Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108098/5/Ki/Ka

Linz, 14.03.2002

VwSen-108098/5/Ki/Ka Linz, am 14. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des GWW vom 7.2.2002, gegen eine mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.1.2002, GZ. S 3516/02-VS, ausgesprochene Ermahnung wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 29.1.2002, GZ. S 3516/02-VS, dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe am 7.1.2002 um 07.30 Uhr in L, R nächst Einmündung des F (Zufahrt Schule, F Nr.63 bzw.88) den PKW, Kz. gelenkt und es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er mehrmaligen Aufforderungen (sowohl fernmündlich als auch schriftlich), zwecks Klärung des Unfallherganges sowie Besichtigung seines Fahrzeuges (hinsichtlich etwaiger Beschädigungen), beim Verkehrsunfallkommando der BPD Linz zu erscheinen, nicht nachgekommen ist. Er habe dadurch § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 verletzt. Gemäß § 21 VStG wurde eine Ermahnung ausgesprochen.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Ermahnung per Telefax am 7.2.2002 Berufung. In einer weiteren per Telefax eingebrachten Eingabe vom 7.3.2002 konkretisierte er die Berufung dahingehend, dass er niemals eine Besichtigung verweigert habe, sondern immer die Möglichkeit mit Zeugen bei der Polizei, zu einem fixen Termin zu erscheinen. Weiters, es sei ihm von seinem Rechtsanwalt vor Zeugen, sowie auf schriftliche Anfrage beantwortet bzw informiert, dass er nicht erscheinen müsse. Außerdem argumentiert er, dass das Vorgehen der Polizei provokant gewesen wäre.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 218 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Bw war am 7.1.2002 um 07.30 Uhr am bezeichneten Tatort an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchem sowohl bei seinem Fahrzeug als auch beim Fahrzeug der Unfallgegnerin - möglicherweise geringfügige - Sachschäden entstanden sind. Die Schuldfrage an diesem Verkehrsunfall ist - jedenfalls nach der Aktenlage - nicht geklärt, für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht relevant, zumal die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 unabhängig vom Verschulden am Unfall alle Unfallbeteiligten treffen.

Es ist bei dem Verkehrsunfall zu keinem Identitätsaustausch der beiden Unfallbeteiligten gekommen, beide Unfallbeteiligten haben letztlich den Verkehrsunfall bei der BPD Linz gemeldet. Seitens des Unfallkommandos der BPD Linz wurde der Bw ersucht, dass er mit seinem Fahrzeug erscheine, sodass die Beschädigung an diesem Fahrzeug besichtigt und fotografiert werden könne. Herr W ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, weshalb ihm nunmehr ein Verstoß gegen die in § 4 Abs.1 lit.c statuierte Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall zur Last gelegt wird.

Der dargelegte Sachverhalt wird vom Bw grundsätzlich nicht bestritten, er beruft sich auf eine Information durch seinen Rechtsanwalt, dass er nicht hätte erscheinen müssen.

Dazu wird festgestellt, dass eine Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken jedenfalls dann besteht, wenn eine Tatbestandsaufnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt. In diesem Fall verlangt das Gesetz eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung. Zweck dieser Sachverhaltserhebung ist auch die Sicherung von Spuren sowie die Feststellung von Schäden an den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen sowie die Aufnahme allfälliger sonstiger erforderlicher Beweise. In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Falle ein Identitätsaustausch zwischen den unfallbeteiligten Kraftfahrzeuglenkern nicht zustande gekommen ist, war eine amtliche Tatbestandsaufnahme, an welcher auch der Bw aktiv mitzuwirken gehabt hätte, erforderlich. Dazu wäre es notwendig gewesen, dass er sein Kraftfahrzeug, wie von Organen des Verkehrsunfallkommandos der BPD Linz verlangt wurde, dort vorgeführt hätte, damit auch eine sein Kraftfahrzeug betreffende Schadensaufnahme hätte durchgeführt werden können. Bemerkt wird dazu, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung so lange besteht, als durch die Tatbestandsaufnahme noch ein brauchbares Ergebnis zur Klärung des Sachverhaltes hervorkommen könnte.

Im vorliegenden Falle wäre somit der Bw in Befolgung des gesetzlichen Gebotes verpflichtet gewesen, dem Ersuchen der Organe des Verkehrsunfallkommandos, mit seinem Fahrzeug dort zu erscheinen, nachzukommen, dieser Verpflichtung ist der Bw nicht nachgekommen und er hat durch dieses Verhalten den zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

Das Vorbringen, er sei von seinem Rechtsanwalt informiert worden, dass er nicht erscheinen müsse, zielt auf eine subjektive Komponente hin. Letztlich ist aber von einem Kraftfahrzeuglenker allgemein zu erwarten, dass er von den aus der StVO 1960 resultierenden Verpflichtungen Kenntnis hat und sich auch dementsprechend verhält. Unter diesem Aspekt vermag eine allenfalls unrichtige Auskunft eines Rechtsanwaltes nicht zu entlasten.

Letztlich wurde auch dieser Umstand jedoch insoferne berücksichtigt, als ein lediglich geringfügiges Verschulden des Bw angenommen wurde und daher von einer Bestrafung abgesehen wurde. Der Ausspruch der Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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