Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108137/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 18.02.2003

 

 

 VwSen-108137/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 18. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JP vom 1. März 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HH, Mag. WB und Dr. GL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2002, VerkR96-8660-2001 Ga, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 146 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2002, VerkR96-8660-2001 Ga, über Herrn JP, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z4 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe von 730 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Beförderers der Fa. PJGmbH, wie am 25. Oktober 2001 gegen 8.10 Uhr bei der Anhaltung des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen, beladen mit Gefahrengut der Klasse 3 Z31c UN 1866 ADR (3 IBC - 3.531 kg - Harzlösung, 8 Fässer - 212 kg - Harzlösung und 4 Fässer - 904 kg - Harzlösung), auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 75,100 im Gemeindegebiet von Suben (Fahrer Friedrich Moritz) festgestellt worden sei, unterlassen habe dafür zu sorgen, dass die Ladung gemäß Rn 10414 ADR durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausreichend gesichert gewesen sei, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern haben könne.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass er keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beladung bzw dem tatsächlichen Transport vom Verladeort weg besitze. Der von ihm eingesetzte Fahrer sei vorschriftsgemäß ausgebildet gewesen und habe sich auch der beanstandete Lkw in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Weiters rügt er noch die belangte Behörde, dass sie es verabsäumt habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, welches ergeben hätte, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß Rn 10414 Abs.1 ADR müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

 

Wie aus der Lichtbildbeilage der Anzeige vom 14. November 2001 zu entnehmen ist, war die Ladung des verfahrensgegenständlichen Lkw nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen. Im Falle einer Vollbremsung wäre die gesamte Ladung auf das Gefahrgut aufgeschoben worden. Weiters ist, um einen Kippeffekt hintanzuhalten, anstelle einer Bordwand lediglich ein 20 cm hohes Alublech vorhanden gewesen, das ein seitliches Kippen verhindern sollte. Aufgrund dieser erwiesenen Tatsachen musste auch der Oö. Verwaltungssenat vom Verschulden des Berufungswerbers ausgehen und war das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Weiters bringt der Berufungswerber anlässlich seiner Berufung vor, nicht er, sondern der Lenker, hätte bestraft werden müssen. Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, als die Verantwortlichkeit des gemäß § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten nicht auf den Lenker übertragen werden kann. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage ist nicht möglich (VwGH 12.3.1980, 249/80 ua).

 

Der Berufungswerber hat zudem nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwieweit er Maßnahmen getroffen hat, die die Übertretungen der Gefahrgutvorschriften hintanhalten sollen. Es hätte initiativ einer konkreten Darlegung allfälliger Kontrolltätigkeiten bedurft, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 291.1992, 91/03/0035 ua). Bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, durch sein Vorbringen den Tatvorwurf dem Grunde nach zu entkräften.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Im gegenständlichen Fall kann keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses erblickt werden. Die von der belangten Behörde geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von 726 Euro festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro entspricht de facto der Mindeststrafe und können daher Erwägungen zur Strafbemessung im Rahmen des § 19 VStG hintangestellt werden.

 

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute, sodass auch einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG nicht näher getreten werden konnte. Der Oö. Verwaltungssenat hält auch das Vorliegen von lediglich geringem Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG nicht für gegeben, zumal der Berufungswerber offenkundig vermeint, dass er dem Lenker die Verantwortlichkeit übertragen kann und daher diesbezüglich seine entsprechende Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG generell nicht hinreichend wahrnehmen dürfte. Außerdem kommt der ordnungsgemäßen und sicheren Verstauung bzw Befestigung von Gefahrgut in Beförderungseinheiten im Interesse der Verkehrssicherheit besonders hohe Bedeutung zu, weshalb die möglichen Folgen der Übertretung in der Regel auch nicht mehr als geringfügig angesehen werden können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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