Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108194/5/Br/Rd

Linz, 29.04.2002

VwSen-108194/5/Br/Rd Linz, am 29. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 26. Februar 2002, Zl. VerkR96-3945-2002, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm 49 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51 idF BGBl.I Nr.65/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.I Nr.65/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, dessen Einspruch vom 18. Februar 2002, gegen die Strafverfügung vom 8. Jänner 2002 (wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A1 bei Strkm 257.679 in Richtung Salzburg am 30.11.2001 um 23.14 Uhr) als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Begründend wurde von einer durch Hinterlegung am 1.2.2002 beim Postamt 1130 Wien bewirkten Zustellung ausgegangen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen (fälschlich als Einspruch bezeichneten) Berufung. Inhaltlich wird Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt wegen eines Krankenhausaufenthaltes in St. J eingewendet. Er habe zum ehest möglichen Zeitpunkt den Einspruch verfasst und diesen per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt.

3. Der für die Berufungsentscheidung zuständige Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat mit h. Schreiben vom 12. April 2002 den Berufungswerber zur Präzisierung seines Vorbringens eingeladen.

4. Mit dem Schreiben vom 26. April 2002 teilte der Berufungswerber mit, dass er nach einer Schulterverletzung am 29. Jänner 2002 im Krankenhaus in St. J operiert worden sei und er sich somit am 1. Februar 2002 nicht an seinem Wohnsitz in Wien aufhielt. Diese Mitteilung wurde im Wege einer h. fernmündlichen Rückfrage beim Krankenhaus St. J dahingehend bestätigt, dass der Berufungswerber bis zum 30. Jänner 2002 dort stationär aufgenommen war.

Demnach ist es offenkundig, dass der Berufungswerber jedenfalls nicht am 1. Februar 2002 an seinem Wohnsitz in Wien zurückgekehrt war.

Auf Grund der postoperativen Rekonvaleszenz scheint ferner die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht vor dem 4. Februar 2002 an die Abgabestelle zurückgekehrt gewesen sein dürfte.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Hier ist demnach nicht von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle auszugehen, sodass der dritte Satz des § 17 Abs.3 ZustellG zur Anwendung gelangt. Der Berufungswerber war gehindert, den Zustellvorgang am 1. Februar 2002 im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie dies eben im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes der Fall ist.

Demnach muss hier vom Beginn des Fristenlaufes nach dem der Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle folgenden Tag ausgegangen werden.

Da dies zumindest mit gutem Grund nicht vor dem 4. Februar 2002 gewesen sein dürfte, war dem Berufungswerber in seinem Vorbringen "der ehest möglichen Einspruchserhebung" zu folgen. Der Einspruch ist demnach als rechtzeitig erhoben zu erachten, sodass die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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