Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108125/2/Ga/La

Linz, 06.03.2002

 

VwSen-108125/2/Ga/La Linz, am 6. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn D M in 2 V gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 2002, AZ: S-40237/01-3, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung (wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Strafverfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

Den angefochtenen Bescheid begründend führte die belangte Behörde aus, es sei die Strafverfügung am 17. Dezember 2001 im Wege der persönlichen Entgegen-

nahme durch den Beschuldigten zugestellt worden. Demnach sei die Einspruchsfrist "am" (gemeint offensichtlich: mit) 31. Dezember 2001 abgelaufen, der Beschuldigte habe seinen Einspruch jedoch erst am 8. Jänner 2002 (ein Dienstag) zur Post gegeben.

Der Berufungswerber führte aus: "Ich habe fristgemäß gegen Ihre Strafverfügung vom 6.12.01, zugestellt am 17.12.01, am 28.12.01 Einspruch eingelegt. Das mein Einspruch erst am 8.01.02 bei Ihnen eingegangen ist, habe ich nicht zu verantworten."

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass ihm die Strafverfügung am 17. Dezember 2001 zugestellt wurde. Er bestreitet ferner nicht, dass er seinen Einspruch der Postbeförderung anvertraut hatte. Aus dem Akt ersichtlich ist der vom Berufungswerber eigenhändig gefertigte und mit dem Datumsvermerk "28.12.01" versehene Einspruchsschriftsatz und das erkennbar dazugehörige, vom Beschuldigten eigenhändig adressierte, jedoch mit keinem Absendervermerk versehene Briefkuvert. Darauf sind neun Briefmarken geklebt, die mit insgesamt vier Poststempeln entwertet wurden. Aus drei dieser Stempelaufdrucke vermag das erkennende Mitglied unter Zuhilfenahme der Leselupe einwandfrei das Datum 8. Jänner 2002 abzulesen. Selbst wenn der Beschuldigte seinen Einspruch bereits am Vorabend des 8. Jänner 2001 in einen Briefkasten, der erst am nächsten Morgen von Postorganen geleert wurde, eingeworfen hätte, könnte das an der verspäteten Einbringung des Einspruchs nichts ändern.

Die Wendung des Berufungswerbers, es sei sein Einspruch erst am 8. Jänner 2002 bei der belangten Behörde eingegangen, erweist sich als aktenwidrig. Ein anderes Sachvorbringen enthält die Berufung nicht, insbesondere auch keine Bescheinigungsmittel oder Beweisangebote, mit denen der Berufungswerber einen Beförderungsmangel geltend zu machen versucht hätte. Ausgehend davon aber erweist sich insgesamt seine Berufung als bereits an Mutwillen grenzend.

Aus allen diesen Gründen war, ohne dass es einer öffentlichen Verhandlung bedurft hätte, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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