Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108173/2/Bi/La

Linz, 17.06.2002

 

VwSen-108173/2/Bi/La Linz, am 17. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, M, R, vom 22. Februar 2002 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31. Jänner 2002, VerkR96-5824-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber mit einem "Verkehrsunfall mit Personenverletzung" in ursächlichem Zusammenhang stand.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.2 zweiter Satz iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Juni 2001 gegen 7.05 Uhr den PKW in K auf dem Güterweg G in Fahrtrichtung K gelenkt habe, wobei er bei der Kreuzung Güterweg G mit der Zufahrt zum Golfplatz an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er verwehre sich gegen die Unterstellung, am Unfall des B O ursächlich zu sein, indem er seinerseits irgendeine Ursache gesetzt habe, dass der Unfall passiert sei. Er habe sich äußerst rechts auf seinem Fahrstreifen gehalten. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass der Bub auf Grund der engen Fahrbahn mit seinem Mountainbike zu Sturz gekommen sei. Seiner Meinung nach sei der Bub selber schuld und er frage sich, ob nicht dessen Eltern die Aufsichtspflicht verletzt hätten oder der Bub schon die Radfahrprüfung abgelegt habe. Er habe beim Vorbeifahren des Rades an seinem Auto keinen anschließenden Unfall bemerken können, zumal er, wenn er ein Fahrzeug lenke, nach vorne zu schauen habe. Wo käme er hin, würde er jedes vorbeifahrende Fahrzeug anschließend im Rückspiegel beobachten. Er habe daher § 4 Abs.1 und 2 StVO nicht verwirklicht, was auch der Niederschrift beim GP V vom 4.7.2001 zu entnehmen sei.

Es sei richtig, dass er kurz nachher in Richtung "Unfallort" zurückgefahren sei. Der Bub sei in der Wiese gestanden, das Rad sei gelegen. Es habe aber nichts auf einen Unfall hingedeutet, zumal es auch üblich sei, mit einem Mountainbike in die Wiese zu fahren. Der Bub sei nicht auf dem Boden gelegen und habe weder gestikuliert noch um Hilfe gerufen. Er habe somit keinen Anlass gehabt, einen Unfall anzunehmen.

Er habe keine Unterlassung der Hilfeleistung begangen, die Entscheidung sei völlig einseitig, weil entscheidende Fakten nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wird daher "Straffreistellung".

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige, die der Meldungsleger auf Grund der von J O, dem Vater von B O, am 27. Juni 2001, 13.00 Uhr, beim GP V erstattet hat, ergibt sich, dass am 27. Juni 2001 um 7.05 Uhr der damals 13jährige B O mit seinem Mountainbike auf dem bergab führenden Güterweg G aus Richtung K in Richtung K fuhr, als ihm bei der Kreuzung mit der Golfplatz-Zufahrt der Pkw des Bw, der in Richtung K unterwegs war, entgegenkam. Der Radfahrer bremste nach eigenen Angaben mit der Hinterbremse, wobei er den Eindruck hatte, dass der Pkw ihm etwas zu weit links entgegenkam. Er lenkte daher das Rad weiter rechts in die angrenzende Wiese, ohne zu wissen, dass sich dort eine Grube, nämlich ein ca. 1,2 m tiefer Wasserauslauf, befand, in den er stürzte und sich dabei das rechte Schlüsselbein brach (Verletzungsanzeige des AKH G) und auch das Rad beschädigt wurde. Nach seiner Aussage kam der Pkw-Lenker kurze Zeit später zurück, fuhr aber ohne anzuhalten und ohne Kontaktaufnahme in Richtung Golfplatz an ihm vorbei.

