Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108183/5/Ki/La

Linz, 25.04.2002

VwSen-108183/5/Ki/La Linz, am 25. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H W, H 39, 4 Linz, vom 23.3.2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.3.2002, GZ CSt-35.254/01, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 17,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13.3.2002, GZ CSt-35.254/01 den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 2.9.2001, um 13.58 Uhr in L, F. ggü. 143 FR stadtauswärts, mit dem Kfz, KZ: L-, im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 74 km/h betrug, wie durch Lasermessung festgestellt wurde (Die gesetzliche Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen). Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,70 (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per e-mail am 23.3.2002 Berufung, in welcher er auf sein erstes Einspruchsschreiben hinwies bzw. er ausführte, dass ein anderes Kraftfahrzeug verkehrsgefährdend gefahren sei.

In dem erwähnten Einspruch (gegen die zunächst ergangene Strafverfügung vom 14.9.2001) argumentierte der Bw, dass er mit seinem PKW am besagten Tag in diese Richtung gefahren sei und mehrmals abrupt sein Kfz abbremsen musste, weil scheinbar der vorfahrende Pkw-Lenker stark alkoholisiert gewesen sein. Dieser sei Schlangenlinien gefahren und habe beide Fahrstreifen gebraucht bzw. dauernd die Geschwindigkeit gewechselt.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der Bw wurde überdies mit Schreiben vom 18.4.2002, VwSen-108183/2/Ki/Ka, eingeladen, seine Berufung dahingehend zu präzisieren, inwieweit nach seinem Dafürhalten das behauptete verkehrsgefährdende Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seinerseits begründen soll. Mit diesem Schreiben wurde er überdies aufgefordert, seine per e-mail eingebrachte Berufung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Der Bw hat zwar mit Schreiben vom 16.4.2002 bestätigt, dass die Berufung von ihm stammt, eine Präzisierung seiner Berufung hat er jedoch nicht vorgenommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der vorgeworfene Tatort im Ortsgebiet iSd StVO 1960 gelegen ist bzw. dass dort keine höhere Geschwindigkeit verordnet wurde. Demnach betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h.

Die dem Bw nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von einem Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz mittels Laser-Messgerät festgestellt und vom Bw nicht bestritten. Der Bw argumentiert lediglich dahingehend, dass ein vor ihm fahrender Pkw-Lenker offensichtlich stark alkoholisiert gewesen und Schlangenlinien bzw. mit wechselnder Geschwindigkeit gefahren sei. Mit dieser Argumentation ist jedoch iS des Vorbringens nichts zu gewinnen, zumal ein allfälliges Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers grundsätzlich eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht rechtfertigt. Im Gegenteil hätte sich in diesem Falle der Bw, nachdem er - seiner Behauptung nach - erkannt hatte, dass der andere Verkehrsteilnehmer "stark alkoholisiert ist ", entsprechend passiv zu verhalten gehabt. Es wird dazu auf den Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO 1960) verwiesen, wonach jeder Straßenbenützer zwar grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass andere Personen, die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, dieser Grundsatz jedoch dann nicht gilt, wenn es sich ua um Personen handelt, aus deren augenscheinlichem Gehabe geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Nachdem der Bw die ihm zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten hat, wird auch seitens der Berufungsbehörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten angenommen und es werden auch keine subjektiven Gründe (§ 5 VStG) festgestellt, welche ihn entlasten würden.

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

I.6. Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Erschwerend bei der Strafbemessung sei das Vorliegen zahlreicher einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten gewesen, mildernde Umstände würden keine vorliegen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden dahingehend geschätzt, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und er ein Einkommen von mindestens 1.100 Euro netto monatlich beziehe.

Die Berufungsbehörde schließt sich der Argumentation der Bundespolizeidirektion Linz im Zusammenhang mit der Strafbemessung an und stellt dazu fest, dass bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass auch aus generalpräventiven Gründen im vorliegenden Falle eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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