Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108105/2/Ga/Mm

Linz, 25.02.2002

VwSen-108105/2/Ga/Mm Linz, am 25. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M in 4 R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Dezember 2001, VerkR96-24437-1-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das in Faktum 1. angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 43,60 € (entspricht 600 öS) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber bekämpft ausdrücklich nur Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 31. Dezember 2001. Mit diesem Spruchpunkt wurde ihm angelastet, er habe am 3. November 2001 vor 17.30 Uhr einer namentlich genannten dritten Person die Lenkung seines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw überlassen, obwohl der Genannte nicht im Besitz einer von der Behörde ausgestellten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse B sei. Dadurch habe er § 103 Abs.1 Z3 KFG verletzt. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 218,02 € (entspricht 3.000 öS) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber verantwortet sich mit dem Einwand, es habe ihm damals jener Lenker, dem er seinen Pkw überließ, "einen EU-Führerschein" gezeigt und er habe dessen Namen im Führerschein gelesen und auch das Lichtbild gesehen. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass jener Lenker eine gültige Lenkberechtigung besitze.

Der Berufungswerber beantragte Einstellung und (erschließbar) Aufhebung.

Die Verantwortung des Berufungswerbers verwarf die belangte Behörde als offenbar untauglichen Versuch, dermaßen einer Bestrafung zu entgehen. Es sei nämlich amtsbekannt, dass der involvierte Lenker nicht im Besitz einer gültigen, von der Behörde ausgestellten Lenkberechtigung der Klasse B ist und es sei für die Strafbehörde nicht nachvollziehbar, welchen EU-Führerschein der involvierte Lenker dem Berufungswerber gezeigt haben soll.

Tatsächlich ist der oben wiedergegebene Einwand des Berufungswerbers - anderes Sachvorbringen hat er nicht erstattet - nicht geeignet, den nach ordentlichem Ermittlungsverfahren unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte erhobenen Tatvorwurf von ihm zu nehmen.

Was genau der Berufungswerber mit dem Ausdruck "einen EU-Führerschein" ins Auge gefasst hat, blieb in der Berufung gänzlich unerläutert. Weder wurde behauptet noch geht aus dem Strafakt hervor, dass er einen nach dem Pariser Übereinkommen ausgestellten "Internationalen Führerschein" im Sinne des § 33 Abs.1 des Führerscheingesetzes gemeint haben könnte. Dieses in jener Gesetzesstelle geregelte Dokument wird im Übrigen weder in der Vorschrift selbst noch im Pariser Übereinkommen noch umgangssprachlich "EU-Führerschein" genannt.

Einen "EU-Führerschein" als formal in besonderer Weise gestalteter, optisch als solcher ins Auge springendes Dokument gibt es nicht. "EU-Führerschein" ist vielmehr jeder als Führerschein in der mitgliedstaatlichen Weise ausgestellter Nachweis einer bestimmten, von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates erteilten Lenkberechtigung. Auch ein österreichischer Führerschein ist in diesem Sinne ein "EU-Führerschein".

Unstrittig ist im Berufungsfall, dass der involvierte Fahrzeuglenker jedenfalls über keinen österreichischen Führerschein verfügte. Von welchem anderen EU-Mitgliedstaat der behauptete Führerschein ausgestellt worden sei, wurde nicht dargetan.

Der Berufungswerber untermauerte seine schlichte Behauptung der Einschau in einen (von ihm so genannten) "EU-Führerschein" mit keinerlei näheren Angaben, weder über den Ausstellerstaat noch über den Zeitpunkt der Ausstellung noch über das Faktum eines Hauptwohnsitzes im - dunkel gebliebenen - EU-Ausstellerstaat. Nicht einmal den Umstand, dass er sich über den zutreffenden Umfang (Berechtigungsklasse) des behaupteten Führerscheindokumentes vergewissert hätte, tut der Berufungswerber dar.

Irgend welche Beweisangebote oder Beweisanträge zu all dem sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.

Insgesamt erachtet das Tribunal den Berufungseinwand als so wenig glaubwürdig, dass daher der belangten Behörde weder in der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit noch in der Höhe des (jedoch konkret unbekämpft gebliebenen) verhängten Strafübels entgegenzutreten war.

Der Berufung (zu Faktum 1.) war der Erfolg zu versagen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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