Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108149/2/Fra/Ka

Linz, 27.03.2002

VwSen-108149/2/Fra/Ka Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.1.2002, VerkR96-2738-2001, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 116 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 16.10.2001 um 17.50 Uhr auf der R Bundesstraße B in Fahrtrichtung O in D den LKW mit dem amtlichen Kz.: gelenkt hat und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird.

Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 22.000 kg

Tatsächliches Gesamtgewicht: 26.500 kg.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - wies mit Berufungsvorentscheidung vom 27.2.2002, VerkR96-2738-2001, diese Berufung wegen verspäteter Einbringung zurück. Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages ist die oa Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Damit wurde die durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Rechtslage wieder hergestellt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher über die Berufung vom 15.1.2002 zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist für diese Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zuständig. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4.1.2002 zugestellt. Die Übernahme ist durch die Anführung des Datums "4.1.2002" sowie durch Unterschrift bestätigt. Die dagegen erhobene Berufung ist mit 15.1.2002 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 21.1.2002 dem Postamt 4 N zur Beförderung übergeben, somit an diesem Tage eingebracht. Dieses Rechtsmittel langte laut Eingangsstempel am 22.1.2002 bei der belangten Behörde ein.

4.1. Rechtliche Beurteilung zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.1.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 21.1.2002 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung der Berufung wurde dem Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.1.2002, VerkR96-2738-2001, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen zu äußern. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass, wenn Umstände vorliegen sollen, welche die Zustellung mangelhaft machen bzw sich auf den Zeitpunkt der bewirkten Zustellung auswirken, entsprechende Nachweise beizubringen sind. Laut Aktenlage hat der Bw auf dieses Schreiben nicht reagiert. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus.

4.2. Rechtliche Beurteilung zur Vertretungsbefugnis.

Die Berufung hat Herr HR als Dienstgeber des Bw eingebracht.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf den Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Da dem Akt eine schriftliche Vollmacht nicht entnommen werden kann, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass Herrn H R vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mündlich eine Vollmacht erteilt wurde; andernfalls hätte die belangte Behörde das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückweisen müssen.

4.3. Rechtliche Beurteilung zur Berufungsvorentscheidung:

Gemäß § 64a Abs.1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs.2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs.3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden, resultiert ua, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung auf den Vorlageantrag hinzuweisen ist. Dies ist in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht erfolgt. Es wird in dieser Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird daher die Eingabe des Bw vom 12.3.2002 als Vorlageantrag gewertet. Da die Zweiwochenfrist eingehalten und der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, hat der Bw durch die unrichtige Bezeichnung keinen Rechtsnachteil erlitten. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird weiters darauf hingewiesen, dass gemäß § 64a Abs.3 AVG die Partei vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen ist. Diese Verständigung ist eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Durch die verspätete Einbringung des Rechtsmittels konnte eine Entscheidung in der Sache selbst nicht getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r