Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108094/2/SR/Ri

Linz, 22.02.2002

VwSen-108094/2/SR/Ri Linz, am 22. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K A, R , S, gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 28. Jänner 2002, Zl. VerkR96-1982-2001-Mg/Hel wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 11,60 Euro (entspricht 159,62 Schilling) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, 19, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding wurde der Berufungswerber (Bw) zu Spruchpunkt 1 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 01.08.2001 um 09.26 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L im Stadtgebiet von W auf dem K-J-Platz in Höhe des Hauses Nr. in Fahrtrichtung Osten gelenkt und dabei als Lenker eines Fahrzeuges eine Fußgängerzone verbotenerweise befahren, da Sie nicht die verordneten Ausnahmebestimmungen in Anspruch genommen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 76a Abs.1 zweiter Satz in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.d.g.F. (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

58,14 Euro 27 Stunden § 99 Abs. 3 a StVO 1960

(entspricht

800,-- Schilling).

......"

2. Gegen dieses dem Bw am 1. Februar 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Februar 2002 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw beabsichtigt hatte, in einer Putzerei in W, Pgasse, Arbeiten durchzuführen. Die beigebrachten Unterlagen hätten die behaupteten Arbeiten glaubhaft gemacht. Zur Durchführung dieser Arbeiten hätte der Bw Werkzeug und Material benötigt. Da der Bw den K-J-Platz durchfahren und keine Ladetätigkeit vorgenommen habe, hätte er einen strafbaren Sachverhalt verwirklicht. Laut Ansicht der Behörde wäre es von vornherein zweckmäßiger gewesen, die Ladetätigkeit in der Pfarrgasse vorzunehmen. Es sei "ohne Belang, dass der Bw einen anderen Sachverhalt verwirklichen hätte wollen, jedoch aus irgendwelchen Gründen tatsächlich nicht verwirklicht habe".

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er Arbeiten in der Pgasse durchführen hätte müssen. Um Material und Werkzeug auszuladen, hätte er beabsichtigt, am Kaiser-Josef-Platz eine Ladetätigkeit durchzuführen. Beim Einfahren in die Fußgängerzone hätte er feststellen müssen, dass keine Abstellmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Da er den Firmenwagen nicht auf der Straße abstellen hätte wollen, habe er die Fußgängerzone ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen verlassen und einen anderen Platz zur Vornahme der Ladetätigkeit gesucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat entsprechend der Spruchanlastung die Fußgängerzone befahren. Da kein Abstellplatz zur Verfügung stand, hat er die Fußgängerzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit verlassen.

In der Nähe der Tatörtlichkeit - Pgasse - hatte der Bw Arbeiten durchzuführen und diese auch tatsächlich durchgeführt.

3.2. Das Befahren der Fußgängerzone ist unbestritten. Ebenso, dass der Bw in der Fußgängerzone keine Ladetätigkeit durchführen wollte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 76a StVO kann die Behörde durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone).

§ 76a Abs.2 StVO (auszugsweise):

Sind in der Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs.1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen , innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf.

4.2. Aus § 76a Abs.2 StVO ist eindeutig erschließbar, dass das Befahren der Fußgängerzone nur für Ladetätigkeiten in der Fußgängerzone gestattet werden kann.

4.3. Unbestritten hat der Bw in der Fußgängerzone keine Ladetätigkeit durchführen wollen und tatsächlich auch keine durchgeführt. Der Bw hat auch nicht vorgebracht, dass er aufgrund sonstiger Ausnahmebestimmungen zum Befahren der Fußgängerzone berechtigt gewesen wäre.

In Anbetracht dessen, dass der Bw außerhalb der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit vornehmen wollte, ist schon mit dem Einfahren in die Fußgängerzone der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand erfüllt.

4.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat dem Grunde nach die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Mit seinem weiterreichenden Vorbringen konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Es bedarf schon aus Gründen der Generalprävention der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Ladetätigkeit, Fußgängerzone

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