Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108141/5/Sch/Rd

Linz, 22.04.2002

VwSen-108141/5/Sch/Rd Linz, am 22. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 25. Oktober 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 2001, VerkR96-9142-2001-O, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2001, VerkR96-9142-2001-O, den Einspruch der Frau H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juli 2001, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im vorliegenden Fall wurde laut Erhebungsbericht des GP K vom 20. November 2001 von der Berufungswerberin behauptet, dass sie bis 14. Juli 2001 in Italien auf Urlaub und anschließend vom 16. Juli bis 24. Juli 2001 in Wien, (bei den Schwiegereltern) aufhältig gewesen sei.

Diese Angaben wurden von den im Rechtshilfewege von der BPD Wien einvernommenen Zeugen E und L H im Wesentlichen bestätigt, wenngleich sie sich an genaue Daten nicht mehr erinnern konnten, welcher Umstand aber gerade ihre Glaubwürdigkeit stützt.

Somit ergibt sich als Zustellzeitpunkt gemäß der oa Bestimmung, der 26. Juli 2001 und endete die Einspruchsfrist demnach am 9. August 2001. Der am 2. August 2001 im Faxwege eingebrachte Einspruch war daher rechtzeitig, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Berufung zu beheben war.

Damit sind die Rechtsfolgen des § 49 Abs.2 VStG eingetreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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