Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108132/8/Bi/Ka

Linz, 27.05.2002

VwSen-108132/8/Bi/Ka Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn TS, vom 15. Februar 2002, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Jänner 2002, VerkR96-23394-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz -VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 23 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. Oktober 2001 um 21.30 Uhr den Lkw auf der A 1, Westautobahn, auf dem Parkplatz der Rastanlage M in I abgestellt habe und dabei seitens der Gendarmerie festgestellt worden sei, dass er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, ob der Lkw den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und ihn gelenkt habe, obwohl der rechte Außenspiegel gefehlt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) - damals noch durch Dr. GH, Rechtsanwalt in , vertreten; das Vollmachtsverhältnis wurde laut dessen Mitteilung vom 17. April 2002 aufgelöst - fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei vom Arbeitgeber, der Fa. S, aufgefordert worden, das Fahrzeug trotz des fehlenden Seitenspiegels zu lenken, obwohl er mehrmals auf den Defekt hingewiesen und die Erneuerung des Spiegels verlangt habe. Er habe vor einer Kündigung Angst gehabt. Er sei aus anderen Gründen zwischenzeitig auch gekündigt worden. Die Angst um den Arbeitsplatz stelle einen außerordentlichen Milderungsgrund dar. Als Zeugin für sein Vorbringen hat er die Einvernahme von Frau SS beantragt und geltend gemacht, er sei mittlerweile arbeitslos - eine Bestätigung werde nachgereicht - und unbescholten. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu Absehen von der Bestrafung, in eventu Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen zum Berufungs-vorbringen.

Aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Anzeige des Meldungslegers Chefinsp. K vom 26. Oktober 2001, geht hervor, dass der genannte Lkw, ein geschlossener Kastenwagen, am 20. Oktober 2001 beim Parkplatz der Rastanlage Mondsee an der A1, Km 259.100, mit fehlendem rechten Außenspiegel vorgefunden wurde. Die rechte vordere Tür sei nach einem Unfall beschädigt gewesen, bei dem auch der Außenspiegel weggerissen worden sein dürfte. Der Bw habe bestätigt, den Lkw um 21.30 Uhr zur Rastanlage gelenkt zu haben und ausgeführt, der Unfall sei schon im August 2001 geschehen. Er habe den Schaden seiner Chefin gemeldet, diese habe aber noch keine Reparatur veranlasst.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 20. November 2001 hat der Bw ausgeführt, sein Arbeitgeber spare Kosten, solange wie möglich, und habe ihn angewiesen, eine Lieferung nach S (NÖ) durchzuführen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, einen Lkw zu mieten. Sein Arbeitgeber kümmere sich nicht um die Sicherheit.

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde die genannte Arbeitgeberin, Frau SS, schriftlich zum fehlenden Außenspiegel befragt. Sie hat am 12. März 2002 telefonisch den Unfall im Sommer 2001 und die Meldung des Bw bestätigt und ausgeführt, der Spiegel sei erst bei einer Generalreparatur des Lkw Weihnachten 2001 erneuert worden. Der Bw sei bis Jahresende 2001 bei der Fa. WS in Mittenkirchen/Bernau beschäftigt gewesen, jedoch aus anderen Gründen gekündigt worden; dies allein wäre jedenfalls kein Grund dafür gewesen. Das Unternehmen liege etwas abseits ohne Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Bw habe kein Privatfahrzeug gehabt. Er habe daher auch die Erlaubnis gehabt, mit dem einzigen Firmenfahrzeug auch privat zu fahren. Der Bw habe eine Tankkarte gehabt, mit der er auch kleinere Reparaturen bezahlen hätte können. Zum Beispiel habe er damit auch ein defektes Rücklicht bezahlt und hätte auch einen Außenspiegel damit bezahlen können. Sie sei der Meinung, dass, wenn er das Fahrzeug auch privat genutzt habe, er auch den Spiegel - auf ihre Kosten - reparieren lassen hätte können.

Der Bw hat mit Schreiben vom 12. April 2002 ausgeführt, der Lieferwagen sei vollkaskoversichert gewesen und über einen Termin zur Reparatur in einer Fachwerkstätte hätte der Arbeitgeber entscheiden müssen. Er sei letztlich mit 24. Jänner 2002 gekündigt worden, wobei er sich im Herbst im Krankenstand befunden habe.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben der Zeugin S glaubhaft, der Bw hat ihren Angaben inhaltlich nicht wesentlich widersprochen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 23 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Das Fehlen des rechten Außenspiegels ist zweifellos festgestellt worden und unbestritten. Der Bw hat die Fahrt mit dem fehlenden Spiegel bewusst angetreten und auch die Aussage der Zeugin nicht bestritten, den Lkw auch privat genutzt zu haben. Die Ausrede, der Arbeitgeber hätte einen Termin bei einer Fachwerkstätte vereinbaren müssen, kann im gegenständlichen Fall schon deshalb das Untätigbleiben des Bw nicht rechtfertigen, weil er selbst im Rahmen der privaten Nutzung einen Termin bei der üblicherweise kontaktierten Fachwerkstätte vereinbaren hätte können. Die Anbringung eines Rückspiegels ist in wenigen Minuten zu bewerkstelligen, eine eventuell erforderliche Bestellung eines nicht vorrätigen Außenspiegels erfordert nicht die ständige Anwesenheit des Firmenfahrzeuges. Vereinbarungen über den Adressaten der Rechnung wären zwischen der Werkstätte und dem Zulassungsbesitzer, dh ebenfalls ohne den Bw, getroffen worden. Gegebenenfalls stand dem Bw die Tankkarte zur Verfügung.

Der Einwand des Bw, er habe um seinen Arbeitsplatz gefürchtet und deshalb die Fahrt nach Österreich ohne Außenspiegel angetreten, geht schon deshalb ins Leere, weil ihm als eigenverantwortlicher Lenker eine persönliche Vorsorge zumutbar gewesen wäre. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und keinen Umstand als erschwerend befunden.

Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts hinzuzufügen, zumal mangels gegenteiliger Annahmen - der Bw hat zu seinen finanziellen Verhältnissen zwar Unterlagen angekündigt, jedoch nicht vorgelegt - von dessen Arbeitslosigkeit bei Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen auszugehen ist. Allerdings steht dem Bw Arbeitslosenunterstützung, ansonsten Sozialleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu.

Die festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung ist auf der genannten Grundlage nicht gerechtfertigt. Ebenso kann ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gefunden werden. Die Voraussetzungen des § 20 VStG - der Bw war zum Zeitpunkt der Begehung kein Jugendlicher und von einem erheblichen Überwiegen eines einzigen Milderungsgrundes kann nicht die Rede sein - sind nicht gegeben.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum