Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108134/2/BI/KM

Linz, 08.03.2002

VwSen-108134/2/BI/KM Linz, am 8. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vertreten durch RA Dr. H V, vom 12. Februar 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24. Jänner 2002, VerkR96-14053-2000-Ms, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 71 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit dem oben genannten Bescheid den Antrag des Rechtsmittelwerbers (Bw) vom 18. September 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist betreffend die zur obigen Geschäftszahl ergangene Strafverfügung vom 21. November 2000 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungs-antrag setze voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, überhaupt zu laufen begonnen habe. Im gegenständlichen Fall sei aber behauptet worden, das der den Fristenlauf auslösende Akt mangelhaft gewesen sei, sodass ein Versäumnis nicht eintreten könne. Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs.1 AVG sei nicht dargetan worden, sodass der Antrag nicht zulässig sei. Erfolgte (behauptungsgemäß) keine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung, habe auch keine Frist zu laufen begonnen. Der im Antrag genannte Wiedereinsetzungs-grund werde von der Erstinstanz nicht für ausreichend bescheinigt bzw glaubhaft erachtet, sodass der Antrag abgewiesen wurde.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw macht geltend, seine Behauptungen seien nicht geprüft, sondern es sei davon ausgegangen worden. Die Erstinstanz hätte die ordnungsgemäße Zustellung zu überprüfen gehabt. Wenn nunmehr festgestellt werde, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei, müsste in der Sache selbst entschieden werden. Die angefochtene Entscheidung sei nicht ordnungsgemäß und unzureichend.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass auf der Grundlage der Anzeige vom 7. November 2000 die Strafverfügung vom 21. November 2000 wegen Übertretung des KFG 1967 an den Bw an die in der Anzeige genannte Adresse in T abgesendet wurde, wobei der internationale Rückschein für eigenhändige Zustellungen verwendet wurde. Dieser Rückschein wurde mit "29.12.00" datiert und einer unleserlichen und nicht zuzuordnenden Unterschrift versehen rückübermittelt.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2001 stellte der Bw unter Hinweis an die Vollmachtserteilung an den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Akteneinsicht. Diese wurde ihm nach Übersendung des Verfahrensaktes von der Erstinstanz zur BPD L am 13. August 2001 - was auch durch den Vertreter persönlich schriftlich bestätigt wurde - gewährt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde auch erstattet, nämlich die Recht-fertigung vom 31. August 2001, die sich konkret mit dem Tatvorwurf auseinander-setzte.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 10. September 2001 wurde der Bw ausdrücklich damit konfrontiert, dass die Strafverfügung bereits mit 29. Dezember 2000 zugestellt worden und seit 12. Jänner 2001 rechtskräftig sei. Dieses Schreiben wurde am 11. September 2001 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2001 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist betreffend den Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung unter gleichzeitiger Erhebung eines Einspruchs gestellt und eine "Ehrenerklärung" des Bw samt Übersetzung vorgelegt, wonach es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein nicht um die Unterschrift des Bw handle und er vom genannten Absender nie ein Schriftstück erhalten habe.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid seitens der Erstinstanz abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsfreund des Bw am 13. August 2001 Akteneinsicht gewährt. An diesem Tag hat er erstmals die Strafverfügung und den Rückschein mit der offenbar unbekannten Unterschrift gesehen. Dieser Zeitpunkt wäre daher Grundlage für die Frist des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gewesen, wenn einer der Gründe des § 71 Abs.1 AVG vorgelegen hätte.

Der Antrag wurde erst nach ausdrücklichem Hinweis auf die nach Auffassung der Erstinstanz bereits eingetretene Rechtskraft gestellt und war damit eindeutig als verspätet anzusehen, wobei gemäß § 71 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.

In der Sache selbst ist zu sagen, dass gemäß § 48 Abs. 2 VStG Strafverfügungen eigenhändig zuzustellen sind. Da es anhand des vorliegenden Rückscheines mit der nicht zuzuordnenden und unleserlichen Unterschrift unmöglich sein wird, ein Ersuchen um Zeugeneinvernahme an die tschechischen Behörden zu formulieren, wird der Behauptung des Bw nichts entgegenzuhalten sein.

Richtig ist aber, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnen konnte, wenn das auslösende Ereignis (die Zustellung der Strafverfügung) nicht stattgefunden hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte sich auf dieser Grundlage zweifellos zur Gänze erübrigt, weil keine Frist versäumt wurde, daher der Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht gegeben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Hat keine Zustellung stattgefunden, begann 2 Wochen-Frist nicht zu laufen, keine Wiedereinsetzungsgründe gegeben, hier auch noch verspäteter Wiedereinsetzungsantrag.