Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108191/2/SR/Ri

Linz, 15.04.2002

VwSen-108191/2/SR/Ri Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung der A K, Gweg , P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems, Zl. VerkR96-13516-2001 vom 7. März 2002 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h eine Geldstrafe von 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt.

2. Gegen dieses der Bw am 14. März 2002 eigenhändig zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 2002 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Tat erwiesen sei und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Strafmildernd wäre die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Bw vor, dass ihr die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung leid tue. Bei der Fahrt sei sie "total zerstreut" gewesen, da ihre Schwester nach einem Bergunfall in der Landesklinik operiert werden sollte und ihre vier Kinder (ein Kind mit starker Grippe) zu Hause gewartet hätten. Abschließend ersuche sie um Berücksichtigung dieser Gründe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, konnte von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe war lediglich auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bezogen. Da die Aktenlage nicht erkennen ließ, dass schlechte Straßenverhältnisse und schlechte Sicht geherrscht haben, ist von guten Randbedingungen auszugehen. Betrachtet man diese, stellt auf die schlechten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ab, wertet im Gegensatz dazu auch die eingestandene "Zerstreutheit" der Bw bei der Fahrt, so war der unabhängige Verwaltungssenat dennoch gehalten, die Geldstrafe auf das nunmehrige Maß zu reduzieren.

Anzumerken ist, dass die Behörde erster Instanz bei gleichen Verhältnissen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h, die die Bw an dieser Tatörtlichkeit (Tatzeit: 4.8.2001) gesetzt hat, eine Geldstrafe von ca. 130 Euro verhängt hatte. Trotz Rechtskraft konnte diese Vormerkung zu Recht der Strafbemessung noch nicht zugrunde gelegt werden.

Da das Tatverhalten der Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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