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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108079/3/Ga/La

Linz, 05.03.2002

VwSen-108079/3/Ga/La Linz, am 5. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des M M, vertreten durch DDr. H E, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. November 2001, Zl. VerkR96-6285-2001-Wam, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, das hinsichtlich der Strafe angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 188,95 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. November 2001 wurde der Berufungswerber wegen einer als Lenker eines bestimmten Lastkraftwagens mit Anhänger am 10. August 2001 im Gemeindegebiet von B auf der B  bei Strkm. 36,200 begangenen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe von 13.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig bestraft. Näherhin wurde ihm vor-geworfen, es habe zum angegebenen Zeitpunkt bei der Kontrolle die Summe der Gesamtgewichte des mit Fichtenrundholz beladenen Fahrzeuges (samt Anhänger), wie durch Verwiegung bei der Brückenwaage der Fa. A in R

festgestellt worden sei, 53.480 kg betragen, weshalb die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg, unter Berücksichtigung der Toleranz

von 40.000 kg, um insgesamt 13.480 kg überschritten worden sei.

Über die nur gegen die Strafhöhe erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungs-senat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Zufolge der ausdrücklichen Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafe ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Die - in ihrem Ermessen nach Maßgabe des Gesetzes liegende - Festsetzung der Strafhöhe begründend, verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe der für die Strafbemessung maßgeblichen Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG auf die zu schätzen gewesenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (Vermögens-

losigkeit; Einkommen von monatlich ca. 15.000 S; Bestand von Sorgepflichten). Mildernd sei kein Umstand, erschwerend hingegen sei eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1998 gewesen. Darüber hinaus sei auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass bei einer Überladung um 13.480 kg einerseits die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet werde und es andererseits zu einer erhöhten Abnützung des Straßenbelages komme. Straferschwerend sei schließlich auch das Ausmaß der Überladung, das beinahe 35 % der Summe der höchsten zulässigen Gesamtge-

wichte von 38.000 kg (bzw. unter Berücksichtigung der Toleranz von 40.000 kg) betragen habe. Und schließlich sei als erschwerend zu werten gewesen, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen habe. Überdies habe bei der Festsetzung des Strafausmaßes nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Strafzwecke Bedacht genommen werden müssen.

Der Berufungswerber begehrte die Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils angemessene Ausmaße.

Soweit er hiezu begründend in objektiver Hinsicht vorbringt, es sei das Ausmaß der Überladung unrichtiger Weise als straferschwerend gewertet worden, ist er damit im Recht. Für die Herabsetzung der Strafe ist daraus allerdings nichts zu gewinnen, weil das Ausmaß der Überladung typischer Weise den Unrechtsgehalt der Tat bestimmt. Dieser war im Berufungsfall in Anbetracht der enormen Überladung als bereits massiv zu werten, was - für sich genommen - der Strafminderung hier entgegen steht.

Der Berufungswerber bringt weiters vor, er habe die Beladung nicht selbst durchgeführt und er habe daher, weil das verladene Sturmholz bereits den gesamten Sommer über bis zum Tatzeitpunkt im Wald gelegen sei, davon ausgehen können, dass das Ladegut wesentlich leichter sei, als durch die nachfolgende Verwiegung festgestellt wurde. Diesem Vorbringen ist der Inhalt der Anzeige des GP Braunau am Inn vom 16. August 2001 entgegenzuhalten, wonach der Berufungswerber bei seiner Betretung angegeben habe, er hätte das Holz in Dachau bei München selbst geladen; und weiter: es handle sich um Schadholz vom letzten Sturm in Frankreich; er habe gewusst, dass er zu viel geladen hätte.

Weder aus dem Anzeigeschriftsatz noch aus dem Strafakt insgesamt vermag das Tribunal Anzeichen zu entnehmen, die darauf hindeuten könnten, dass die von den Gendarmen festgehaltenen Rechtfertigungsangaben des Betretenen unrichtig seien. Wegen der unmittelbaren Nähe dieser Angaben zur Tatzeit bzw. zur Betre-

tung hält das Tribunal sie für glaubwürdiger als die nun, nach rechtsfreundlicher Vertretung, rund fünfeinhalb Monate nach der Tat vorgetragene Verantwortung. Davon abgesehen wäre im übrigen nicht plausibel, dass ein "bereits den ganzen Sommer über" im Wald gelegenes Rundholz wesentlich leichter sei als vergleichsweise frisch gefälltes Fichtenrundholz (so die Anzeige vom 16.8.2001), wenn, wofür die Lebenserfahrung spricht, dieses Holz nicht nur der Bodenfeuchtigkeit, sondern zusätzlich den - auch in zentraleuropäischen Sommern nicht ungewöhnlichen - Niederschlägen ausgesetzt war.