Der Bw gab an, er habe erst am Morgen des 28. Juni 2001 vom Sturz des Zeugen erfahren. Er setzte sich daraufhin mit dessen Eltern telefonisch in Verbindung. Am 4. Juli 2001 gab er beim GP V an, er sei mit seinem Ford F auf dem genannten Güterweg von K Richtung Golfplatz gefahren, aber dort nicht eingebogen, sondern weiter Richtung K gefahren, weil er dringend die kleine Notdurft verrichten wollte. Er habe unmittelbar nach der Kreuzung zur Golfplatz-Zufahrt den Radfahrer bergabwärts fahren gesehen, wobei ihm dieser ziemlich in der Mitte der schmalen Straße entgegengekommen sei. Er selbst sei äußerst rechts gefahren. Der Radfahrer sei, von ihm aus gesehen, rechts in die angrenzende Wiese gefahren. Er habe aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf diesen geachtet, sondern sei in den Wald gefahren. Kurz darauf sei er in die Gegenrichtung gefahren. Dabei sei ihm schon der Bub in der Wiese aufgefallen, das Fahrrad sei auch dort gelegen. Er habe keine Beschädigung feststellen können und der Bub habe keine Anzeichen für eine Verletzung gemacht oder dass er Hilfe benötigen würde. Er sei weder ausgestiegen noch habe er mit dem Buben gesprochen. Ihm sei gar nicht bewusst gewesen, dass der Bub gestürzt sei. Zwischen den beiden Fahrzeugen sei es zu keinem Kontakt gekommen. Er fühle sich am Unfall nicht schuldig, weil der Bub zu schnell und in der Straßenmitte gefahren sei.

Bei der Unfallsaufnahme wurden Fotos von der Unfallstelle und dem beschädigten Fahrrad angefertigt und die Straße vermessen, die an der Unfallstelle 3,65 m breit ist.

Seitens der Erstinstanz erging der Ladungsbescheid vom 27. Juli 2001 an den Bw, der jedoch mit dem Vermerk "nicht behoben" von der Post retourniert wurde. Trotz mehrmaliger Vereinbarungen mit der Erstinstanz erschien der Bw nicht, worauf das angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 4 Abs.2 2.Satz StV0 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Abs.1 genannten Personen, dh alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ... ferner die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl. VwGH v 25. September 1991, 91/02/0047, ua).

Ob das Fahrverhalten fahrtechnisch fehlerhaft war oder den Tatbestand einer verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbaren Handlung darstellte, dh ob das Verhalten der Person am Unfallsort den Verkehrsunfall allein oder nur mitursächlich herbeigeführt hat, ist unerheblich (vgl VwGH v 9. Oktober 1979, 611/79, ua).

Festzuhalten ist, dass das Ereignis, bei dem sich der Zeuge O verletzt hat, zweifellos ein Verkehrsunfall mit Personenschaden war. Die Verpflichtungen des § 4 Abs.2 StVO, also auch die sofortige - dieser Begriff ist wörtlich auszulegen (vgl. VwGH v 27. Jänner 1962, 1662/61) - Meldepflicht, treten unabhängig davon ein, wer das Verschulden (ganz oder auch nur zum Teil) am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls tatsächlich zu tragen hat. Der Bw kann sich daher nicht erfolgreich damit verantworten, der Bub sei ihm bergab fahrend in der Fahrbahnmitte entgegengekommen und sei daher an seinen Verletzungen "selber schuld". Zur Meldung der eigenen, bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ist niemand verpflichtet (vgl VwGH v 18. Mai 1965, 1041/64, ua).

Ebenso besteht kein Zweifel, dass das Verhalten des Bw ursächlich für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls, bei dem sich der Zeuge einen Schlüsselbeinbruch, also eine schwere Verletzung, zugezogen hat, war. Denkt man sich nämlich den Umstand weg, dass der Bw dem Zeugen bergauf fahrend auf der im Bereich der Unfallstelle lediglich 3,65 m breiten Fahrbahn des Güterweges entgegengekommen ist, hätte der Zeuge keinen Anlass gehabt, in die Wiese auszuweichen - dass er ausgerechnet bei Erscheinen des Bw von sich aus bzw. aus Freude über sein dazu geeignetes Mountainbike, wie der Bw behauptet hat, in die Wiese gefahren sein könnte, ist nach logischen Überlegungen auszuschließen.

