Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108160/2/Le/Ni

Linz, 08.04.2002

VwSen-108160/2/Le/Ni Linz, am 8. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.3.2002, VerkR96 mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 22.1.2002 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 7.3.2002, VerkR96 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 22.1.2002 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.5 1. Satz und § 99 Abs.3 lit.b. Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut Rückschein am 25.1.2002 im Wege des zweiten Zustellversuches zuzustellen versucht und am selben Tag hinterlegt; als Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein der 28.1.2002 vermerkt.

2. Mit Schriftsatz vom 7.2.2002, eingebracht per Telefax am 11.2.2002 um 14.38 Uhr, erhob der nunmehrige Berufungswerber dagegen Einspruch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat - ohne den Einspruchswerber auf die vermeintlich verspätete Einbringung des Einspruches hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen - diesen Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.3.2002 als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Sendung am 25.1.2002 beim Postamt hinterlegt und noch am selben Tag zur Abholung bereit gehalten worden sei.

4. Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende, irrtümlich als Einspruch bezeichnete Berufung vom 12.3.2002, mit der der Berufungswerber nochmals um wohlwollende Bearbeitung seines Falles ersuchte.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

5.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 22.1.2002 dem nunmehrigen Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zustellung fand statt in Form von zwei Zustellversuchen, nämlich am 24.1. und 25.1. Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass die Hinterlegung am 25.1.2002 beim Postamt 1113 Wien erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit "28.1.02" bestimmt wurde.

Zum Zeitpunkt der Zustellung bestimmt § 17 Abs.3 Zustellgesetz folgendes:

"(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt...."

5.3. Die Erstbehörde war offensichtlich aus einem Versehen heraus von einem Beginn der Abholfrist am 25.1.2002 ausgegangen, was aber durch die handschriftliche Eintragung auf dem Rückschein ("28.1.02") eindeutig widerlegt ist.

Dieses Versehen wäre aufgeklärt worden, wenn vor der Zurückweisung das erforderliche Parteiengehör hinsichtlich der vermeintlichen Verspätung gewahrt worden wäre (siehe hiezu etwa VwGH 99/04/0023 vom 24.10.2001).

Der mit 28.1.2002 festgesetzte Beginn der Abholfrist bewirkte, dass an diesem Tag die Einspruchsfrist zu laufen begann und diese bis 11.2.2002 reichte. Der am 11.2.2002 um 14.38 Uhr per Fax eingebrachte Einspruch erweist sich somit als rechtzeitig, was zur Folge hat, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 22.1.2002 gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten ist und die Erstbehörde daher das ordentliche Strafverfahren einzuleiten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Aufhebung einer unberechtigten Zurückweisung.

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