Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108107/2/Kei/Ka

Linz, 27.05.2002

VwSen-108107/2/Kei/Ka Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F G-M, B 4, 4 M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Jänner 2002, Zl. VerkR96-2364-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 196 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 15.06.2001, um 01,55 Uhr, den PKW, Kennzeichen FR-, im Gemeindegebiet von M, auf der H Gemeindestraße bis zur Liegenschaft H 8 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,52 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 799,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden, gemäß §§ 99 Abs. 1b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

79,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 878,90 Euro (entspricht 12.093,93 Schilling). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er ersuche um Minderung der Geldstrafe. Er hätte im vergangenen Jahr und heuer eine sehr schwierige Zeit gehabt. Er hätte seine Arbeit verloren und er sei bei Vorstellungsgesprächen abgelehnt worden, weil er keinen Führerschein gehabt hätte.

Er beziehe Notstandshilfe, er sei im Krankenstand wegen eines Oberschenkelbruches, er hätte für einen Haushalt zu sorgen und er müssen 4.000 ATS Alimente zahlen für zwei Kinder.

Der Bw ersuchte, dass die Geldstrafe gemindert wird und dass eine Ratenzahlung bewilligt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Februar 2002, Zl. VerkR96-2364-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB im § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: Monatseinkommen: S 15.000,--, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine. Dies ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses in Verbindung mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 21. Juni 2001, Zl. VerkR96-2364-2001.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird als glaubhaft beurteilt.

Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus: Der Bw bezieht eine Notstandshilfe, er hat kein Vermögen und er hat Alimente für zwei Kinder in der Höhe von ca. 291 Euro zu zahlen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird als erheblich qualifiziert.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt insbesondere wegen dem durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. (Diesbezüglich erfolgte ein Vorbringen des Bw erst in der Berufung und eine diesbezügliche Berücksichtigung konnte durch die belangte Behörde nicht erfolgen). Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe wäre insbesondere wegen dem erheblichen Unrechtsgehalt nicht zu vertreten gewesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung ist die Bezirkshauptmannschaft Perg zuständig.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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