Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108147/8/Bi/Stu

Linz, 25.06.2002

VwSen-108147/8/Bi/Stu Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M S E, W, vom 4. Februar 2002 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 21. Jänner 2002, III-S-2.860/01/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 3. Februar 2001 um 17.15 Uhr in W auf der E vor dem Haus Nr. das Kraftfahrzeug, Kz , abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe nach einem Einkauf den Pkw nur kurz vor dem Haus geparkt, um den Einkaufskorb und Taschen in ihre Wohnung im Haus E zu befördern. Danach habe sie den Pkw sofort in der Tiefgarage geparkt. Sie sei im Haus E Mieterin einer Wohnung und es sei ihr unerklärlich, dafür Strafe zu zahlen. Sie habe bereits inhaltlich dasselbe vor der Erstinstanz ausgeführt und ersuche um Überprüfung des Tatbestandes und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass laut Organmandat vom 3. Februar 2001 der genannte Pkw an diesem Tag um 17.15 Uhr in W, E, insofern vorschriftswidrig abgestellt war, als dort ein beschildertes Halteverbot besteht. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. Mai 2001 hat die Bw das gleiche Vorbringen erstattet wie in der Berufung. Nach den Erhebungen der Erstinstanz ist die Bw bis 15. Juni 2001 in W, B mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, danach in der E. Einer Ladung der Erstinstanz hat die Bw trotz Ladungsbescheid vom 20. November 2001 nicht Folge geleistet. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Am 13. Juni 2002 wurde vom unterzeichneten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in W, E, ein Ortsaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass sich dort auf die gesamte Länge dieses Objektes ein ausnahmsloses Halte- und Parkverbot, beginnend im Bereich des davor (aus Richtung F kommend) gelegenen Grundstücks, erstreckt dessen "Ende" mit dem Beginn einer Halte- und Parkverbots-Zone beim Haus E zusammenfällt. Als Begründung dafür könnte der Umstand anzusehen sein, dass dort die Einfahrt zu mehreren Tiefgaragen bzw der Zugang zu den Häusern Nr. bis gelegen ist, die durch ein abgestelltes Fahrzeug verstellt werden, sodass zB im Notfall die Feuerwehr nicht ungehindert zufahren könnte.

Seitens der Erstinstanz wurde die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Stadt Wels vom 19. März 1993, MA11-VerkR-1177-1992, vorgelegt, wonach entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan auf der Westseite der E, beginnend 12 m nördlich der Gebäudegrenze des Objektes Nr. in Richtung Süden, auf eine Länge von 42 m das Halten und Parken verboten ist. Weiters wurde bestätigt, dass die Kundmachung dieser Verordnung durch die Anbringung der Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" am 10. Jänner 1994 um 14.00 Uhr erfolgt ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z13b StVO 1960 zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnitts an, in dem das Halten und Parken verboten ist.

Das gegenständliche Halte- und Parkverbot war zweifelsohne verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht. Ausnahmen, die es der Bw als Mieterin erlaubt hätten, dort ihren Pkw für die Dauer einer Ladetätigkeit zu halten oder zu parken, sind nicht vorgesehen, weshalb auch ein Abstellen für einen solchen Zweck nicht erlaubt war.

Die Bw hätte daher als Hausbewohnerin nur die Möglichkeit gehabt, den Pkw anderswo (zB gegenüber dem davor gelegenen Grundstück) abzustellen und die Taschen bzw Einkaufskörbe von dort ins Haus zu tragen oder, falls zur Wohnung ein Abstellplatz in der Tiefgarage gehört, diese aufzusuchen. Jedes Abstellen vor dem Haus Nr., sei es auch nur für die Dauer einer Ladetätigkeit, erfüllt den ihr zur Last gelegten Tatbestand. Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und die Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, hat sie ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fünf rechtskräftige Vormerkungen wegen § 24 Abs.1 lit.a StVO aus der Zeit zwischen Oktober 1997 bis Juli 2000 als erschwerend gewertet und keine Milderungsgründe zu finden vermocht. Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegen zu setzen. Die Erstinstanz hat den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum durch die Verhängung der - angesichts der auf Grund der zahlreichen angeführten Vormerkungen zum Ausdruck gebrachten Uneinsichtigkeit der Bw geradezu als milde zu bezeichnenden - Strafe nicht überschritten. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung finden sich ebenso wenig, wie die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG, zumal von geringfügigem Verschulden der Bw nicht die Rede sein kann. Die verhängte Strafe soll die Bw dazu bewegen, in Zukunft das genannte Halteverbot genau zu beachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Abstellort liegt im Halteverbot, von dem es keine Ausnahme gibt - Ladetätigkeit = Verwaltungsübertretung - Bestätigung.