Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108124/2/SR/Ri

Linz, 04.03.2002

VwSen-108124/2/SR/Ri Linz, am 4. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R K, Pstraße, D- M gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Februar 2001, Zl. VerkR96-1091-2001, mit dem der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. Jänner 2001, Zl. VerkR96-1091-2001, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Februar 2001, Zl. VerkR96-1091-2001 wurde der Einspruch des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen, dem Bw durch Ersatzzustellung am 30. Jänner 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz u.a. ausgeführt, dass die angesprochene Strafverfügung dem Bw am 15. Jänner 2001 zugestellt worden sei. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 29. Jänner 2001 erhoben werden müssen. Da der Einspruch vom Bw am 7. Februar 2001 erhoben worden sei, wäre die Strafverfügung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Der Bw hat u.a. vorgebracht, dass er "in der Zeit des ersten Bescheids bereits nach München umgezogen gewesen sei, sich in Urlaub befunden habe und der Bescheid von seinem Vater verzögert im W abgeholt worden wäre (siehe Unterschrift des ersten Zustellnachweises)".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. VerkR96-1091-2001; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 526/1990 (im Folgenden: Vertrag), regelt im 4. Abschnitt die "Zustellungen".

Gemäß Art. 10 Abs.1 des Vertrages werden Schriftstücke im Verfahren nach Art.1 Abs.1 (Amts- und Rechtshilfe ua im Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

4.2. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, hat sich die Behörde erster Instanz bei der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung der Post bedient.

Obwohl die Bezirkshauptmannschaft von Grieskirchen die Post um persönliche Zustellung an den Bw ersucht hat, wurde die gegenständliche Strafverfügung am 15. Jänner 2001 an einen Dritten (laut Angaben des Bw seinem Vater) ausgefolgt. Die Unterschrift auf dem Zustellnachweis (Strafverfügung - Zl. VerkR96-1091-2001) ist mit der Unterschrift auf dem Zustellnachweis (Bescheid - Zl. VerkR96-1091-2001) deckungsgleich. Auf letztgenanntem Zustellnachweis ist neben der Datumsangabe "30/1/2" der Zusatz "ein Familienangehörige" angebracht.

4.3. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

4.3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher zu prüfen, ob bzw. wann dem Bw das Schriftstück (o.a. Strafverfügung) zugekommen ist.

Entscheidende Bedeutung kommt dem Schriftsatz des Bw vom 7. Februar 2001 zu.

Die Behörde erster Instanz hat dieses Schreiben zu Recht als Einspruch qualifiziert. Es lässt das tatsächliche Zukommen der gegenständlichen Strafverfügung an den Bw erkennen und Rückschlüsse auf den Zeitpunkt zu.

So führt der Bw im Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaft "G" die Datumsangabe "M, 17.01.01" an.

Die Faxkennung weist das Absendedatum "07.02.2001 10:27" und "Fax von R K" auf. Seitens der Behörde erster Instanz wurde auf dem Fax der Eingangsstempel "Eingel. -7.FEB.2001" angebracht.

4.3.2. Aufgrund der Aktenlage ist den allgemein gehaltenen Berufungsausführungen des Bw nur teilweise zu folgen.

Die Übermittlung des Einspruches an die Behörde erster Instanz mit "7. Februar 2001" wird nicht bestritten.

Das sonstige Berufungsvorbringen ist weder schlüssig noch logisch nachvollziehbar. Die Berufungsausführungen lassen bei isolierter Betrachtung offen, ob der Vater des Bw das Straferkenntnis vor, während oder nach dem Urlaub des Bw abgeholt hat.

Im Zusammenhang mit den Einspruchsausführungen - "... da mir eine Strafverfügung ..zugestellt wurde, ..." und dem Datumsvermerk (München, 17.01.01) geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Bw die gegenständliche Strafverfügung spätestens am 17. Jänner 2001 tatsächlich zugekommen ist.

Auch wenn im Gegensatz zur Annahme der Behörde erster Instanz die Zustellung nicht am 15. Jänner 2001 sondern erst am 17. Jänner 2001 erfolgt ist, ist der Einspruch verspätet erfolgt.

Die Zweiwochenfrist begann jedenfallls am 17. Jänner 2001 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 31. Jänner 2001. Der erst am 7. Februar 2001 per Fax übermittelte Einspruch erweist sich als verspätet.

4.5. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

5. Der Bw hat für das Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Verspätung, Zustellung

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