Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108182/8/Fra/Pe

Linz, 07.06.2002

VwSen-108182/8/Fra/Pe Linz, am 7. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. MB, vertreten durch die RAe M, R, S & P OEG, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2002, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird. Im Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 3 Euro.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 27. April 2001 um 15.53 Uhr den Kombi, in Steyregg auf der Landesstraße 569 bei Strkm. 3,48 in Richtung Steyregg gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber zieht nicht die Durchführung der Messung an sich, sondern den Standort der Messung in Zweifel. Er beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Berufungswerber hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2002 sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine gleich hohe Strafe wie in der vorangegangenen Strafverfügung verhängt. Mit der Strafverfügung kann jedoch lediglich der Unrechtsgehalt iSd § 19 Abs.1 VStG sanktioniert werden. Im ordentlichen Verfahren sind dann eine Reihe weiterer Kriterien iSd § 19 Abs.2 leg.cit. zu berücksichtigen. Hier fällt besonders die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers ins Gewicht. Weiters der Umstand, dass keine nachteiligen Folgen durch die Übertretung evident sind und schließlich das Eingeständnis in der Schuldfrage.

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich daher zu einer tat- und schuldangemessenen Reduzierung der Strafe veranlasst. Einer weiteren Herabsetzung stehen präventive Überlegungen entgegen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r