Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108175/14/Ga/Pe

Linz, 11.09.2002

VwSen-108175/14/Ga/Pe Linz, am 11. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des AM, vertreten durch Dr. LJK und Dr. JM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. März 2002, VerkR96-487-2002-Ho, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher Verhandlung am 6. September 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf (siehe Ladungsbescheid vom 5.3.2002) wie folgt richtig zu stellen ist: "2) obwohl Ihnen mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Eferding vom 25. Februar 2002, VerkR21-23-2002-Mg/Li, das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten wurde."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen teilweise stattgegeben: die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 60 Stunden gemindert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. März 2002 (Faktum 2.) wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen das gegen ihn verhängt gewesene Fahrverbot für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 1. März 2002 um 23.25 Uhr ein durch das Kennzeichen bestimmtes vierrädriges Leichtkraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Prambach-kirchen auf der Schöfflinger Gemeindestraße in Richtung Schöffling bis zum Ort der Anhaltung in Höhe des Anwesens Gföllnerwald 11 (....) gelenkt, obwohl ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten gewesen sei.

Dadurch habe er (Faktum 2.) § 32 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 218 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 102 Stunden festgesetzt.

Aufgrund des Bestreitungsvorbringens in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung war die Stichhältigkeit des Tatvorwurfs einer öffentlichen Verhandlung zu unterziehen. Diese wurde am 6. September 2002 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines Rechtsfreundes, eines Dolmetschers für die kosovoalbanische Sprache sowie des Vertreters der belangten Behörde durch-geführt. Das Beweisverfahren umfasste die Vernehmung des Beschuldigten, die förmliche Vernehmung des Postenkommandanten des GP Prambachkirchen als Zeuge, die Befragung des Vertreters der belangten Behörde sowie die Urkunden-vorlage durch diesen. Der Inhalt des vorgelegten Strafverfahrensaktes war den Verfahrensparteien bekannt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorliegend ist die Existenz und Rechtskraft des auf § 57 Abs.1 AVG gestützten Verbotsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Februar 2002, Zl. VerkR21-23-2002-Mg/Li, unstrittig. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht war daher die Tat - der Berufungswerber hat in der öffentlichen Verhandlung das kurzfristige Befahren der Straße mit öffentlichem Verkehr unter den im Schuldspruch (im Wege der [diesfalls gem. § 44 Abs.2 VStG zulässig gewesen] Verweisung auf die Tatumschreibung idF des dem Beschuldigten ordnungsgemäß zugestellten Ladungsbescheides vom 5.3.2002) angeführten zeitlichen und örtlichen Umständen zugegeben - als erwiesen festzustellen. Die belangte Behörde hat die objektive Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen.

Gegen die Annahme der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit brachte der Berufungswerber vor, er habe den Bescheid vom 25. Februar 2002, der das in Rede stehende Fahrverbot anordne, am 26. Februar 2002, somit nur wenige Tage vor dem Tatzeitpunkt (1. März 2002) erhalten. Zwar habe er geringfügige Deutschkenntnisse, behördliche Schriftsätze könne er jedoch nicht lesen und verstehen. Wenn er Behördenbriefe bekomme, gehe er daher immer so vor, dass er diese einem Bekannten, nämlich seinem Unterkunftgeber RK, zum Lesen und Übersetzen gebe. Die Verständigung erfolge dann in gebrochenem Deutsch unter Zuhilfenahme von Handzeichen. Im konkreten Fall sei jedoch die Weiterreichung des Verbotsbescheides an seinen Unterkunftgeber unterblieben bzw. habe noch nicht stattfinden können, weil erst wenige Tage vergangen gewesen seien und er, nämlich der Berufungswerber, erst immer spätabends nach Hause komme. Dies erkläre, dass dem Berufungswerber das in jenem Bescheid spruchgemäß in einer eigenen Doppelzeile ausgesprochene Verbot des Lenkens ua. von vierrädrigen Kraftfahr-zeugen nicht bekannt geworden sei. Er habe also von diesem, erst ab 26. Februar 2002 gültigem Fahrverbot einfach nichts gewusst.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG - im Berufungsfall wurde ein Ungehorsamsdelikt angelastet - glaubhaft zu machen. Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten: Als Verkehrsteilnehmer auf Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd StVO ist ihm ohne jede Einschränkung die Kenntnis und Beachtung jener Verkehrsregeln zuzumuten, die die Vermeidung von Schäden an fremdem Gut, der Eigengefährdung sowie der Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zum Ziel haben. Ihm sind weiters ge-eignete solche Vorkehrungen zuzumuten, die ihm - gerade im Hinblick auf den Einwand ungenügender Deutschkenntnisse - in die Lage versetzen, vom Inhalt der an ihn als Verkehrsteilnehmer gerichteten amtlichen Schriftsätze der zuständigen Behörde rasch und in gebotenem Umfang solche Kenntnis zu nehmen, dass er sein Verhalten entsprechend den ihn betreffenden behördlichen Verfügungen verlässlich einrichten kann.

