Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108095/2/Fra/La

Linz, 10.05.2002

VwSen-108095/2/Fra/La Linz, am 10. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Spetember 2001, Zl. VerkR96-10337-1999, wegen Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S, d.s. 581,38 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. U, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu vertreten hat, dass jedenfalls vom 1.5.1999 bis zum 15.5.1999 ohne Bewilligung an der Bundesstraße 1, ca. 5 m rechts neben der B 1, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Strkm. 336,820, somit innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand und außerhalb eines Ortsgebietes - eine ca. 3,5 m breite und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift "Die Frische. Der Kaufmann", sowie aus der anderen Fahrtrichtung gesehen: "Phyrn-Eisenwurzen - Das sagenhafte Land", angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung war gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f noch eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlagen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Dem Bw wird vorgeworfen, die inkriminierten Werbungen "ca. 5 m rechts neben der B 1, Fahrtrichtung Vöcklabruck bei Strkm. 336,820", außerhalb eines Ortsgebietes angebracht zu haben. Der selbe Vorwurf ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.10.1999, VerkR96-17246-1998. Im angefochtenen Schuldspruch fehlt die Anführung eines Gemeindegebietes bzw. die örtliche Nähe einer Ortschaft. Lt. Anzeige des Gendarmeriepostens Schwanenstadt vom 1.6.1999 waren die inkriminierten Werbungen im Gemeindegebiet von Redlham auf der Höhe der Ortschaft Einwarting angebracht. Bei einem Lokalaugenschein des Oö. Verwaltungssenates auf der Höhe der oa. Ortschaft musste festgestellt werden, dass der Strkm. 336,820 - wie im angefochtenen Straferkenntnis sowie in der oa. Aufforderung angeführt - nicht vorhanden ist. Auf der Höhe der oa. Ortschaft befindet sich jedoch der Strkm. 236,820. Auch in der Anzeige des Gendarmeriepostens Schwanenstadt ist dieser Strkm. angeführt.

Wie bereits in einigen Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, kommt dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 legc.it. wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bezeichnet wird. Dies ist gegenständlich der Fall. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich eine, jedoch untaugliche, weil mit der falschen Tatortbezeichnung, Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, den Tatort richtig zu stellen. Dies würde einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkommen. Mangels näherer Angaben (beispielsweise des Gemeindegebietes bzw. der Ortschaft) im Schuldspruch und auch in der Begründung kann auch eine Uminterpretation des Tatortes nicht vorgenommen werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf den Einwand des Bw - es handle sich bei den inkriminierten Werbungen um keine Werbungen im wirtschaftlichen Sinne - einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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