Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108118/11/Bi/Be

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-108118/11/Bi/Be Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vertreten durch RA Mag. H, vom 18. Februar 2002, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Februar 2002, ZI. VerkR96-17190-2001-Hu, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG Nm §§ 24, 51 Abs., 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 Nm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am
20. September 2001 gegen 9.00 Uhr im Gemeindegebiet von Asten von der B 1 I Strkm 171.791, in die bis auf den Parkplatz des "B-M" in der Norikumstraße 2 das Kfz ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwal-

tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro Über-

steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe als polnischer Staatsbürger dort eine Führerscheinprüfung abgelegt und sei im Besitz einer polnischen Lenkberechtigung und eines internationalen Führerscheins, der ihn auch zum Lenken von Kfz in Österreich berechtige, obwohl es richtig sei, dass er in Deutschland keinen Führerschein besitze.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 ist ua das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden -Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Der Bw ist kein österreichischer Staatsbürger und hat seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland. Er war daher zum Vorfallszeitpunkt in Österreich nur Tourist. Sein deutscher Führerschein wurde ihm laut Mitteilung des Landratsamtes Passau im Jahr 1996 entzogen; er hat keine deutsche Lenkberechtigung.

Der Bw wies sich bei der Anhaltung mit einem deutschen Reisepass aus; die behauptete Doppelstaatsbürgerschaft konnte laut Meldungsleger nicht überprüft werden. In der Berufung wurde zwar erneut auf eine polnische Staatsbürgerschaft hingewiesen und als Beweis eine Kopie eines polnischen Reisepasses und eines internationalen polnischen Führerscheins angeführt, diese aber nicht beigelegt.

Vom abgenommenen polnischen Führerschein, ausgestellt am 9. Mai 2001, befindet sich nur eine Kopie im Akt, sodass bezüglich Echtheit keine Aussage getroffen werden kann. Auch seitens der Erstinstanz sind derartige Aussagen nicht getroffen worden .

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt, dass der Bw am Vorfallstag nicht im Besitz eines polnischen Führerscheins, dh einer gültigen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B, gewesen wäre.

Es war daher im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine

Verfahrenskosten anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof undloder an den Verwaltungsge- richtshof erhoben werden; diese muss -von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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