In subjektiver Hinsicht räumt der Berufungswerber ein, dass er es zwar für möglich hätte halten müssen, zu viel geladen zu haben, sich sein "potentielles Wissen" jedoch nicht auf das (konkrete) Ausmaß der Überladung erstreckt hätte. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass sich die eventuelle Überladung noch im Toleranzbereich bis zu 40.000 kg befunden habe. Der von der belangten Behörde angenommene bedingte Vorsatz sei daher nicht nachvollziehbar.

Auch mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Zunächst ist er wiederum auf den Anzeigeninhalt und die größere Tatnähe seiner darin wiedergegebenen Angaben hinzuweisen. Dass sich sein "potentielles Wissen" auf das (konkrete) Ausmaß der Überladung hätte erstrecken müssen, ist im Berufungsfall für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite - auch unter der Annahme bedingter Vorsätzlichkeit - nicht erforderlich. Dass er hingegen die, von ihm selbst für möglich gehaltene, Überladung als noch im Toleranzbereich - dieser beträgt hier unstrittig 2.000 kg - befindlich erachtet hätte, ist zum einen wegen der sehr hohen Überladung (das beinahe siebenfache des Toleranzbereiches!) einerseits und wegen der evidenten langjährigen Branchenerfahrung des Berufungswerbers andererseits für das Tribunal nicht glaubhaft.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat die belangte Behörde zutreffend in die Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat Aspekte der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der erhöhten Abnützung des Straßenbelages einbezogen. Diesbezüglich genügt die zufolge des großen Überladungsgewichtes unbestreitbare konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie eines Beitrages zur übermäßigen Abnützung des Straßenbelages. Ein bestimmtes faktisches Ausmaß der Beeinträchtigung bzw. Abnützung war für Zwecke der Strafbemessung aus objektivem Blickwinkel weder zu ermitteln noch vorzuwerfen.

Wenn der Berufungswerber weiters geltend macht, es hätte als mildernd iSd

§ 34 Abs.1 Z13 StGB berücksichtigt werden müssen, dass die Tat trotz Vollendung keinen (erschließbar gemeint: konkreten) Schaden herbeigeführt habe, so übersieht er, dass dieser Milderungsgrund zufolge höchstgerichtlicher Judikatur bei, wie hier verwirklicht, Ungehorsamsdelikten nicht anzuwenden ist. Das gleichfalls als mildernd eingewendete "reumütige Geständnis" iSd § 34 Abs.1 Z17 StGB liegt schon im Hinblick auf die durch Abwiegung festzustellen gewesene Überladung nicht vor.

Nicht bestritten hat der Berufungswerber die von der belangten Behörde als erschwerend herangezogene Vortat (VerkR96-8884-1998-Pre vom "28. Juli 1998" [richtig wohl: 26. Mai 1998]; rechtskräftig gewordene Geldstrafe: 6.420 öS). Beim Oö. Verwaltungssenat ist noch eine weitere einschlägige Vortat evident (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. September 1997, VerkR96-4763-1997; rechtskräftig gewordene Geldstrafe: 8.000 öS).

Im Ergebnis war in Würdigung des von der Strafbehörde schon gewerteten

Erschwerungsgrundes iSd § 33 Z2 StGB sowie in Würdigung der vom Berufungswerber nicht bestrittenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie unter Bedachtnahme auf die herangezogenen weiteren obj. und subj. Kriterien insgesamt der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Geldstrafe von

13.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen - beide Ansätze orientieren sich in etwa an dem Drittel der hier möglichen Höchstmaße - , als tat- und täter-angemessen zu verhängen befand. Ermessensmissbrauch der belangten Behörde liegt nicht vor; die verhängte Strafe ist nach Auffassung des Tribunals als streng zu bewerten, das aus dem Blickwinkel des § 19 VStG zu wahrende angemessene Verhältnis zwischen Verfehlung und Sanktion ist jedoch noch gewahrt. An diesem Ergebnis vermochte auch der Hinweis des Berufungswerbers auf die vom UVS Niederösterreich und vom UVS Steiermark mit den zitierten Judikaten verhängten erheblich niedrigeren Strafen nichts zu ändern.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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