Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108102/2/Kei/An

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-108102/2/Kei/An Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2001, Zl. VerkR96-7856-2001-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "24.05.2001" wird gesetzt "24.05.2001 um 10.08 Uhr",

    statt "Rechtsvorschrift(en) wird gesetzt "Rechtsvorschriften",

    statt "Verwaltungsübertretung(en) wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",

    statt "' 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" wird gesetzt "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960",

    statt "' 64" wird gesetzt "§ 64", statt "' 54d" wird gesetzt "§ 54d" und

    statt "(entspricht 239,82 Euro)" wird gesetzt "entspricht 239,82 Euro".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 24.05.2001 im Ortsgebiet von L, auf der B, bei Strkm. 40,236, in Richtung R, das KFZ, KZ., mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß ' 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß ' 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling.

3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (' 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 13. Dezember 2001 beim Postamt E hinterlegt. Aus dem Schreiben des Gendarmeriepostens E vom 6. Februar 2002, das der belangten Behörde übermittelt wurde, ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass der Berufungswerber (Bw) nicht vor dem 14. Dezember 2001 vom Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Dies hat zur Konsequenz, dass die am 28. Dezember 2001 der Post zur Beförderung übergebene Berufung fristgerecht erhoben wurde.

 

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Die begangene Verwaltungsübertretung steht objektiv außer Streit, ebenso der Hergang der Anhaltung. Zu korrigieren sind teilweise die Angaben der Gendarmeriebeamten über meine Aussagen anlässlich der Anhaltung. .........

Natürlich habe ich nicht gesagt und konnte zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht sagen, dass ich die Ortstafel übersehen hätte, weil sie durch Radfahrer verdeckt gewesen sei, weil ich erst bei der Rückfahrt am späten Nachmittag den Standort der Ortstafel gesucht habe und - nachdem ich diesen vor der Tankstelle feststellen konnte - mir in der Folge eingefallen ist, dass dort eine Gruppe von Radfahrern zusammengewartet hatte, weswegen ich auch dort meine Geschwindigkeit verringert hatte und erst nach Passieren dieser Stelle, also bereits auf der Brücke, wieder beschleunigte, in dem Bewußtsein, keiner Geschwindigkeitsbeschränkung infolge Ortsgebietes zu unterliegen, noch dazu, wo ich in einiger Entfernung vor mir eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und noch weiter vor mir erst den Ort L sehen konnte.

........

Wenngleich die Behörde bei ihrer Entscheidung bestehende Verordnungen (hier: Ortsgebiet) anzuwenden hat, behaupte ich für den Fall einer allfälligen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Verordnung 'Ortsgebiet' dem Grund nach, weil die Voraussetzungen im Sinn des § 53 Abs.17a ............ dort nicht gegeben sind (wegen der Tankstelle hätte eine bloße Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet werden können) und wegen der gesetzwidrigen Kundmachung, weil diese nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden kann, weil auf engsten Raum um die Ortstafel eine große Anzahl von Plakat- und Werbetafeln angebracht ist. .............. Ich beantrage daher die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2002, Zl. VerkR96-7856-2001-Hu, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorliegen dieses Sachverhaltes wurde durch den Bw außer Streit gestellt.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Zum Vorbringen des Bw dahingehend, dass Radfahrer die Sicht auf die Ortstafel verdeckt hätten:

Der Bw hat am 24. Mai 2001 nach der Anhaltung durch die Gendarmeriebediensteten nichts von Radfahrern, die die Sicht auf die Ortstafel verdeckt hätten, erwähnt. Der Bw hat erstmals mehrere Wochen nach dem gegenständlichen Vorfall - und zwar am 5. Juli 2001 - der Behörde bzw. einem Organwalter mitgeteilt, dass die Sicht auf die Ortstafel durch Radfahrer verdeckt worden sei.

Am 19. Oktober 2001 führte der Bw vor der belangten Behörde u.a. aus:

"Richtig ist, dass ich von Radfahrern oder Personen nichts gesagt habe. Ich habe dies erst im Nachhinein rekonstruiert, dass das der Fall gewesen sein muß, dass ich die Ortstafeln nicht sehen konnte."

Das Vorbringen des Bw dahingehend, dass die Ortstafel durch Radfahrer verdeckt gewesen sei, wird als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass derartiges erst relativ spät der Behörde bzw. einem Organwalter mitgeteilt worden ist und das es sich lediglich um eine Behauptung, die nicht untermauert ist, handelt.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 759, hingewiesen:

"Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine 'Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bleibt aufrecht."

Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt nicht vor.

Die Spruchberichtigung im Hinblick auf die Tatzeit konnte erfolgen, weil die Tatzeit dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen worden ist und deshalb diesbezüglich die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.543 Euro netto Monat, Vermögen: ein Haus, Sorgepflicht: für ein Kind.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe in von 3.000 S ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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