Vielmehr hat der Zeuge O vor der Gendarmerie am 2. Juli 2001 durchaus glaubwürdig ausgeführt, ihm sei vorgekommen, dass der entgegenkommende Pkw zu weit auf seine Seite gekommen sei, weshalb er sein Rad weiter rechts in die angrenzende Wiese gelenkt habe, ohne jedoch die mit Gras bewachsene Grube zu sehen.

Der Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls, insbesondere die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH v 17. Oktober 1980, 159/80).

Der Bw hat sich dahingehend verantwortet, er habe nichts von einem Unfall bemerkt und könne auch nicht jedem Verkehrsteilnehmer, der ihm entgegenkomme und an ihm vorbeifahre, im Rückspiegel nachschauen, zumal er schließlich ein Fahrzeug zu lenken habe und nach vorne sehen müsse.

Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass ein Fahrzeuglenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und in bestimmten Verkehrssituationen ein Blick in den Rückspiegel geboten ist (vgl. VwGH v 26. September 1990, 90/02/0039). Im gegenständlichen Fall musste der Bw bemerken, dass der bergab entgegenkommende Radfahrer vor seinem Pkw ausgewichen und in die Wiese gefahren ist. Den Sturz hat der Bw nach eigenen Angaben nicht mehr mitbekommen, weil er sich nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugt hat, ob dieses Ausweichen einen Sturz nach sich gezogen hat.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates wäre ihm dieser Blick jedoch durchaus zuzumuten und sogar geboten gewesen, auch wenn er die Fahrt im Rückwärtsgang fortgesetzt hat. Er hat laut Aussage vom 4. Juli 2001 beim GP V beobachtet, dass der Radfahrer nach einem Bremsvorgang, der sich im Sichtfeld vor seinem Pkw ereignet hat, in die Wiese fuhr. Abgesehen davon, dass sonst kein weiterer Verkehrsteilnehmer anwesend war, auf den der Bw seine volle Aufmerksamkeit zu richten gehabt hätte, wäre situationsbedingt geboten gewesen, den weiteren Weg des Zeugen an seinem Pkw vorbei zu beobachten, wenn dieser schon vor dem Pkw, eben weil sich möglicherweise beide Fahrlinien berührt hätten, ausgewichen ist. Abgesehen davon war die Wiese im vom Ausweichen betroffenen Bereich nicht uneingeschränkt einsehbar - eben wegen des tiefer liegenden Wasserauslaufes - sodass schon deshalb der Bw einen Sturz nicht von vornherein ausschließen konnte.

Der Bw hat ausgeführt, er sei in Richtung Wald gefahren, um dort die kleine Notdurft zu verrichten, und habe beim Zurückfahren den Zeugen O im Bereich der vorherigen Begegnungs- bzw. Ausweichstelle in der Wiese stehen und das Fahrrad liegen gesehen. Der Zeuge sei ohne irgendwelche Zeichen in der Wiese gestanden und auch von einem Schaden am Rad sei dem Bw nichts aufgefallen.

