Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108096/2/Fra/Ka

Linz, 05.03.2002

VwSen-108096/2/Fra/Ka Linz, am 5. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB , gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck 19.11.2001, VerkR96-20069-2001, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 30 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (entspricht 436,04 Euro) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 3.9.2001 um 4.46 Uhr den Kombi mit dem Kz.: auf der W A in Fahrtrichtung W gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von S i.A., bei km 243,830 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände.

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, die Angaben des Bw zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt zu haben. Offensichtlich ist die belangte Behörde von der mit der Telefax eingebrachten Eingabe vom 29.10.2001 ausgegangen. Aufgrund dieser Eingabe sowie des Berufungsvorbringens geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw derzeit arbeitslos und vermögenslos ist sowie für Gattin und Kind zu sorgen hat.

Unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Geldstrafe bis 10.000 S [726 Euro], im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) erscheint die verhängte Strafe in Höhe von 6.000 S (436,04 Euro) überhöht. Für den Bw fällt besonders positiv ins Gewicht, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und daher diese Verwaltungsübertretung nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellte. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden. Die Übertretung wurde nicht bestritten. Im Hinblick auf diese Umstände sowie auf die eher als trist zu bezeichnende soziale und wirtschaftliche Situation des Bw war eine den oa Kriterien entsprechende Strafreduzierung vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auf VwGH vom 24.9.1997, Zl.97/03/0128).

Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muss auch jedem Laien einsichtig sein. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung muss daher als gravierend bewertet werden. Zutreffend hat hier die belangte Behörde ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Eine weitere Strafreduzierung war daher nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.

Abschließend wird der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, um Teilzahlung oder angemessenen Aufschub der Geldstrafe anzusuchen. Ein derartiger Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r