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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108133/19/Br/Rd VwSen108150/13/Br/Rd

Linz, 28.05.2002

VwSen-108133/19/Br/Rd VwSen-108150/13/Br/Rd Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn R, vertreten durch Rechtsanwälte gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 28. Jänner 2002 und 21. Jänner 2002, Zlen: 101-5/3 - 330132300 und 101-5/3 - 330135765, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 3. und 30. April sowie am 28. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 28.1.2002 (Vorfall vom 24.7.2001) keine Folge gegeben; dieses Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Betreffend das Straferkenntnis vom 21.1.2002 (Vorfall vom 15.10.2001) wird unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen; der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber hinsichtlich der abweisenden Entscheidung 14,52 Euro als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren auferlegt. Hinsichtlich des zweitgenannten Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 u. § 65 VStG

Entscheidungsgründe :

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit den o.a. Straferkenntnissen, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über den Berufungswerber je eine Geldstrafe von 72,67 Euro und für den Nichteinbringungsfall je 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm inhaltlich als Tatverhalten zur Last gelegt:

Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs.1 VStG) zu verantworten, dass ein A-Ständer zur Werbung in S (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 24.7.2001 um 09:42 Uhr laut einer Anzeige/Meldung des städt. Tiefbauamtes, vom 31.7.2001 aufgestellt war, ohne dass hierfür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.g.F. vorlag (Verfahren VwSen-108133) und

dass ein A-Ständer zur Werbung (Aufschrift: versch. Angebote) Ausmaß 83 cm x 58 cm) in H (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 15.10.2001 um 10:17 Uhr laut einer Anzeige/Meldung des städt. Tiefbauamtes, vom 15.10.2001 aufgestellt war, ohne dass hierfür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.g.F. vorlag (VwSen-108150).

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die vor Ort getroffenen Feststellungen eines behördeneigenen Organs als Anzeigeleger. Von der Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten ging die Behörde erster Instanz nicht aus, weil einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung nicht Folge geleistet wurde (AV auf der Rückseite der Seite 2 des Straferkenntnisses im Verfahren VwSen-108133). Einen Schuldentlastungsbeweis hinsichtlich dieses Ungehorsamsdeliktes habe der Berufungswerber laut Auffassung der Behörde erster Instanz nicht zu erbringen vermocht.

2. In der dagegen fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird im Ergebnis zu beiden Verfahren inhaltsgleich ausgeführt und die Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.1 VStG bzw. ein Verschulden bestritten. Der Berufungswerber wendet unter Hinweis auf sein Einspruchsvorbringen die Bestellung eines "Verantwortlich Beauftragter" gemäß § 9 Abs.2 VStG ein.

Der Berufungswerber wendet ferner ein, dass eine Aufforderung zur Bekanntgabe eines "verantwortlich Beauftragten", für deren Namhaftmachung nur Prokuristen der Firma F GesmbH in Frage kämen, nicht zugegangen sei. Ebenfalls bemängelt er das erstinstanzliche Beweisverfahren, weil ihm keine Aktenabschrift zugestellt worden sei. Ein fehlendes Verschulden erblickt er darin, dass von ihm keine Weisung zur Aufstellung dieser A-Ständer erteilt worden sei. Er habe sich auch zu den fraglichen Zeiten nicht in den genannten Geschäftslokalen aufgehalten. Daher sei es verfehlt davon auszugehen, ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht zu haben. Diesbezüglich wird abermals auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die genannte Betriebsstätte verwiesen, was die Behörde erster Instanz nicht geprüft hätte, wodurch das Straferkenntnis (die Straferkenntnisse) mit Rechtswidrigkeit belastet seien.

Abschließend beantragt der Berufungswerber u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und die nachfolgende Aufhebung der Straferkenntnisse.

3. Die Erstbehörde hat die gleichgelagerten Verwaltungsstrafakte zu verschiedenen Terminen zur Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt; Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 MRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Sie wurde ferner auch gesondert beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die oben angeführten Verwaltungsstrafakte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt und deren auszugsweise Verlesung, sowie der ausführlichen Erörterungen der vom Berufungswerbervertreter nachgereichten Schriftsätze im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen. Der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter erschienen unter Angabe von Gründen anlässlich zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungstermine nicht. Über Antrag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurde letzterer im Rahmen eines dritten Verhandlungstermins zur Sache gehört. Dabei erklärte der Berufungswerber den Verzicht auf seinen anwaltlichen Beistand. Dies sei mit dem Rechtsvertreter vereinbart worden. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an jedem der drei Verhandlungstermine teil.

