Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108151/4/Ki/Ka

Linz, 02.04.2002

VwSen-108151/4/Ki/Ka Linz, am 2. April 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P W, R 35, 3 St. M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, H 1, 3 Z, vom 6.3.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.2.2002, VerkR96-78-2002-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18.2.2002, VerkR96-78-2002-GG, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als der seit 1.6.1998 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. P W Gesellschaft mbH., R 35, 3 M, zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin des von Herrn F S am 20.9.2001 um 10.30 Uhr auf der M Straße B auf Höhe Strkm. 19,00 in Fahrtrichtung Freistadt gelenkten Sattelkraftfahrzeuges (Kraftwagen mit Anhänger), Kennz. GD- und GD-, nicht dafür gesorgt habe, dass der Kraftwagen mit Anhänger und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Summe der Gesamtgewichte 44.600 kg betragen hat, obwohl ein Kraftfahrzeug mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg nicht überschreiten darf. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 87 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.3.2002 Berufung. Unter anderem führt er in der Berufungsbegründung an, dass mit Eingabe an die für die P W Gesellschaft mbH. zuständige Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1.5.1998 der Behörde bekannt gegeben wurde, dass A W, geb., 3 M, R 35, zur verantwortlichen Beauftragten in KFG-Angelegenheiten bestellt worden sei. Da somit für gegenständlichen Deliktbereich eine verantwortliche Beauftragte bestellt sei, scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus und sei das Strafverfahren schon aus diesem Grund gemäß § 45 VStG einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Darüber hinaus wurde die Bezirkshauptmannschaft Gmünd um Bekanntgabe ersucht, ob das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten in KFG-Angelegenheiten der Tatsache entspricht bzw ob gegebenenfalls die Bestellung noch aktuell ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat daraufhin eine Kopie der Bestellungsurkunde vom 1.5.1998 vorgelegt, daraus geht hervor, dass das Vorbringen des Bw der Tatsache entspricht. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt, dass die Bestellung noch aufrecht ist.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Dem Bw wird vorgeworfen, er habe als zur selbständigen Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. P Wr Gesellschaft mbH., R 35, 3 M eine die Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin eines KFZ treffende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortung als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich und abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Laut der von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten mit 1.5.1998 datierten Urkunde wurde Frau A W, geb.24.8.1966, gemäß § 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der Fa. P W Ges.m.b.H., und zwar zur Verantwortlichen für den Fuhrpark ua in Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes 1967, bestellt. Frau W hat diese Bestellung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Diese Urkunde stellt einen tauglichen Beweis dafür dar, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten in der Berufung richtig sind. Wenn dieser Umstand auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen ist bzw vom Bw geltend gemacht wurde, ist dies im Sinne der Judikatur des VwGH (z.B. 17.3.1992, 92/11/0001) in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hätte im gegenständlichen Verfahren Frau W als verantwortliche Beauftragte für den Fuhrpark bzw für KFG-Angelegenheiten der P W Ges.m.b.H. zur Verantwortung gezogen werden müssen, eine Bestrafung des Bw war in diesem Falle nicht zulässig.

Allenfalls käme eine Verantwortung im Sinne des § 9 Abs.6 VStG in Frage, diesbezüglich wäre jedoch Nachweis darüber zu führen gewesen, ob der Bw die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat und es wäre auch der Tatvorwurf entsprechend zu formulieren gewesen. Diesbezüglich steht der Berufungsbehörde keine Befugnis zu, eine Erweiterung des Tatvorwurfes vorzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen wird zusammenfassend festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Aufrechte Bestellung eines Verantwortlichen iSd § 9 Abs.2 VStG ist auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

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