Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108167/11/Sch/Rd

Linz, 22.05.2002

VwSen-108167/11/Sch/Rd Linz, am 22. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 26. Februar 2002, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Februar 2002, VerkR96-3204-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Mai 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 30 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2002, VerkR96-3204-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 16. April 2001 um 21.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Ohlsdorf in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Straßenkilometers 217,043 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Als langjähriger im Autobahngendarmeriedienst tätiger Beamter ist er häufig mit Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät - wie der gegenständlichen - betraut. An diese hatte der Zeuge noch ein weitgehendes Erinnerungsvermögen. Er hat angegeben, das Lasergerät so eingestellt gehabt zu haben, dass bei einer bei einem Fahrzeuglenker gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h bzw darüber, das akustische Signal aktiviert würde. Konkret sei dies auch beim Berufungswerber so gewesen, weshalb der Zeuge als messender Beamter noch auf das Display des Gerätes geblickt, dieses seinem Beifahrer übergeben und dann gleich die Verfolgung des Berufungswerbers aufgenommen habe. Wie der Zeuge auch schlüssig angegeben hat, konnte die Messung nicht aus dem fahrenden Fahrzeug - wie vom Berufungswerber behauptet - erfolgt sein, da dann das Gerät keine Geschwindigkeit, sondern nur eine "Error"-Meldung auf dem Display erscheinen hätte lassen. Diese Angaben des Zeugen wurden vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht vollinhaltlich gestützt.

Die Wahrnehmungen des Berufungswerbers - sollten sie den Tatsachen entsprechen - sind dann so erklärlich, dass der Zeuge bestrebt war, sobald wie möglich mit der Verfolgung beginnen zu können und das Gendarmeriefahrzeug bereits in Bewegung gesetzt hat, als der Berufungswerber diesen Standort passiert hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss dem Zeugen auch zugebilligt werden, dass er eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausschließt.

Auch ansonsten ist nichts hervorgekommen, das die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung in Frage stellen könnte, weshalb die unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze festgestellte Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen - eine solche liegt auch gegenständlich vor - immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Auch muss lebensnah angenommen werden, dass Überschreitungen in diesem Ausmaß einem Lenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen werden.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann somit als dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Grad des Verschuldens des Berufungswerbers angemessen angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Genannten wurde hinreichend berücksichtigt.

Der Umstand, dass möglicherweise gerade im Messzeitpunkt wenig Verkehr herrschte, kann nicht zu einer Herabsetzung der konkreten Strafe führen. Diese liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde von vornherein weit innerhalb der Bandbreite der Kriterien des § 19 VStG und ist die Dichte des Verkehrs bekanntermaßen ein Faktor, der sich innerhalb kürzester Zeit verändern kann.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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