Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108113/2/Sch/Rd

Linz, 19.03.2002

VwSen-108113/2/Sch/Rd Linz, am 19. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. H vom 11. Februar 2002, vertreten durch Frau Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Jänner 2002, CSt 21621/00, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2002, CSt 21621/00, über Herrn Ing. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 22. April 2000 um 20.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Straßenkilometer 43,454, Gemeinde Haag/Hausruck, Fahrtrichtung Suben mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit über 160 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, dass er den verfahrensgegenständlichen Pkw selten benutze. Die zu hohe Fahrgeschwindigkeit sei ihm deshalb nicht aufgefallen, da es an fehlenden Vergleichsmöglichkeiten am Tattag, nämlich am 22. April 2000 um 20.40 Uhr, gemangelt habe. Unerklärlich erscheint ihm auch, dass der Tacho nach einer Begutachtung seines Fahrzeuges in einer Kfz-Werkstätte - laut Rechnung könne er belegen, dass der Tacho einer Kontrolle unterzogen worden sei - nicht einwandfrei funktioniert habe.

Die Erstbehörde führt in ihrem Straferkenntnis aus, dass grundsätzlich jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges Vorsorge zu treffen habe, dass der Tacho nicht unrichtig anzeigt. Bei einer Überschreitung um immerhin 30 km/h hätte dem Berufungswerber bewusst sein müssen, und zwar auch ohne Vergleichsmöglichkeit mit anderen Verkehrsteilnehmern, dass er die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit nicht eingehalten habe.

Der Oö. Verwaltungssenat kann die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung insofern nicht nachvollziehen, als es doch eher als lebensfremd bezeichnet werden muss, dass jemand sein Auto einer Überprüfung in Bezug auf den Tacho unterzieht, wenn er nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion hätte. Offenkundig dürfte der Berufungswerber wohl von dem Problem der Ungenauigkeit des Tachos seines Kraftfahrzeuges gewusst haben. Die Rechnung der Kfz-Werkstätte, datiert mit 9.5.2000 - Reparaturdatum 21. April 2000 -, weist ua die Position "Tacho richten" auf. Was konkret am Tacho repariert bzw ausgewechselt wurde, ist daraus nicht ersichtlich.

Dieses Vorbringen deckt sich im Übrigen nicht mit den aktenkundigen Angaben des Berufungswerbers bei der Anhaltung, wo er angegeben hat, nicht auf die Geschwindigkeit geachtet zu haben.

Unbeschadet dieser Erwägungen ist noch auszuführen:

Bezüglich des Einwandes, dass es faktisch keine Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Verkehrsteilnehmern gegeben habe, ist zu bemerken, dass es für den Oö. Verwaltungssenat nicht lebensnah erscheint, wenn der Berufungswerber behauptet, auf der Fahrtstrecke, auch wenn nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hatte, nicht die Möglichkeit besessen habe, sich an Gegenständen an der Fahrbahn wie etwa an Leitpflöcken, Hinweisschildern, aber auch an - angesichts der eigenen hohen Geschwindigkeit - zu überholenden Fahrzeuglenkern zu orientieren.

Wie bereits die Erstbehörde zu Recht in ihrem Straferkenntnis darauf verwiesen hat, muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges Vorsorge treffen, dass der Tachometer nicht unrichtig anzeigt (VwGH vom 19. März 1970, ZVR 1970/223).

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich daher zusammenfassend, dass beim Berufungswerber schuldhaftes - zumindest fahrlässiges - Verhalten vorlag, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überhöhte Fahrgeschwindigkeiten, wie im gegenständlichen Fall um immerhin 30 km/h, sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Gerade durch den Osterreiseverkehr (Tattag war der 22. April 2000), ist eine vermehrte Unfallhäufigkeit gegeben, wo doch die A8 Innkreisautobahn zu einer der frequentiertesten Autobahnen in Oberösterreich zählt. Daher ist es für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung, dass erlaubte Fahrgeschwindigkeiten eingehalten werden. Die verhängte Geldstrafe ist somit tat- und schuldangemessen, aber auch geboten, um präventiv solchen Übertretungen entgegenzuwirken.

Weiters ist festzuhalten, dass der Berufungswerber eine einschlägige Vorstrafe vom September 1997 aufweist, welche als straferschwerend zu werten war.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Strafbemessung im Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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