Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108187/5/BR/Rd

Linz, 26.04.2002

VwSen-108187/5/BR/Rd Linz, am 26. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 8. März 2002, AZ: VerkR96-459-2002-Ms, nach der am 24. April 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage und zwölf Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 65/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 18 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen einer Übertretung nach § 44 Abs.4 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.

Die Strafzumessung begründete die Behörde erster Instanz auf die hier straferschwerend zu wertende Anzahl einschlägiger Vormerkungen. Dabei wurde von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers im Umfang von 872 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung verweist der Berufungswerber auf ein geringeres Monatseinkommen und die Sorgepflicht für drei Kinder.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 14. Jänner 2002 vor. Daraus ergibt sich ein verfügbarer Pensionsbezug von nur 604,20 Euro monatlich; dies auf Grund einer Exekutionsbewilligung des BG Mauerkirchen. Ebenfalls macht der Berufungswerber die Sorgepflicht für ein weiteres Kind aus seiner nunmehrigen Lebensgemeinschaft glaubhaft. Er legte ferner dar, dass die Abgabe des Kennzeichens auf einer Schlamperei beruhte, wobei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zulassung nicht mehr fahrtauglich war. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zeigte sich der Berufungswerber durchaus einsichtig.

Diesen Ausführungen folgte auch inhaltlich die Vertreterin der Behörde erster Instanz, welche neben dem Berufungswerber an der Berufungsverhandlung teilnahm.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Zutreffend wertete die Behörde erster Instanz die einschlägigen Vormerkungen als straferschwerend. Eine Korrektur bei der Strafbemessung hat aber dennoch zu erfolgen, wenn sich Umstände ergeben, die der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Ermessungsübung noch nicht bekannt waren bzw. diese sich anders darstellten.

Grundsätzlich wäre hier mit Blick auf den gesetzlichen normierten Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die Zahl der einschlägigen Vormerkungen, vor allem aber der Tatsache, dass sich der Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vorhalt des Beweisergebnisses nicht äußerte, die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe durchaus angemessen gewesen.

Da sich jedoch die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wesentlich ungünstiger darstellten und darüber hinaus durch die glaubhaft gemachte Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges der objektive Unwertgehalt der Übertretung weniger gravierend zu beurteilen ist, war die Geldstrafe entsprechend zu ermäßigen. Ebenfalls zu Gunsten des Berufungswerbers war der erst im Berufungsverfahren zum Ausdruck kommende Strafmilderungsgrund der Schuldeinsichtigkeit zu würdigen. Damit scheint trotz des genannten Straferschwerungsgrundes in Verbindung mit dem Aspekt der Spezialprävention (den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten) auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe dem Strafzweck genüge getan.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch angesichts der sich überwiegend auf § 19 Abs.2 VStG letzter Satz stützenden Fakten nicht in gleichem Umfang zu ermäßigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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