Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108106/9/Bi/La

Linz, 04.04.2002

VwSen-108106/9/Bi/La Linz, am 4. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, B Straße 5, D 7 B, vom 1. Februar 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Jänner 2002, VerkR96-26165-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Ziffer 10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. Oktober 2001 um 2.50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BL- (D) auf der A , W, in Fahrtrichtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von St. bei km 243.830 in der dort befindlichen Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1VStG).

3. Das als Berufung titulierte Rechtsmittelvorbringen erschöpft sich in der Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses, jedoch wird ohne nähere inhaltliche Ausführungen lediglich die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

Mit Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Februar 2002, VwSen-108106/3/BI/KM, wurde dieser Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen des § 51a Ab.1 VStG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber erfolgte laut Rückschein am 28. Februar 2002.

Mit gleichem Datum erging an ihn ein Schreiben, mit dem er auf die Bestimmungen des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG, nämlich das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, wie schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, hingewiesen wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 1. März 2002 gegen den Beschluss "Beschwerde" erhoben und gerügt, ihm sei die Anschrift des Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofes nicht mitgeteilt und auch gesetzliche Ausnahmen (offenbar für die Beschwerdegebühr bei den Höchstgerichten von 180 Euro) nicht erläutert worden. Für dieses Verfahren beantrage er ebenfalls Verfahrenshilfe. Er bemängelt, der Unabhängige Verwaltungssenat sei auf sein - aufrecht erhaltenes - Angebot vom 14. Dezember 2001, Nachweise für die von ihm angeblich bezogenen Sozialleistungen beizubringen, nicht eingegangen. Ihm möge mitgeteilt werden, welche Unterlagen konkret benötigt würden. Er bestehe aber auf seinem Recht, einen Anwalt beizuziehen und über diesen Argumente und Begründung darzulegen.

Daraufhin wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. März 2002 die Adresse der Höchstgerichte mitgeteilt und er auf die Möglichkeit, dort Beschwerde zu erheben und Verfahrenshilfe zu beantragen, hingewiesen. Gleichzeitig wurde er letztmalig unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeladen, seine Berufung zu begründen, ansonsten ihm eine Entscheidung gemäß der Aktenlage in Aussicht gestellt wurde. Die eigenhändige Zustellung dieses Schriftstückes erfolgte laut Rückschein am 9. März 2002.

Dieser Einladung ist der Rechtsmittelwerber bisher nicht nachgekommen, obwohl ihm die Konsequenzen seines Nicht-Handelns bewusst sein mussten. Eine Begründung dafür darzulegen, warum man ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis wegen einer Verkehrsübertretung eingebracht hat, ist selbst einem nicht juristisch ausgebildeten Verkehrsteilnehmer, von dem immerhin zumindest im Zweifel anzunehmen ist, dass er Inhaber einer gültig erworbenen Lenkberechtigung ist, wohl zuzumuten.

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat herrscht kein Anwaltszwang. Das Ansinnen des Rechtsmittelwerbers, die Behörde möge ihm mitteilen, welche Unterlagen sie konkret benötige, wenn er selbst behauptet hat, Sozialeinkünfte zu beziehen, ist eher als (wenig beeindruckender) Versuch zu sehen, der Verwaltungsstrafe in Österreich zu entgehen.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass - wie bereits ausgeführt - gemäß § 63 Abs.3 AVG ihm § 24 VStG eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Diese Begründung muss nicht fachlich bis ins Letzte ausgefeilt sein - es besteht bis zur Berufungsentscheidung auch kein Neuerungsverbot - , sie sollte jedoch erkennen lassen, was der Rechtsmittelwerber konkret rügt und mit welchen Argumenten er seinen Standpunkt zu untermauern vermeint (vgl. ständige Judikatur des VwGH, insbesondere Erk v 21. 2.1995, 95/05/0010, 0011, uva). Die Verweigerung jedes sachlichen Dialogs ist dem nicht dienlich. Eine eventuelle Beschwerde an ein österreichisches Höchstgericht gegen die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe hat keine aufschiebende Wirkung - auch diesbezüglich wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Da bislang seitens des Rechtsmittelwerbers keinerlei Begründung seiner Berufung erfolgte und daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anhaltspunkt zu erkennen ist, in welcher Richtung die angefochtene Entscheidung zu durchleuchten wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte:

Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

VfGH vom 26.11.2002, Zl.: B 560/02

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