Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108140/4/Br/Rd

Linz, 16.04.2002

 

VwSen-108140/4/Br/Rd Linz, am 16. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 9. November 2001, Zl. VerkR96-6545-2001-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, idF BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dessen Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 15.5.2001 - Übertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (Nichtmitführen des Führerscheins) und § 97 Abs.5 StVO (Verstoß gegen die Gurtenpflicht) - als verspätet zurückgewiesen.

Die Strafverfügung wurde laut Behörde erster Instanz dem Berufungswerber am 26. Mai 2001 ordnungsgemäß zugestellt. Dagegen habe er jedoch laut Datum des Telefaxes erst am 6. November 2001 und damit um Monate verspätet Einspruch erhoben.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin am 9. November 2001 den hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid. Dieser wurde mit dem Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 11. Juni 2001 begründet.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber schließlich am 29. Jänner 2002 zugestellt.

Dagegen wandte sich der Berufungswerber abermals mit seiner per 15. Februar 2002 datierten und am 21. Februar 2002 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung. Ein Postaufgabedatum kann dem Poststempel nicht entnommen werden.

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 2002 mit dem Hinweis auf die voraussichtlich verspätet erhobene Berufung zwecks Berufungsentscheidung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber im Rahmen der Gewährung eines rechtlichen Gehörs mit h. Schreiben vom 15. März 2002 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung, mit der Einladung sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Auch dieses Schreiben ging dem Berufungswerber nachweislich zu. Eine Äußerung auf diese Mitteilung langte jedoch bis zum heutigen Tag nicht ein.

4.1. Laut Aktenlage ist von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29. Jänner 2002 auszugehen (Vermerk des Zustellorgans). Die Berufung - welche auch formal ungeeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides aufzuzeigen, weil lediglich, und das wohl unzutreffend, auf vermeintliche Verjährung der mit der Strafverfügung erhobenen Tatvorwürfe und nicht auf die Frage der Verspätung des Einspruches Bezug genommen wird - wurde erst nach Fristablauf am 15.2.2002 verfasst und wohl noch später der Post zur Beförderung übergeben. Sie langte erst am 21. Februar 2002 bei der Erstbehörde ein. Weder dem h. Vorhalt der voraussichtlich abermals verspäteten Berufung trat der Berufungswerber entgegen noch wurde der mit h. Schreiben vom 15. März 2002 aufgetragenen Mängelbehebung nachgekommen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 12. Februar 2002. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Daher war gemäß § 66 Abs.4 AVG die verspätete Berufung zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich, wobei wegen des Fehlens einer inhaltlichen Begründung, die Berufung zusätzlich auch noch mit einem die Zurückweisung bedingenden Mangel belastet war.

5.3. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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