Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108166/5/Bi/La

Linz, 17.05.2002

 

VwSen-108166/5/Bi/La Linz, am 17. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, 4 S Nr. 126, vom 20. März 2002, gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. März 2002, VerkR96-843-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 72,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua im Punkt 1) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs. 4 Z1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 9. Jänner 2002 gegen 11.35 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen WL auf der Westautobahn A1 bei km 189.300 im Gemeindegebiet von S gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid vom 9. April 2001, VerkR21-16-2001, von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen geworden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

2. Gegen alle drei Punkte des genannten Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Der Bw hat mit schriftlicher Erklärung vom 25. April 2002 die Berufung gegen die Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver-handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Bw schildert im Rechtsmittel umfassend die Vorgeschichte des von ihm zwar nicht bestrittenen, aber als rechtswidrig bezeichneten Entzuges seiner Lenkbe-rechtigung und macht im Wesentlichen geltend, die Lenkberechtigung sei ihm auf der Grundlage eines fragwürdigen Gutachtens des Amtsarztes der BH Wels-Land entzogen worden, wobei dieser Entzug nicht im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Verkehr auf einer öffentlichen Straße gestanden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei ihm ebenso aberkannt worden, wie die beantragte Verfahrenshilfe. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde habe sich auf die "Erkenntnisse" der Erstinstanz berufen und jede Überprüfung verweigert, obwohl im Mandatsbescheid gesetzwidrig keine Entzugs-dauer ausgesprochen worden sei. Nunmehr sei bescheidmäßig mit 14. Februar 2002 verspätet die Entzugsdauer von 9 Monaten festgesetzt worden. Diesbezüglich sei ihm nun vom Höchstgericht Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Am 9. Jänner 2002 habe er auf der Autobahn Richtung L zu einer Klausurarbeit fahren wollen. Am Pannenstreifen bei S sei ein Gendarmeriefahrzeug vorbeigefahren und er sei angehalten worden. Er sei nach Beendigung einer Reparatur der Gendarmerie am Pannenstreifen ca 100 m entgegen gefahren, wobei er nicht angegurtet gewesen sei. Er habe die Beamten auf den widerrechtlichen Entzug hingewiesen, jedoch zu Fuß nach Hause gehen müssen. Er habe keine Autobahn benützt und sei im Übrigen auch angegurtet gewesen.

Beantragt wird die Behebung des Straferkenntnisses mangels begründeter Umstände, die Überprüfung der Schülergelder der Berufsschule Kremsmünster von 1970 bis 1980, die Retournierung eines exekutierten Strafausmaßes von 5.000 S, die Ausfolgung seines Führerscheines, aufschiebende Wirkung, Verfahrenshilfe, Herab-setzung der Strafmaßes in Bezug zu seiner Notstandshilfe - diesbezüglich wurde ein Kontoauszug der Allgemeinen Sparkasse über 588, 84 Euro monatlichem Bezug (AMS ) vorgelegt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI F (Verkehrsabteilung des LGK f Oö) geht hervor, dass dieser zusammen mit RI H mit einem Dienstkfz mit Deckkennzeichen unterwegs waren, um Abstandsmessungen durchzuführen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Bw die Betriebsumkehr L befahren habe, wobei er bei der Verkehrskontrolle keine gültige Lenkberechtigung vorweisen habe können. Er sei auch nicht angegurtet gewesen; diesbezüglich sei ihm ein Organmandat angeboten worden. Er habe sich verantwortet, der Führerschein sei ihm zu Unrecht genommen worden, er müsse nach L in die U. Dem Bw sei die Weiterfahrt untersagt und er von der Anzeigerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

Unter Bedachtnahme auf die Verantwortung des Bw in der Berufung, in der er ein Befahren der Autobahn, zu der der Pannenstreifen baulich gehört, ebenso wenig bestritten hat wie das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes bei der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten - diesbezüglich hat der Bw bei seinem persönlichen Erscheinen beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 25. April 2002 die Berufung zurückgezogen; das rechtswidrige Befahren der Betriebsumkehr hat er auch in der Berufung nicht bestritten - war davon auszugehen, dass der Bw ohne Zweifel ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Der Strafrahmen reicht davon abgesehen gemäß Abs.1 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Bw wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. April 2001, VerkR21-16-2001, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B "jedenfalls" bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entzogen. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 13. April 2001. Laut Mitteilung der Erstinstanz vom 15. Mai 2002 wurde die gesundheitliche Eignung des Bw bislang nicht festgestellt, sodass er am 9. Jänner 2002 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.

Die Einwendungen des Bw im Rechtsmittel zum Entzug der Lenkberechtigung sind im gegenständlichen Strafverfahren nicht relevant, insbesondere auch nicht die Argumente hinsichtlich der Schulgelder und der Umstände der Führerschein-abnahme. Diesbezüglich wird auf das entsprechende Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung verwiesen, wobei auch die beantragte mündliche Verhandlung mit den genannten Zeugen dort zuzuordnen ist. Eine Entzugsdauer wurde im Gegensatz zur Ansicht des Bw sehr wohl festgesetzt, nämlich nicht in konkreten Monaten bemessen, sondern bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Bw.

Der Bw hat grundsätzlich nicht bestritten, den gegenständlichen Kombi gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein, sodass diesbezüglich kein Zweifel besteht, dass er den ihm im Punkt 1) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Er hat auch sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal es ihm nicht frei stand, bei einer seiner Meinung nach ungerechtfertigtem Entzug der Lenkberechtigung eben Kraftfahrzeuge ohne eine solche zu lenken.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Bedachtnahme auf § 19 VStG die amtsbekannten persönlichen Verhältnisse des Bw herangezogen hat. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend der "Unrechtsgehalt der Taten" gewertet.

Dazu ist von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, dass der Unrechtsgehalt bereits im gesetzlichen Strafrahmen, nämlich hier in der Mindestgeldstrafe, enthalten ist. Eine nochmalige erschwerende Wertung ist somit ausgeschlossen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt ist, zumal der Bw auch keine einschlägigen Vormerkungen aufweist und somit weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden waren.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe (Art.8 Z1 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie - EUGVIT, BGBl.INr.32/2002), hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw davon abhalten, in Zukunft Kraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung zu lenken.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis dazu herabzusetzen.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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