4.1. Der Sachverhalt im Hinblick auf den Tatvorwurf des bewilligungslosen Aufstellens sogenannter A-Ständer im Juli und im Oktober 2001 ist hier unbestritten. Diesbezüglich kann auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz iVm den glaubhaft schlüssigen Angaben des Anzeigeorgans in der Berufungsverhandlung am 3. April 2002 verwiesen werden.

Der Berufungswerber ist laut Firmenbucheintrag (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Firma F Ges.m.b.H. mit dem Sitz L. Er vertritt seit 7.4.1994 die Firma selbständig. Unbestritten ist, dass zur fraglichen Zeit A-Ständer mit Werbecharakter vor den Eingangsbereichen der Lokale in der S bzw. I aufgestellt waren (siehe die Fotos in den beiden Akten).

Schon vor der Berufungsverhandlung am 3. April und nach Ausschreibung dieser Verhandlung am 11. März 2002, wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers unmittelbar am Sitz der Kanzlei in Wien eine Verfahrensanordnung mit dem Inhalt des Nachweises einer Bestätigung der Bestellung nach § 9 Abs.2 VStG zugestellt.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers machte erst wenige Minuten vor der Berufungsverhandlung am 3. April 2002 durch ein Fax Herrn N als "Leiter der Betriebsstätte" der Firma F GesmbH in H als Zeugen namhaft, wobei der Genannte noch zu diesem Termin fernmündlich als Zeuge eingeladen und einvernommen werden konnte. Weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter erschienen trotz diesbezüglichen eigenen Antrages und ordnungsgemäß zugestellter Ladung zur Berufungsverhandlung am 3. April 2002. Dies wurde über fernmündliche Mitteilung mit ökonomischen Erwägungen begründet.

Der als Zeuge einvernommene N reichte seiner Aussage noch eine Verständigung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29. August 2001 hinsichtlich seiner Anmeldung bzw. Bestellung zum Filialgeschäftsführer gemäß der GewO für den Standort "I" unter Hinweis auf das Bescheiddatum 29.08.2001 nach (Beilage 1). Hinsichtlich des Vorfalles vom 24. Juli 2001 wurde ein Nachweis für eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten weder vorgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht.

Die in der Berufung eingewendete Bestellung eines "verantwortlich Beauftragten" auch für den Bereich der StVO 1960 in der Bestellung des Zeugen N als Filialgeschäftsführer für den Standort I, erwies sich betreffend den Vorfall 24. Juli 2001 (Verfahren VwSen-108133) als gänzlich unbelegt und letztlich auch nicht stichhaltig für den Vorfall vom Oktober 2001. Dies konnte in weiterer Folge weder in den Berufungsverhandlungen am 30. April 2002 und 28. Mai 2002 noch mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Dokumenten dargetan werden.

Anzumerken ist, dass der Berufungswerber in seiner Berufungsausführung ausdrücklich eine Berufungsverhandlung mit einer entsprechenden Beweisführung beantragte. Daran nahm schließlich der ag. Rechtsvertreter trotz zweimaliger Fortsetzung nicht teil, wobei auch an der von h. offensiv betriebenen Beweisbeschaffung nur sehr mangelhaft mitgewirkt und hinsichtlich eines beantragten Zeugen etwa gleich zweimal offenbar unzutreffende Zustelladressen angegeben wurden. Die Gründe einer derart mangelhaften Mitwirkung an einem mit entsprechenden Beweisanforderungen angestrengten Verfahren sprechen für sich, haben aber auf sich zu bewenden.

In Reaktion auf die Mitteilung des Verfahrensergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. April 2002, wurde mit ergänzendem Schriftsatz - hier eingelangt am 5. April 2002 - mitgeteilt, dass bis zur Wirksamkeit der Bestellung des Filialgeschäftsführers N, ab 21. Juni 1999 Herr S als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs.2 bestellt war. Gleichzeitig wurde dessen Ladung als Zeuge per Adresse F GesmbH Industriezeile beantragt. Dieser Mitteilung wurde ein Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 2. Juli 1999, "Verständigung über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers" nach § 47 Abs.3 iVm § 345 Abs.4 u. Abs.8 Z2 GewO und der diesbezügliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz beigelegt.

Eine Ladung an den genannten Zeugen (S) für die fortgesetzte Berufungsverhandlung am 30. April 2002 konnte an der genannten Adresse mit dem Hinweis "unter einer Adresse in Wien erreichbar" nicht zugestellt werden. Ein abermaliger Ladungsversuch dieses Zeugen erschien angesichts des Inhaltes der vorgelegten Dokumente letztlich entbehrlich.

