Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240252/2/Gf/Km

Linz, 15.05.1997

VwSen-240252/2/Gf/Km Linz, am 15. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R A, vertreten durch RA Dr. C L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15. April 1997, Zl. SanLP-104/95, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 720 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15. April 1997, Zl. SanLP-104/95, wurden über den Berufungswerber insgesamt 18 Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser im August und September 1995 falsch gekennzeichnete Lebensmittel durch Auslieferung an ein Landesjugendheim in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 18. April 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß nicht er, sondern ein entsprechend Beauftragter zur verwaltungsstrafrechtlichen Vertretung der GmbH berufen gewesen sei. Überdies sei zumindest jeweils ein Paket der Gesamtliefermenge ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen. Schließlich sei über die Unbescholtenheit hinaus auch das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen.

Aus allen diesen Gründen wir die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr z. Zl. SanLP-104/95; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Auch vom Beschwerdeführer wurde nicht nur nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich eingestanden, daß vorliegendenfalls der Tatbestand des § 74 Abs. 2 Z. 5 LMG i.V.m. § 4 LMKV erfüllt ist, seine GmbH demnach also tatbestandsmäßig gehandelt hat.

4.2.1. Auf der Ebene des Verschuldens wird jedoch zunächst eingewendet, daß nicht er, sondern ein gemäß § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für diese verwaltungsstrafrechtlich einzustehen habe.

Wenngleich nach § 9 Abs. 4 VStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, daß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch mündlich erfolgen kann, so bedarf es dennoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch insoweit eines Nachweises derart, daß diese Bestellung bereits zu einem vor der Tatbegehung gelegenen Zeitpunkt erfolgt ist; die Berufung auf eine erst im nachhinein, nämlich im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage - wie diese vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1996 vorgebracht wird - genügt diesem Erfordernis jedoch nicht (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 18. Juni 1990, 90/19/0116). Die Einvernahme des vom Rechtsmittelwerber beantragten Zeugen erst im erstbehördlichen Strafverfahren konnte daher zu Recht unterbleiben.

Da sonstige Anhaltspunkte für eine i.S.d. § 9 Abs. 4 VStG rechtmäßige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (abgegrenzter Bereich, nachweisliche Zustimmung, Anordnungsbefugnis) weder vorlagen noch auch vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, traf sohin diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit selbst.

4.2.2. Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, zumindest jeweils eine Packung der Gesamtlieferung ordnungsgemäß gekennzeichnet zu haben, ist die Erstbehörde zwar während des gesamten Verfahrens nicht entgegengetreten.

Dennoch ist dieser Umstand nicht geeignet, sein Verschulden auszuschließen, wird doch gerade daran die Außerachtlassung der objektiv gebotenen Sorgfalt evident, wenn "der Einfachheit halber" (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1996) jeweils nur eine der insgesamt sechs Packungen überhaupt gekennzeichnet wurde.

Diese schuldhafte, nämlich bewußt fahrlässige Vorgangsweise kann daher keineswegs als "nur ein atypisch geringes Fehlverhalten" i.S.d. Berufungsvorbringens qualifiziert werden.

4.2.3. Und schließlich kann ein "Geständnis" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dem Täter - wie im gegenständlichen Fall - im Hinblick auf seine Betretung auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.

4.3. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben haben, war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 720 S, vorzuschreiben; dieser wird unter einem mit dem Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren eingehoben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Einzelstrafen

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