Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108174/21/Ga/Pe

Linz, 05.02.2003

 

 

 VwSen-108174/21/Ga/Pe Linz, am 5. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des AM, vertreten durch Dr. LJK und Dr. JM, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. März 2002, VerkR96-487-2002-Ho, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher Verhandlung am 6. September 2002 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 232,40 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. März 2002 (Faktum 1.) wurde der Berufungswerber der Alkotestverweigerung für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 1. März 2002 um 23.25 Uhr ein durch das Kennzeichen bestimmtes vierrädriges Leichtkraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Prambachkirchen auf der Schöfflinger Gemeindestraße in Richtung Schöffling bis zum Ort der Anhaltung in Höhe des Anwesens in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und habe trotz festgestellter Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch in der Atemluft und Bindehautrötung, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht an diesem Tag um 23.51 Uhr auf dem Gendarmerieposten Prambachkirchen insoferne keine Folge geleistet, als er in der Zeit von 23.51 Uhr bis 24.00 Uhr insgesamt acht ungültige Blasversuche infolge Vorbeiblasens am Mundstück herbeigeführt habe (Alkotestverweigerung).
Dadurch habe er (Faktum 1.) § 5 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 1.162 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.
 
Aufgrund des Bestreitungsvorbringens in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung war die Stichhältigkeit des Tatvorwurfs einer öffentlichen Verhandlung zu unterziehen. Diese wurde am 6. September 2002 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines Rechtsfreundes, eines - wie beantragt gewesen - Dolmetschers für die kosovoalbanische Sprache sowie des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Das Beweisverfahren umfasste die Vernehmung des Beschuldigten, die förmliche Vernehmung des Postenkommandanten des GP Prambachkirchen als Zeuge, die Befragung des Vertreters der belangten Behörde sowie die Urkundenvorlage durch diesen. Der Inhalt des vorgelegten Strafverfahrensaktes war den Verfahrensparteien bekannt.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Der Berufungswerber bestritt, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Es seien auch keine wie immer gearteten Alkoholisierungsmerkmale bei ihm vorgelegen, weder Alkoholgeruch noch Augenbindehäuterötung. Es sei daher ausgeschlossen gewesen, dass er den ihm angelasteten Zustand aufgewiesen habe, zumal er tagsüber und somit in der gesamten Zeit vor der Anhaltung keine wie immer gearteten alkoholischen Getränke konsumiert hätte. Es seien daher die Voraussetzungen zur Aufforderung bezüglich Durchführung eines Alkomattestes schon nicht vorgelegen. Zum Beweis beantragte er seine sowie des erhebenden Beamten Vernehmung.
Überdies sei die Aufforderung auch deshalb nicht rechtswirksam erfolgt, weil er mangels Kenntnis der deutschen Sprache diese nicht verstanden habe, insbesonders auch nicht die Konsequenzen im Falle nicht ordnungsgemäß durchgeführter Blasversuche. Ohne Übersetzung hätte er die Amtshandlung nicht verstehen können. Hätte er die Aufforderung jedoch verstanden, hätte er natürlich entsprechende Blasversuche gemacht bzw. diese ordnungsgemäß durchgeführt, zumal er aufgrund seiner vollkommenen Nüchternheit absolut nichts zu befürchten gehabt hätte und keine wie immer geartete Alkoholisierung vorgelegen sei. Das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Geständnis widerrief er vollinhaltlich.
 
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht war auszuführen:
Wenn der Berufungswerber, der das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Verdachtslage" (Verdacht auf durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) bestritt, tatsächlich, wie er auch in seiner Vernehmung behauptete, "nichts getrunken" gehabt hätte, dann wäre, wie er in seiner Berufungsschrift auch selbst ausführte, kein vernünftiger Grund vorgelegen, den Alkotest - der doch dann, die Richtigkeit seiner Behauptung vorausgesetzt, keinerlei nachteilige Konsequenzen für ihn gezeitigt hätte - zu verweigern. Den Alkotest deswegen zu verweigern, weil er sich, wie der Berufungswerber in der Verhandlung einbekannte, am Gendarmerieposten durch den amtshandelnden Beamten (der mit ihm zum Alkomatgerät gegangen war und ihm gesagt hatte, er solle das Gerät bedienen, dh das Mundstück benützen und hineinblasen) ungehörig behandelt gefühlt habe, weil er, obwohl er bereit gewesen sei, ihm als Uniformträger den nötigen Respekt zu erweisen, er diesen Respekt nicht zurückbekommen habe, war jedenfalls kein vernünftiger Grund. Abgesehen von der Unvernunft, aus einer solchen Verärgerung heraus, mag sie auch berechtigt gewesen sein, sich nicht der Aufforderung entsprechend zu verhalten, hat andererseits der Berufungswerber mit dieser Aussage die Verweigerung jedoch zugegeben.
Damit stellte sich auch seine - in der Berufung noch dezidiert vorgetragene - Behauptung, er habe mangels hinreichender Deutschkenntnisse die Aufforderung, insbesondere die Konsequenzen im Falle nicht ordnungsgemäß durchgeführter Blasversuche nicht verstanden, als nicht haltbar heraus. Im Übrigen folgt in diesem Punkt der Unabhängige Verwaltungssenat dem Vertreter der belangten Behörde, wonach aus einem am 27. Jänner 2002 mit dem Berufungswerber schon anstandslos durchgeführten Alkomattest - die Urkundsunterlagen darüber wurden (in Kopie) von der belangten Behörde im Beweisverfahren vorgelegt; sie blieben unbeeinsprucht - plausibel gefolgert werden könne, dass der Berufungswerber über ausreichende solche Deutschkenntnisse verfüge, um - auch ohne Übersetzerhilfe - eine Aufforderung zum Alkomattest zu verstehen und sich entsprechend den Anforderungen dieser Amtshandlung zu verhalten.
 
