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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240249/2/Gf/Km

Linz, 27.03.1997

VwSen-240249/2/Gf/Km Linz, am 27. März 1997

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dipl. Ing. G A, vertreten durch RA Dr. G D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Februar 1997, Zl. 101-6/1-33-39070.5, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Februar 1997, Zl. 101-6/1-33-39070.5, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 8. September 1995 insofern falsch bezeichnete Lebensmittelkonserven in Verkehr gebracht worden seien, als auf den Dosen die Jahresprägung des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht eindeutig erkennbar gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m § 4 Z. 5 und § 3 Abs. 1 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 25. Februar 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. März 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle sowie durch ein entsprechendes Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien als erwiesen anzusehen und durch die Abtretungsanzeige vom 14. August 1996 auch rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet worden sei.

2.2. Diesbezüglich verkennt die belangte Behörde jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Abtretung einer Strafsache an die für zuständig erachtete Verwaltungsstrafbehörde nach § 27 VStG in gleicher Weise wie die Übertragung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG darstellt (vgl. z.B. VwGH v. 12.5.1971, 156/69; v. 27.9.1988, 88/08/0146).

Da vor der Erlassung der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. September 1996 innerhalb der Jahresfrist des § 74 Abs. 6 LMG auch kein sonstiger als Verfolgungshandlung zu qualifizierender behördlicher Akt gesetzt wurde, stand der Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG entgegen.

2.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers einzugehen war.

Diese Entscheidung konnte - da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist - gemäß § 51e Abs. 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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