Wenn der Berufungswerber angibt, er sei seit vier Jahren in Österreich, so ist ihm zwar zuzugestehen, dass trotz dieses nicht gerade kurzzeitigen Aufenthaltes ohne spezielle Geläufigkeitsschulung - selbst bei gewöhnlichem Bildungsgang - das für behördliche Schriftstücke nun einmal typische Amtsdeutsch nicht leicht zu verstehen sein mag. Darauf aber konnte es unter den Umständen dieses Falles - der Berufungswerber ist zwar ausländischer Staatsbürger nicht deutscher Zunge, wohnt jedoch mit österreichischem Konventionsdokument ständig an der aktenmäßig dokumentierten Anschrift (zugleich Abgabestelle) und nimmt mit in Österreich zuge-lassenen Kraftfahrzeugen am Verkehrsgeschehen auf öffentlichen Straßen teil - nicht ankommen, zumal der Berufungswerber als Verkehrsteilnehmer bereits des öfteren mit den Straßenpolizeibehörden zu tun gehabt hatte und zuletzt aufgrund des Vorfalles am 27. Jänner 2002 (Grenzkontrollstelle Wullowitz: positiver Alkotest; Lenken eines PKW trotz rechtskräftigen, zu diesem Zeitpunkt aufrecht gewesenen Entzuges der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten) mit straßenpolizei-behördlichen und strafbehördlichen Reaktionen rechnen musste. Wenn - behaupt-ungsgemäß - daher sein Unterkunftgeber, der ihm üblicherweise behördliche Schriftstücke "übersetze", für ihn nach der Zustellung des Verbotsbescheides am 26. Februar 2002 nicht sogleich verfügbar gewesen sei, so wäre es erst recht an ihm gelegen, darum besorgt zu sein, sich auf andere Weise (zB. etwa durch unmittel-bares Herantreten an die belangte Behörde selbst) ungesäumte Kenntnis der in jenem Bescheid enthaltenen Verbote und Verfügungen zu verschaffen.

War daher dem Berufungswerber auch unter subjektiven Gesichtspunkten das Zuwiderhandeln gegen das in Rede stehende Fahrverbot persönlich zuzurechnen, so war, zusammenfassend, der Schuldspruch zu bestätigen.

Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe im Berufungsfall ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht -, war vorliegend auch der Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafe und der Kostenspruch zu bestätigen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe entspricht dem zehnten Teil der Höchststrafe in diesem Fall und liegt somit noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Sie ist unter Bedachtnahme auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens in diesem Fall sowie des, wie unstrittig ist, gehäuften Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften und bei Fehlen besonderer Milderungsgründe, auch unter Bedachtnahme auf sein eher geringes Einkommen (1.100 € monatlich) und auf Sorgepflichten für die Ehegattin und für vier unversorgte Kinder als nicht zu streng festgesetzt zu werten. Zu mildern war hingegen die außer Verhältnis bemessene Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Richtigstellung des Schuldspruches hatte aus rechtlichen Gründen zu erfolgen; diese erfordern nach Auffassung des Tribunals die genaue Bezeichnung des zum Tatbestandsmerkmal der Übertretung erhobenen Verbotsbescheides.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25. Juli 2003, Zl.: 2003/02/0088

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