Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108148/2/Ki/Ka

Linz, 22.03.2002

VwSen-108148/2/Ki/Ka Linz, am 22. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des GW, eingebracht per Telefax am 5.2.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.1.2002, VerkR96-7871-2001, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-7871-2001 vom 21.6.2001) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen beim Postamt W hinterlegt und ab 2.7.2001 zur Abholung bereitgehalten.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch, welcher per Telefax am 24.7.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einlangte, wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschuldigte den Einspruch bis spätestens 16.7.2001 hätte zur Post geben bzw beim dortigen Amt überreichen müssen. Laut Eingangsvermerk sei der Einspruch jedoch erst am 24.7.2001 per Fax übermittelt worden, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Bw hat zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung bzw der Verständigung vom ersten Zustellversuch am 29.6.2001 behauptet, entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat er jedoch zunächst nicht vorgelegt.

Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid per Telefax am 5.2.2002 Berufung, gleichzeitig übermittelte er Schaublätter für die Zeit vom 1.7. bis 10.7.2001 zum Beweis dafür, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, den hinterlegten Brief von der Post abzuholen. Er habe den Brief erst am 10.7. von der Post abholen können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Im Vorlageschreiben wird die Berufung als verspätet eingebracht bezeichnet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Falle hat der Bw anhand der vorgelegten Schaublätter nachgewiesen, dass er erst ab 10.7.2001 die Möglichkeit gehabt hat, die hinterlegte Sendung beim Postamt W. Y zu beheben. Er konnte sohin glaubhaft machen, dass er sich am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat und somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Wenn auch durchaus nicht auszuschließen ist, dass der Zusteller annehmen konnte, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so war doch die Zustellung im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorerst unwirksam, dh, die Zustellung wurde erst an dem Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, das war laut Angaben des Bw der 10.7.2001, wirksam. Der am 24.7.2001 erfolgte Einspruch war sohin rechtzeitig.

Bemerkt wird, dass entgegen der Angabe der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Vorlageschreiben, dass die Berufung verspätet eingebracht worden wäre, diese seitens der erkennenden Berufungsbehörde als rechtzeitig angesehen wird. Der angefochtene Bescheid vom 17.1.2002 wurde ebenfalls beim Postamt 3340 Waidhofen a.d. Ybbs hinterlegt und ab 22.1.2002 zur Abholung bereitgehalten. Die Einbringung der Berufung am 5.2.2002 erfolgte daher innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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