sei.

Der Bw beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Februar 2002, Zl. VerkR96-1-290-2001-Ga, Einsicht genommen und am 10. April 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der sachverständige Zeuge Dr. G B, der bei der gegenständlichen Amtshandlung anwesend war, brachte in der Verhandlung u.a. vor, dass er aufgrund der näher beschriebenen Symptome des Bw nicht ausschließen kann, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Gehirnerschütterung des Bw vorgelegen ist und dass dann, wenn der Bw eine Gehirnerschütterung gehabt hat, es möglich gewesen ist, dass der Bw nicht verstanden hat, "worum es beim Alkotest gegangen ist".

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung vorgelegen ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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