Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108097/4/Sch/Rd

Linz, 10.01.2003

 

 

 VwSen-108097/4/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau S vom 30. Jänner 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Jänner 2002, VerkR96-152-2002-GG, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Ausmaß bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 304,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2002, VerkR96-152-2002-GG, über Frau S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z4 GGBG, 2) § 7 Abs.2 Z5 GGBG und 3) § 13 Abs.5 (jeweils iVm § 27 Abs.1 bzw. Abs.2) GGBG Geldstrafen von 1) 726 Euro, 2) 726 Euro und 3) 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Tagen, 2) 10 Tagen und 3) einem Tag verhängt, weil sie als die seit 19. August 1976 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin der P GmbH als

1) Beförderer zu verantworten habe, dass Herrn T am 16. Mai 2001 gegen 10.40 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen, beladen mit dem Gefahrengut 40 Säcke Maleinsäureanhydrid der Klasse 8 Z31c, UN 2215 ADR, Bruttogewicht: 1.008 kg, im Gemeindegebiet Suben auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe Straßenkilometer 74,200 in Fahrtrichtung Deutschland befördert habe und sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass

a) das oben bezeichnete gefährliche Gut so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert gewesen sei, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können (Rn 10414 Abs.1 ADR) und

b) die erforderlichen Gefahrenzettel nach Muster 8 nicht an beiden Seiten und jedem Ende des Wechselaufbaues bzw Containers angebracht gewesen sei (Rn 10500 Abs.9 ADR) und

2) sie als Zulassungsbesitzerin der oben genannten Beförderungseinheit bei dem oben bezeichneten Gefahrenguttransport nicht dafür gesorgt habe, dass die vorgeschriebenen Gefahrenzettel nach Muster 8 an beiden Seiten und an jedem Ende des Wechselaufbaues bzw Containers (Lkw) angebracht gewesen seien (Rn 10500 Abs.9 ADR).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 152,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat für jedes von der Berufungswerberin, als nach außen Vertretungsbefugte des Beförderers bzw. des Zulassungsbesitzers zu vertretende Delikt, die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 27 Abs.1 bzw. Abs.2 GGBG in der Höhe von 726 Euro bzw. 72 Euro verhängt.

Dazu ist einleitend zu bemerken, dass der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 Abs.1 aF GGBG beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge dahingehend gestellt hat, dass die Wortfolge "von 10.000 S" als verfassungswidrig festgestellt werden möge. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G45/02-8 ua., abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotenzials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie für die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich gerechtfertigt sei.

Die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG lassen die Unterschreitung einer gesetzlichen Mindeststrafe nicht zu. Sohin vermag das entsprechende Berufungsvorbringen, nämlich der Verweis auf die Einkommensverhältnisse bzw. das Bemühen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Einzig die Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG wären dazu grundsätzlich geeignet. Vorliegend können sie aber nicht angewendet werden, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen (§ 20 VStG) nicht die Rede sein kann. Die Berufungswerberin musste bereits sehr zahlreich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften, darunter auch des GGBG, bestraft werden, welcher Umstand als erschwerend zu werten ist, wogegen Milderungsgründe nicht vorliegen. Erst recht kann nicht iSd § 21 Abs.1 VStG vom Vorliegen geringfügigen Verschuldens ausgegangen werden, wenn nicht dafür gesorgt wird, dass das Gefahrgut ordnungsgemäß verstaut und befördert wird sowie keine Kennzeichnung eines Containers mit Gefahrzetteln erfolgt ist. Die zweite kumulativ erforderliche Voraussetzung für eine Anwendung dieser Bestimmung wäre zudem, dass die Folgen der Tat als unbedeutend anzusehen wären. Davon kann aber angesichts der möglichen Folgen der Übertretungen - siehe auch die obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - nicht ausgegangen werden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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