Das Tribunal würdigt die Aussage des amtshandelnden Gendarmeriebeamten, wonach er am Kontrollort direkt (im Hinblick auf die herrschende Finsternis) nur Alkoholgeruch wahrgenommen und dessen Intensität als leicht empfunden habe, für glaubwürdig. Der Zeuge machte einen versierten Eindruck, trug seine Aussage emotionslos und sicher vor und verwickelte sich, trotz mehrfacher Befragung zu diesem Punkt, in keinerlei Widersprüche; die Aussage stimmt auch mit den Angaben in der Anzeige überein. Dem steht nur die schlichte Verneinung des Berufungswerbers, keinen Alkohol getrunken zu haben, gegenüber. Dem einzigen gültigen Blasversuch mit dem Teilergebnis von 0,28 mg/l kann immerhin Hilfsbedeutung als indirektes (nachträgliches) Indiz für die Richtigkeit der Wahrnehmung eines leichten Alkoholgeruches beigemessen werden.
Im Ergebnis war das Vorliegen des Alkoholsymptoms "leichter Alkoholgeruch" zum Anhaltezeitpunkt als erwiesen festzustellen.
 
Unstrittig und somit erwiesen sind weiters auch Zeit und Ort der Verweigerung sowie die Tatsache des Lenkens des sprucherfassten Leichtkraftfahrzeuges, und schließlich noch der Umstand, dass aus einer größeren Anzahl von Blasversuchen (insgesamt acht) nur ein (einziges) gültiges Teilergebnis vorgelegen war (die Anlastung in der Fassung des verwiesenen [diesbezgl. siehe unten] Schuldspruchs gibt dies nicht korrekt wieder; eine Richtigstellung durch das Tribunal konnte jedoch unterbleiben, weil die Anzahl der Blasversuche nicht tatbildrelevant ist und durch diesen Spruchfehler keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Berufungswerbers erfolgte).
In der rechtlichen Beurteilung zu all dem war von jener ständigen Judikatur, von der abzuweichen der Unabhängige Verwaltungssenat keine Gründe hatte, auszugehen, wonach es zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftmessung genüge, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen (vgl zB VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). Auch ist grundsätzlich jedes Verhalten des Betroffenen, das die Vornahme des Testes an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort verhindert, einer Verweigerung gleichzusetzen, wobei einem solchen Organ zuzumuten ist, dies entsprechend zu beurteilen (vgl. insb. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083, mit Vorjudikatur).
Ob ein durch die Wahrnehmung bestimmter Alkoholsymptome ausgelöster Verdacht einer Alkoholisierung in der Folge erhärtet wurde, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Deliktes nicht wesentlich. Auch bloß leichter Alkoholgeruch genügt nach der Judikatur für die Verdachtslage.
Die Anzahl von (gültigen/ungültigen) Blasversuchen ist kein Tatbestandsmerkmal und braucht daher auch nicht im Schuldspruch aufzuscheinen. Für ein gültiges Messergebnis jedoch müssen zwei nicht erheblich von einander abweichende Einzelmessergebnisse vorliegen. Ist aber, wie hier, in einer Reihe von mehreren Blasversuchen nur ein einziges gültiges Teilergebnis zustande gekommen, so war der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit eines Verweigerungsverhaltens nicht entgegenzutreten. Der Berufungswerber hat nicht behauptet, dass die Amtshandlung unrechtmäßig, also noch vor Vorliegen eines zweiten gültigen Blasversuches abgebrochen worden wäre und es ist dergleichen auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen.
 
Im Ergebnis steht die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht fest und war daher der Schuldspruch - so wie er im Wege der (diesfalls gemäß § 44 Abs.2 VStG zulässig gewesenen) Verweisung auf die Tatumschreibung idF des dem Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellten Ladungsbescheides vom 5. März 2002 formuliert wurde; darin kommt nach Auffassung des Senates sowohl das Tatbestandsmerkmal der Verdachtslage als auch jenes der Aufforderung zum Alkotest hinreichend zum Ausdruck - zu bestätigen.
 
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe (und der Ersatzfreiheitsstrafe) - hinsichtlich beider Strafarten wurde zu Faktum 1. jeweils die Mindeststrafe ausgesprochen - ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre, war vorliegend auch der Strafausspruch und der Kostenspruch zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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