Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108169/2/Sch/Rd

Linz, 08.04.2002

VwSen-108169/2/Sch/Rd Linz, am 8. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 8. März 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Februar 2002, VerkR96-26384-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 49,40 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 2002, VerkR96-26384-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 247 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 1. Oktober 2001 um 16.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen aA bei Kilometer 234,589 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 24,70 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bringt in seinem Berufungsschriftsatz vor, er könne nicht mehr eruieren, wer tatsächlich am Vorfallstag den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt habe, da es sich um ein Firmenfahrzeug der H handle.

Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radargerät festgestellt worden sei.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. November 2001 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zu äußern. Der Berufungswerber hat jedoch von dieser keinen Gebrauch gemacht, woraufhin das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

Für den Oö. Verwaltungssenat erscheint es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten nicht überzeugend, wenn er sich, mit einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wie der verfahrensgegenständlichen konfrontiert, nicht bei der erstbesten sich bietenden Möglichkeit dazu äußert, noch dazu, wo es ihm denkmöglich erscheint, dass nicht er der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

Des weiteren bestreitet der Berufungswerber die Lenkereigenschaft an sich nicht dezidiert, sondern stellt sie nur in Frage, ohne zudem auch nur ansatzweise dafür Beweise anzubieten.

Angesichts dessen verbleibt als einzig nachvollzieh- und begründbare Schlussfolgerung die Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die beträchtliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zählt zu den gravierendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960. Gerade massive Überschreitungen - gegenständlich um immerhin 54 km/h - sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.

Die Erstbehörde hat in der Begründung zur Strafbemessung die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, sodass die verhängte Geldstrafe auch dies berücksichtigend als angemessen anzusehen ist. Den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurden in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten; sie werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe hinreichend ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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