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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108103/3/SR/Ri

Linz, 14.05.2002

VwSen-108103/3/SR/Ri Linz, am 14. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. med. N K, Vstraße , D- N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21.1.2002, VerkR96-8264-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit o.a. Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28.9.2001, VerkR96-8264-2001, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 26.1.2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2.2.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-8264-2001; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51 lit.e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28.9.2001, VerkR96-8264-2001, über Ersuchen der Regierung der O mittels Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 2.11.2001 zugestellt.

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet. Am 1.3.2002 hat der Bw telefonisch bekannt gegeben, dass ihm nach der Rückkehr von einem Segeltörn ca. Mitte November 2001 der Bescheid aus Österreich mit ca. 4000 anderen Briefen zugekommen sei. Weiter habe er noch ca. 5000 Rentenbescheide zu erledigen gehabt. Das "amtliche Schreiben aus Österreich" sei ihm an die Privatadresse zugestellt worden. Auf Grund der angeführten Umstände habe er "verspätet Widerspruch" erhoben.

3.2. Die Zweiwochenfrist begann mit dem, auf die Rückkehr folgenden Tag (Mitte November 2001) zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ende November 2001.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 27.11.2001 wurde dem Bw mitgeteilt, dass die o.a. Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grund dieses Schreibens hat der Bw eine andere Person als Täter für die bezeichnete Verwaltungsübertretung namhaft gemacht. Dieses Schreiben (eingelangt am 13.12.2001) wurde von der Behörde erster Instanz als verspäteter Einspruch gewertet.

In der Folge hat die Behörde erster Instanz dem Bw mit Schreiben vom 13.12.2001 den relevanten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Bw hat darauf nicht reagiert. In der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid hat der Bw den "verspäteten Widerspruch" begründet.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

3.3. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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