Mit einem weiteren undatierten Schriftsatz der Rechtsvertreter des Berufungswerbers - hier eingelangt am 26. April 2002 - wurde ergänzend mitgeteilt, dass Herr N vorerst - mangels eines Wohnsitzes in Linz - am 10.7.2001 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellt wurde. Erst nach Begründung eines endgültigen Wohnsitzes in Linz wurden am 2. 8.2001 auf dem entsprechenden Formular händisch ergänzende Eintragungen bezüglich Wohnadresse vorgenommen und dem Arbeitsinspektorat vorgelegt. Bis zur Wirksamkeit der Bestellung des N, sei Herr S, "nunmehr wohnhaft in Wien" (auf dem Postfehlbericht schien jedoch, Wien auf), sowohl zum gewerberechtlichen Verantwortlichen als auch zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt gewesen.

In diesem Schreiben entschuldigte der Rechtsvertreter die Nichtteilnahme des Berufungswerbers an der Berufungsverhandlung am 30. April 2002 mit einer Dienstreise nach München. Gegebenenfalls wolle eine abermalige Berufungsverhandlung mit dem Berufungswerber im Vorhinein terminlich abgestimmt werden. Eine Fernsprechnummer wurde angeführt.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers entschuldigte sich nach telefonischer Kontaktaufnahme einige Tage vor der Berufungsverhandlung abermals unter Hinweis auf ökonomische Überlegungen.

Dem genannten Schriftsatz fand sich letztlich noch eine Bestellungsurkunde - betreffend N - unter Hinweis auf § 23 Abs.1 ArbIG und § 9 Abs.2 VStG - beigefügt, welche sachliche Bereiche taxativ aufzählt, worunter sich jedoch der hier fallbezogene Rechtsbereich, nämlich jener der Straßenverkehrsordnung nicht befindet.

Im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung wurde(n) diese Urkunde(n) seitens des Vertreters der Behörde erster Instanz nicht als Übertragung der Verantwortung für den Bereich der StVO 1960 des nach außen zur Vertretung Berufenen - des Berufungswerbers - anerkannt.

Wenngleich der Berufungswerber auch Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren durchaus zutreffend aufzeigte, vermochte er mit seinem vorerst ausschließlich schriftlichen Vorbringen in der Sache nicht durchzudringen. Die vorgelegten Dokumente lassen eine Bestellung für den Bereich auch der StVO gerade nicht ableiten.

Eine inhaltliche Übertragung dieses Verantwortungsbereiches konnte auch der am 3. April 2002 zeugenschaftlich gehörte N nicht schlüssig dartun, noch reichte dafür die von ihm vorgelegte, aber auch die vom Rechtsvertreter diesbezüglich nachgereichte(n) Urkunde(n) für seine Bestellung als sogenannter Filialgeschäftsführer und darüber hinaus nach § 9 Abs.2 VStG, nicht aus.

Abschließend können die im Rahmen dieses umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens, an welchem schließlich auch der Berufungswerber am 28. Mai 2002 persönlich erschien und die näheren Umstände der Bestellung nach § 9 Abs.2 VStG darlegte, keine Anhaltspunkte dargelegt werden, die den Berufungswerber seiner sich aus § 9 Abs.1 VStG - als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach der StVO 1960 durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit nach außen zur Vertretung Berufene - ableitende Verantwortung entledigen könnten.

Der Berufungswerber legte jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar dar, dass im Zuge der Bestellung des N zum Filialgeschäftsführer, dieser für sämtliche Angelegenheiten der Filiale in Linz verantwortlich sein sollte. Dies gelangte einerseits durch die zeugenschaftliche Aussage des N, als auch durch dessen Bestätigung, welche durch den Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung am 28. Mai 2002 vorgelegt wurde, zumindest indirekt zum Ausdruck. Der aus der Formulierung der Bestellungsurkunde bzw. der Zustimmungserklärung hervorleuchtende objektive Erklärungsinhalt lässt aber durch taxative Aufzählungen verschiedener arbeitsrechtlicher Vorschriften eine Übernahme der Verantwortlichkeit auch für den Bereich der StVO 1960 nicht zu. Glaubhaft jedoch legte der Berufungswerber, welcher im Hinblick auf den Zeitraum vor der Bestellung des Zeugen N als Filialgeschäftsführer seine Verantwortlichkeit im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrücklich eingestand, dar, dass hier offenbar ein Missverständnis in der Formulierung des Bestellungsumfangs unterlief.