Dass der Zeuge O nicht in der Lage war, zu gestikulieren, ist schon deshalb verständlich, weil nach einem Sturz, der eine massive Gewalteinwirkung auf den Körper, nämlich sogar in Form eines Bruches des rechten Schlüsselbeines, darstellt, eine Benommenheit oder auch ein Schock nicht auszuschließen ist. Es kann daher wohl nicht ernsthaft der Schluss gezogen werden, es könne nichts passiert sein, weil der Zeuge "keine Anzeichen für eine Verletzung oder dass er Hilfe benötigen würde" gezeigt habe, wie der Bw bei der Gendarmerie angegeben hat. Beide Unfallsbeteiligte bestätigten übereinstimmend, der Bw habe nicht mit dem Zeugen gesprochen, ihn nicht nach eventuellen Schäden oder Verletzungen gefragt und habe auch nicht angehalten.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hätten dem Bw auf Grund des vorangegangenen Fahrmanövers des Zeugen sehr wohl Bedenken kommen müssen, ob dieser nicht unbeabsichtigt in der Wiese steht bzw. das Rad in der Wiese liegt. Mit der Sichtmöglichkeit vom Lenkerplatz des Pkw aus war es dem Bw sicher nicht möglich, eine Beschädigung des Rades zu sehen oder den Zustand des Zeugen zu beurteilen. Dazu hätte er zumindest mit diesem Kontakt aufnehmen und ihn fragen müssen, ob er verletzt sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk v 11. Mai 1984, 83/02/0515, ua) besteht dann keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO, wenn keine äußeren Verletzungen sichtbar sind und die Frage nach Verletzungen verneint wird, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen nicht schon nach dem äußeren Erscheinen angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene oder Kinder).

Die Vorgangsweise des Bw, der seine Fahrt ohne Anhalten oder den Zeugen nach eventuellen Folgen zu fragen einfach fortgesetzt hat, war nicht nur oberflächlich, anmaßend und gleichgültig - wie sich nun auch aus dem Tenor des Berufungsvorbringens, nämlich den geradezu zynischen "Fragen" nach einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern des Zeugen und, ob dieser die Radfahrprüfung schon abgelegt habe, der Eindruck nicht zum Wohl des Bw verstärkt hat - sondern auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 StVO, die zu kennen und zu befolgen vom Inhaber einer Lenkberechtigung erwartet werden muss, vorwerfbar.

Dass sich der Bw mit den Eltern des Zeugen in Verbindung gesetzt hat, als er am nächsten Tag von der Verletzung erfahren hat, ändert nichts am Umstand, dass er trotz einer unklaren, weil mehrdeutigen Situation - ohne augenscheinlichem Grund in der Wiese stehender Zeuge im Schulalter mit liegendem Fahrrad - nach einem bedenklichen Fahrmanöver - warum sollte der Zeuge die Geländetauglichkeit seines Mountainbike gerade dann ausprobieren, wenn er von der Uhrzeit her in die Schule (am 27. Juni waren noch keine Ferien) unterwegs sein sollte - keinerlei Nachforschungen darüber angestellt oder sich Gewissheit verschafft hat, ob er dezidiert den Eintritt von Folgen (nämlich Verletzungen nach einem Sturz: vgl VwGH v 25. November 1985, 85/02/0208, ua) ausschließen kann, die ihn zu raschem Tätigwerden verpflichtet hätten, nämlich der sofortigen Meldung des Verkehrsunfalls mit Personenschaden beim nächstgelegenen Gendarmerieposten.

Der Bw hat durch sein Nichttätigwerden ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchergänzung erfolgte auf der Grundlage des § 44a Z1 VStG, zumal die Wortfolge "Verkehrsunfall mit Personenverletzung" bereits im Ladungsbescheid vom 27. Juli 2001, dh innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, enthalten war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro Geld- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Umstand als mildernd, jedoch Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen als erschwerend gewertet und mangels irgendwelcher Angaben durch ihn das Einkommen auf ca. 1.400 Euro beim Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Diesbezüglich hat der Bw nichts Gegenteiliges vorgebracht oder belegt, sodass davon auch im Rechtsmittelverfahren auszugehen war. Zu den erschwerend gewerteten Vormerkungen (drei in den letzten fünf Jahren bis zum Übertretungstag) vertritt auch der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass diese als "auf der gleichen schädlichen Neigung" beruhend zu sehen sind, nämlich dem zum Ausdruck gekommenen Bestreben des Bw, sich (auch in nicht eindeutig gefahrlosen Situationen) nicht aufhalten zu lassen, um seine Fahrt ungehindert fortsetzen zu können. Für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich kein Ansatz.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG angemessen, relativ niedrig angesetzt, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Befolgung der Bestimmungen der StVO anhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen. Es steht dem Bw frei, um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger