Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108165/2/Fra/Ka

Linz, 15.04.2002

VwSen-108165/2/Fra/Ka Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11.1.2002, VerkR96-11606-2001 Sö, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 19.9.2001, VerkR96-11606-2001, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung ist laut Zustellnachweis (Rückschein) am 29.9.2001 zugestellt worden. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per Telefax am 5.12.2001 eingebracht. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Unstrittig ist der Zustellzeitpunkt der beeinspruchten Strafverfügung sowie der Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, dass er sofort nach Zugang des Schreibens (gemeint: Strafverfügung) mündlich bei der Behörde Einspruch eingelegt habe. Gesprochen habe er mit einem Herrn S oder S, da er Frau S persönlich unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreicht habe. Er habe Herrn Sternberg gesagt, dass er um die Übersendung von Beweismitteln ersuche. Der gute Herr habe den Vorgang notiert und habe die Angelegenheit weiterleiten wollen. Er habe keinen schriftlichen Einspruch unternommen, da er von dem mündlichen Einspruchsrecht, so wie dieses auf der Rechtsmittelbelehrung angeführt ist, Gebrauch gemacht hat. Da bis zum zweiten Schreiben vom 27.11.2001 von der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen bei ihm eingegangen sind, habe er den Fall für sich als abgeschlossen angesehen. Aufgrund einer erneuten Eingabe habe er dann doch schriftlich nochmals um die Übersendung von Beweismitteln gebeten. Bis zum dritten Schreiben vom 11.1.2002 (gemeint: der angefochtene Bescheid) seien wieder keine Beweise von der Behörde vorgelegt worden. Sein Einspruch sei sogar abgelehnt worden. Er erhebe mit diesem Schreiben nochmals Einspruch gegen alle angeführten Schreiben als auch zum Hauptvorwurf vom 27.6.2001, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er ersuche die Angelegenheit sachlich zu behandeln und nicht im Bürokratismus enden zu lassen. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen sei nicht nur von ihm gefahren worden, sondern auch von anderen Firmenmitgliedern. Da er ein Interesse habe, den Sachverhalt aufzuklären und der Behörde einen leidhaften Bürokratismus ersparen möchte, ersuche er auch um unkomplizierte Unterstützung.

Das oa Vorbringen des Bw ist aus folgenden Gründen nicht zielführend: Wie bereits oben angeführt, ist es Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache ist durch den angefochtenen Bescheid vorgegeben. Mit diesem Bescheid wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.9.2001 als verspätet zurückgewiesen worden. Diese Strafverfügung enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, in der auch auf die Möglichkeit hingewiesen wird, mündlich Einspruch zu erheben. Der Bw hat jedoch laut seinem Vorbringen telefonisch Einspruch erhoben. Eine solche ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Die belangte Behörde musste daher aufgrund der zwingenden gesetzlichen Fristen den verspätet erhobenen schriftlichen Einspruch zurückweisen. Dadurch ist die Strafverfügung rechtskräftig geworden. Aufgrund der Rechtskraft konnte der Tatvorwurf keiner Überprüfung unterzogen werden. Da der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig erlassen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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