Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108093/7/BR/Ni

Linz, 19.03.2002

VwSen-108093/7/BR/Ni Linz, am 19. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 21. Jänner 2002, AZ.: VerkR96, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 19. März 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 61 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (entspricht 500 S), und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von siebzehn Stunden verhängt, weil er am 11.4.2000 um 12.35 Uhr in Linz, A7, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges und dem Sattelanhänger, die Ladung nicht vor dem Abwehen gesichert habe, weil mehrere kleine Steine abgeweht wurden und dadurch das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden sei.

1.1. Ohne die Beweislage näher zu würdigen, scheint die Erstbehörde ihren Schuldspruch im Ergebnis auf die Anzeigeangaben bzw. die niederschriftlichen Angaben der Anzeigerin bei der Gendarmerie gestützt zu haben.

Hinsichtlich der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen in der Höhe von ca. 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 4. Februar 2002 per FAX eingebrachten und nachfolgend anlässlich einer bei der Behörde erster Instanz protokollarisch ergänzend ausgeführten Berufung. Im Ergebnis wird unter Hinweis auf seine Einspruchsangaben die Möglichkeit eines Abwehens der beförderten Schlacke damit in Frage gestellt, weil diese noch vor Fahrtantritt mit Wasser besprüht worden sei. Vom Berufungswerber wird aber andererseits der Umstand des Abtrocknens während der Fahrt und des nachfolgenden Abwehens von kleineren Schlacketeilen eingeräumt. Schließlich wird auch nicht ein dadurch bedingter Schadenseintritt bestritten, wohl aber die rechtliche Beurteilung als Übertretung der StVO.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber im Ergebnis bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshaupt-mannschaft Freistadt, AZ. VerkR96 und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die als Zeugin geladene Anzeigerin T konnte mangels einer Aufsichtsmöglichkeit für ihr Kleinkind an der Berufungsverhandlung in entschuldigter Weise nicht teilnehmen. Die Behörde erster Instanz nahm ohne Angaben von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

4. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

In der Anzeige vom 13. April 2000 beim LGK für Oö., Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid, gegen den Lenker des Lkw, wurde dargetan, dass der Anzeigerin am 11.4.2000 gegen 12.35 Uhr auf der A7, Fahrtrichtung Süd, etwa bei Strkm. 2,400 durch Abwehen von Ladegut vom genannten Lkw, die Windschutzscheibe des von ihr gelenkten Fahrzeuges beschädigt worden sei. Laut der Darstellung in der mit der Anzeigerin aufgenommenen Niederschrift vom 11.4.2000 um 13.45 Uhr seien an der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges kleine Einschläge (Steinschläge) verursacht worden.

Die Behörde erster Instanz erließ folglich entgegen der Voraussetzungen iSd § 47 VStG gegen den Berufungswerber eine mit 21. August 2000 datierte Strafverfügung. Ein Zustellvorgang hinsichtlich dieser Strafverfügung lässt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht entnehmen. Auf der im Akt erliegenden Kopie dieser Strafverfügung finden sich jedoch kaum leserliche handschriftliche Vermerke, welche auf eine Einspruchserhebung am 7. September 2000 schließen lassen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Einspruch wohl als rechtzeitig erhoben qualifizierbar ist.

In der am 12. September 2000 bei der Behörde erster Instanz mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift wird auf die Einspruchserhebung am 7. September 2000 abermals hingewiesen. Der Berufungswerber räumt dabei ein an der besagten Stelle und zur angeführten Zeit als Lenker des mit Schlacke beladenen Sattelkraftfahrzeuges unterwegs gewesen zu sein. Diese Schlacke sei vor dem Transport noch mit Wasser bespritzt worden um dadurch ein Abwehen zu vermeiden. Er räumt jedoch ein, dass ein Teil der Oberfläche der Ladung durch den Fahrtwind abgetrocknet und in der Folge abgeweht werden könnte.

Er beteuert jedoch in diesem Zusammenhang nichts von einem behaupteten Anblinken durch andere Fahrzeuge bemerkt zu haben. Abschließend erblickt er in seinem konkreten Verhalten nicht die Begehung einer Verwaltungsübertretung.

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber die Praxis des Transportes von Schlacke. In diesem Zusammenhang schilderte der, einen sachlichen Eindruck hinterlassende, Berufungswerber in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise seine Sachkundigkeit. Er legte dar, dass er diese Tätigkeit seit nunmehr sechs Jahren durchführe, wobei er täglich etwa zwei Schlackentransporte in offener Transportweise durchführe. Für kürzere Distanzen, hier ging es um einen Transport nach Kirchdorf an der Krems, wird Schlacke auf einen Muldenkipper verladen und vor Transportantritt durch eine Wasserstraße gefahren, sodass eine vollständige Benetzung der sehr feinen, in maximaler Korngröße von 5 mm beschaffenen Schlacke gewährleistet ist. Konkret waren vom Zeitpunkt des Befahrens der Wasserstraße bis zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls maximal 15 Minuten verstrichen. Auch ist kaum vorstellbar, dass bei einer derart kleinen Korngröße eine Windschutzscheibe in der geschilderten Form beschädigt werden könnte. Der Transport in dieser Form entspricht dem Stand der Praxis. Von einem Abwehen der Ladung kann hier trotz der Angaben der Zeugin nicht ausgegangen werden. Jedenfalls lässt sich in den Angaben der Berufungswerberin der Tatvorwurf nicht in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit stützen. Denkbar wäre, dass allenfalls ein von der Fahrbahn aufgewirbelter Stein gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeuges der Zeugin geschleudert wurde, was diese allenfalls zur irrigen Annahme einer mangelhaft beschaffenen Beladung führte.

Selbst wenn die Versicherung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges den angeblichen Schaden ersetzt haben sollte, belastet dies den Berufungswerber inhaltlich nicht.

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 61 Abs.3 StVO 1960 sind Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belästigt oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt nicht für die Beförderung von Heu. Düngerfuhren brauchen nicht überdeckt zu werden.

Die Straßenverkehrsordnung besagt iSd § 61 Abs.1 hinsichtlich der Verwahrung der Ladung ferner, dass am Fahrzeug so zu verwahren ist, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird.

Das hier vorliegende Beweisergebnis lässt keinen hinreichenden Schluss auf eine Zuwiderhandlung iSd obigen Tatbestände zu. Vielmehr gelang es dem Berufungswerber darzutun, dass ihm kein Mangel in der Beladung von Schlacke vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 24.4.1978, ZVR 1978/283).

Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, dass, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn bloß Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: