Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-108172/12/Ki/Rd

Linz, 25.06.2002

VwSen-108172/12/Ki/Rd Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ED vom 30.11.2001 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.7.2001, GZ III-S-8.819/00/B, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.6.2002 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Faktum 2 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass als Fahrtrichtung "stadteinwärts" festgestellt wird.

Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,53 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8.7.2001, GZ III-S-8.819/00/B, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 6.10.2000 um 00.10 Uhr in 4400 Steyr, Seitenstettner Straße (B 122) auf Höhe Nr. 15 (Strkm 28,6), Fahrtrichtung stadtauswärts, bis zur Kreuzung mit dem Hammergrund

  1. den Kombi mit dem Kennzeichen nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er auf der Seitenstettner Straße Höhe 15 gegen die dortige Baustelleneinrichtung stieß, wobei diese in einer Länge von 10m beschädigt wurde und habe es
  2. unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Er habe dadurch 1) § 7 Abs.1 StVO und 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO bzw § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 S (72,67 Euro) bzw jeweils Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 24 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (14,53 Euro), ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30.11.2001 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis abändern und das Verfahren mangels Verwirklichung des inkriminierten Sachverhaltes einstellen.

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass es zunächst geheißen habe, er habe sein Fahrzeug stadteinwärts gelenkt. Er könne daher in Richtung stadtauswärts die ihm zur Last gelegte Handlung gar nicht begangen haben. Auch habe er die in Punkt 2 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er beim Unfall selbst mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sei, ihm in der Folge übel wurde und er daher nicht in der Lage gewesen sei, sich gemäß der Straßenverkehrsordnung zu verhalten, sodass ihm dies nicht anzulasten sei.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.6.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Steyr teil, weder der Bw noch sein Rechtsvertreter sind (ohne Angabe von Gründen) zur Verhandlung erschienen.

Als Zeugen wurden überdies Dr. JL (iZm einem parallellaufenden Verfahren VwSen-108170 und VwSen-108171) sowie RI WK einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31.10.2000 zu Grunde. Darin wird ausgeführt, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt mit seinem Kraftfahrzeug gegen eine Baustelleneinrichtung stieß, wodurch diese in einer Länge von ca. 10 m beschädigt wurde. Der Bw habe danach sein Kraftfahrzeug kurz angehalten, er sei jedoch nicht aus dem Fahrzeug gestiegen, sondern habe seine Fahrt stadteinwärts fortgesetzt. Letztlich konnte er doch eingeholt und angehalten werden. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe der Bw angegeben, dass er die Baustelle übersehen habe, vielleicht sei er kurz eingeschlafen. Er sei jetzt so erschrocken, er müsse sich kurz erholen und werde dann alles erklären.

Er sei dann aufgrund festgestellter Alkoholsymptome zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden und mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizeibeamten zum WZ Münichholz verbracht worden. Dort habe er sich dahingehend geäußert, dass er bei dem Unfall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden sei. Er verspüre plötzlich starke Kopfschmerzen und es werde ihm übel. Der Bw sei dann mit der Rettung ins LKH Steyr verbracht worden.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte RI K dann aus, dass er mit seinen Kollegen Streife in der Seitenstettner Straße in Richtung stadtauswärts gefahren sei. Dabei habe er festgestellt, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich in die damals dort situierte Baustellenabsperrung hineingefahren sei und diese durchbrochen habe. Unmittelbar danach habe der Lenker dieses Fahrzeuges eine rechtsseitig situierte Bushaltestelle angefahren und dort angehalten. Die Polizeibeamten seien ausgestiegen und er selbst sei sofort zu dem noch in der Bushaltestelle haltenden Fahrzeug hingegangen. Als er sich ca. auf halbem Wege zwischen dem Funkwagen und dem angehaltenen Fahrzeug befunden habe, habe der Unfalllenker die Fahrt plötzlich fortgesetzt, er habe dabei ziemlich stark beschleunigt. Es wäre daraufhin eine Nachfahrt durchgeführt worden und der Bw sei auch eingeholt worden. Das Anhalten in der Bushaltestelle dürfte ca. 30 Sekunden gedauert haben. Es sei dann mit dem Bw eine Amtshandlung durchgeführt worden, zunächst wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Bw habe darauf ganz normal reagiert, er sei etwas nervös gewesen und habe erklärt, er müsse sich zunächst etwas beruhigen.

Nachdem beim Bw Alkoholisierungssymptome festgestellt worden wären, sei er zum Alkotest aufgefordert worden, diesem habe er auch zugestimmt. Er sei daraufhin zum WZ M verbracht worden, dort habe er jedoch nach dem Aussteigen erklärt, dass ihm übel sei und er die Rettung benötige. Er habe sich dort zuerst niedergesetzt und dann auch niedergelegt. Mit der Rettung sei er dann ins LKH Steyr verbracht worden.

Im Krankenhaus sei durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Steyr eine Untersuchung des Bw vorgenommen worden, einer Aufforderung zur Blutabnahme sei der Bw jedoch nicht nachgekommen. Der Bw habe nach der Aufforderung durch den Amtsarzt wegen der Blutabnahme am Rücken liegend beide Hände zum Körper gezogen und sich vom Doktor seitlich weggedreht. Zudem habe er erklärt, dass er sich nichts nehmen lasse. Er selbst habe persönlich den Eindruck gehabt, dass der Bw nach dem Anhalten in der Bushaltestelle ganz gezielt gehandelt habe, indem er abwartete, bis die Beamten etwa die halbe Strecke vom Funkwagen entfernt waren und dann sei er losgefahren. Er habe auch erkennen können, dass der Bw in seine Richtung geblickt habe.

Der als Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Steyr fungierende Zeuge Dr. L führte iZm seiner Befragung bezüglich Verweigerung einer Blutabnahme aus, dass er den Eindruck hatte, der Bw habe sich bewusstlos gestellt. Verletzungen des Bw habe er äußerlich nicht feststellen können.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangt zur Auffassung, dass die Angaben in der Anzeige bzw die Zeugenaussagen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Zeugenaussagen waren schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, außerdem war zu berücksichtigen, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren und eine unrichtige Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen hätte.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle geht die Berufungsbehörde jedoch davon aus, dass der Bw zum vorfallsrelevanten Zeitpunkt sehr wohl "Herr seiner Sinne" gewesen ist.

I.6.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der Straßenverkehrsordnung nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Bw - aus nicht endgültig geklärten Gründen - die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und er deshalb gegen die dort situierte Baustelleneinrichtung gestoßen ist. Wäre es nicht zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen, wäre der Bw offensichtlich von der Fahrbahn abgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.10.1995, Zl. 95/02/0276, zu § 7 Abs.1 StVO 1960 ausgesprochen, dass dieser Bestimmung nur entnommen werden kann, sich bei der Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach im gegenständlichen Fall kein Verstoß des Bw gegen die in § 7 Abs.1 StVO 1960 normierte allgemeine Fahrordnung und sohin keine Verwaltungsübertretung iSd erhobenen Tatvorwurfes vor.

Aus diesem Grunde war hinsichtlich Faktum 1 der Berufung Folge zu geben und das Verfahren gegen den Bw einzustellen.

I.6.2. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, in der zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a leg.cit. haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Im vorliegenden Falle bleibt unbestritten, dass der Bw mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er im Bereich des festgestellten Tatortes gegen eine Baustelleneinrichtung gestoßen ist bzw dass diese Baustelleneinrichtung auch beschädigt wurde. Tatsächlich ist der Bw jedoch, und auch dieser Umstand wird nicht bestritten, der gebotenen Anhaltepflicht nicht nachgekommen. Er hat zwar sein Fahrzeug laut Aussage des Meldungslegers im Bereich einer Bushaltestelle kurz zum Stillstand gebracht (ca. 30 sec.), hat sich jedoch dann bei Annäherung der Polizeibeamten sofort wiederum entfernt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Lenker, wenn dieser sein Fahrzeug an der Unfallstelle bloß unfallbedingt zum Stillstand bringt, er aber in der Folge mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt, ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern, der Anhaltepflicht nicht nach (VwGH 96/03/0334, 97/03/0049 vom 16.4.1997).

Der Bw rechtfertigt sich dahingehend, dass er beim Unfall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sei, ihm in der Folge übel wurde und er daher nicht in der Lage gewesen sei, sich gemäß der Straßenverkehrsordnung zu verhalten. Mit dieser Argumentation ist jedoch im vorliegenden konkreten Falle nichts zu gewinnen, als der Bw sich zunächst im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchaus orientiert verhalten und er zunächst auch der Durchführung eines Alkotests zugestimmt hat. Erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt hat er dann behauptet, dass ihm übel sei und er die Rettung benötige, wobei dazu zu bemerken ist, dass auch diesbezüglich der Bw einen derartigen Zustand offensichtlich bloß vorgetäuscht hat. Dafür, dass der Bw sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich den Bestimmungen der StVO 1960 entsprechend zu verhalten, spricht auch, dass er zunächst sein Fahrzeug angehalten hat und er dann, als die Polizeibeamten ihn kontrollieren wollten, zunächst die Fahrt wieder fortgesetzt hat. Wäre der Bw tatsächlich so schwer verletzt gewesen, wäre ihm dies wohl offensichtlich nicht mehr möglich gewesen.

Aus den dargelegten Gründen gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der dem Bw in diesem Punkt zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände festzustellen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

Die Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich, offensichtlich ist diesbezüglich bei der Ausfertigung des Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen. Jedenfalls wurde dem Bw im erstbehördlichen Verfahren der exakte Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht, sodass diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG eingetreten ist.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Steyr die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt und darüber hinaus die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd bewertet. Straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

Festgestellt wird, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" besonders gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen darstellen, weshalb der Gesetzgeber diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) festgesetzt hat. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Erstbehörde die Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus milde bemessen und vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht.

Aus den erwähnten generalpräventiven, aber auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird bezüglich Faktum 2 festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h