Andererseits konnte der Berufungswerber jedoch nicht darlegen, worin er die zur Vermeidung dieser Verwaltungsübertretung - nämlich das Verbot der bewilligungslosen Aufstellung von sog. A-Ständern - erforderlichen Maßnahmen gesetzt hätte. Insbesondere schien diesbezüglich die vorerst bestehende Rechtsunkenntnis seitens des Zeugen N nicht beseitigt worden zu sein. Dieses muss hier der Verantwortungssphäre des Berufungswerbers zugerechnet werden, wenngleich der Berufungswerber guten Glaubens gewesen sein mag, dass er sich mit der Bestellung des Filialgeschäftsführers mit der gleichzeitigen Übertragung eines Verantwortungsbereiches nach § 9 Abs.2 VStG seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Filiale in Linz begeben hätte. Dies konnte zumindest auf den ersten Blick in vertretbarer Weise mit dem vorgelegten Schriftsatz und die Zustimmungserklärung angenommen werden. Das sich im zweiten Fall aus der Zurechnungskette auf den Berufungswerber durchschlagende Fehlverhalten des Angestellten N ist im Lichte dessen als bloß geringfügiges Verschulden zu erachten. Der Berufungswerber vertraute doch auf die vermeintlich wirksam gewordene Übertragung der Verantwortung.

5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung der StVO kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 82 Abs.1 StVO 1960 verwiesen werden.

§ 9 Abs.1, 2 und 4 VStG lauten:

"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Abs. 2 leg.cit.: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Abs.4 leg.cit.: Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine

entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

5.2. Als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der hier verfahrensgegenständlichen Gesellschaft kommt gemäß dem Gesetz (nur) der durch Gesellschafterbeschluss installierte Geschäftsführer in Betracht (VwGH 9.2.1999, 97/11/0044, sowie VwGH 18.1.2000, 99/11/0287).

Ein Adressantenwechsel für die wirksame Übertragung der Verantwortlichkeit ist u.a. an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde geknüpft (unter vielen VwGH 20.12.1999, 96/10/0104 mit Hinweis auf VwGH 26.9.1994, 93/10/0064, sowie VwGH 18.5.1992, 91/10/0087 u. VwGH 7.4.1995, 94/02/0470). Ziel dieser Bestimmung ist die leicht mögliche Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnungsmöglichkeit der Verantwortlichkeit einer physischen Person (Stärker, Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen, Ecolex 1998, 150 mwN).

Da weder mit den vorgelegten Urkunden noch mit den darüber hinaus breit angelegten Vorbringen der hier verfahrensgegenständliche Bereich der StVO 1960 offenbar nicht erfasst ist, trifft hier den Berufungswerber die Verantwortlichkeit als handelsrechtlichen Geschäftsführer. Für die Übertragung der Verantwortlichkeit bedarf es einer eindeutigen und zu keinen Zweifel Anlass gebenden Umschreibung des Verantwortungsbereiches. Eine solche mag etwa darin erblickt werden, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer im vorhinein feststehenden Person vorliegt (vgl. unter vielen VwGH 11.1.2001, 2000/03/0097, VwGH 12.1.1999, 98/09/0231, VwGH 7.4.1995, 94/02/0470).

Davon konnte hier aber in keinem der Fälle ausgegangen werden. Der von der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung war daher im Ergebnis vollumfänglich zu folgen.

Zur Frage der Zurechenbarkeit des hier zum Tragen kommenden Organ(fehl)verhaltens muss auf § 5 Abs.2 VStG verwiesen werden. Demnach genügt für die Erfolgszurechnung bereits fahrlässiges Verhalten. Der Fahrlässigkeitsmaßstab hat sich hier daran zu orientieren, ob der Berufungswerber zur Vermeidung der Verwaltungsübertretung in der Sphäre der seiner Verantwortung obliegenden juristischen Person alles ihm Zumutbare unternommen hat. Dies ist dadurch zu verneinen, weil der Berufungswerber - wohl in der irrigen Auffassung, die Verantwortung übertragen zu haben - nicht darzutun vermochte, dass er geeignete Aktivitäten gesetzt hätte, die dem bewilligungslosen Aufstellen von A-Ständern entgegengewirkt hätten. Insbesondere kam dies dadurch zum Ausdruck, dass der Zeuge N über dieses Verbot nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sein dürfte (Seite 4 Tonbandprotokoll vom 3. April 2002).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Von der Verhängung einer Strafe kann nach § 21 VStG jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Davon muss hier hinsichtlich des Vorfalles nach der Bestellung des N als Filialgeschäftsführer ausgegangen werden. Dies vor allem mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungswerber in typischer Weise gehalten ist, für die einzelnen Filialen seine Verantwortlichkeit zu delegieren, wobei es im Formalakt zu einem Fehler gekommen ist, sodass letztlich an ihm die Verantwortlichkeit für ein eingestandenes Fehlverhalten des Filialgeschäftsführers "hängen blieb".

Ebenfalls vermögen, auf den Einzelfall besehen, keine unmittelbar nachteiligen Auswirkungen auf die Ordnung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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