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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108154/2/Ga/Mm

Linz, 27.03.2002

VwSen-108154/2/Ga/Mm Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn M M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Februar 2002, Zl. VerR96-22093-2001, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Wenngleich der von der belangten Behörde mit dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegte, von Herrn M M eigenhändig unterfertigte Schriftsatz vom 22. Februar 2002 die Sachverhaltsannahme des Zurückweisungsbescheides vom 14. Februar 2002 konkret nicht bestreitet und auch weder eine Berufungserklärung noch einen Berufungsantrag enthält, so war er im Zweifel doch als Rechtsmittel zu werten. Immerhin lässt sich der Schriftsatz gerade noch als Ausdruck der Auffassung der Verfahrenspartei deuten, es habe die belangte Behörde bei der Bescheiderlassung etwas übersehen oder fehlbeurteilt (arg.: "Aufklärung"). Jene Umstände aber, die der Berufungswerber "aufklärend" vorbringt, sind weder faktisch strittig noch indizieren sie eine verfehlte Beurteilung der Rechtsfrage.

In der spruchgemäßen Annahme, es habe der - auch nach Auffassung des Tribunals: unmissverständlich - als alleiniger Adressat der Strafverfügung vom 12. Oktober 2001 angesprochen gewesene M M seinen Einspruch gegen diese Strafverfügung verspätet eingebracht, war der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten - weder aus der Aktenlage noch aus dem Inhalt des Berufungsschriftsatzes.

Kosten des Tribunalverfahrens waren dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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