Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108197/2/Sch/Pe

Linz, 17.02.2003

 

 

 VwSen-108197/2/Sch/Pe Linz, am 17. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH vom 25. März 2002, vertreten durch Rechtsanwälte P, F & K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. März 2002, VerkR96-8807-2001/Her, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 75,80 Euro.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde entfällt die Leistung eines Kostenbeitrags zum Berufungsverfahren. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Entscheidung ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 151,60 Euro (20 % der bezüglich Fakten 1), 3) bis 5) und 7) bis 10)) verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. März 2002, VerkR96-8807-2001/Her, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3820 Art.6 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG, 2) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG, 3) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO3821 Art.13 und § 134 Abs.1 KFG, 4) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3820 Art.8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG, 5) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3820 Art.8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG, 6) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG, 7) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.13 und § 134 Abs.1 KFG, 8) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3820 Art.8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG, 9) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3820 Art.7 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG und 10) § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.5 und § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen zu 1) 218 Euro, zu 2) 36 Euro, zu 3) bis 5) jeweils 72 Euro, zu 6) 36 Euro, zu 7) 72 Euro, zu 8) 144 Euro, zu 9) 72 Euro und zu 10) 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 6 Tagen, zu 2) 1 Tag, zu 3) bis 5) jeweils 2 Tage, zu 6) 1 Tag, zu 7) 2 Tage, zu 8) 4 Tage, zu 9) 2 Tage und zu 10) 1 Tag verhängt, weil er am 27. Oktober 2001 um 13.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen und auf der A8 Innkreisautobahn in Fahrrichtung Suben gelenkt habe, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 18,100 im Gemeindegebiet von Krenglbach festgestellt wurde, dass

  1. im Zeitraum von 23.10.2001, ca. 06.50 Uhr bis 26.10.2001, ca. 08.00 Uhr, eine Tageslenkzeit von 25 Std. 40 min aufgezeichnet worden sei, obwohl die nachstehend Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen Ruhezeiten 9 Std. bzw. zweimal pro Woche 10 Std. nicht überschreiten dürfe,
  2. das am 23.10.2001 um 06.50 Uhr eingelegte Schaublatt um 18.40 Uhr und somit vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen worden sei,
  3. und gleichzeitig dieses Schaublatt in die Beifahrerlade eingelegt worden sei, um einen Ruhezeitaufschrieb vorzutäuschen, tatsächlich aber ein neues Schaublatt in die Fahrerlade eingelegt und die Fahrt bis 24.10.2001, ca. 01.40 Uhr, fortgesetzt worden sei,
  4. in der Zeit von 24.10.2001, ca. 01.40 Uhr bis ca. 08.05 Uhr eine Tagesruhezeit von ca. 6 Std. 25 min eingelegt habe, obwohl die vorgeschriebene Tagesruhezeit mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen müsse,
  5. im 24-Std.-Zeitraum, beginnend am 24.10.2001 um ca.08.10 Uhr, die vorgeschriebene Tagesruhezeit von mind. 8 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten worden sei, da nur eine zusammenhängende Ruhezeit von ca. 7 Std. 10 min eingehalten worden sei,
  6. das am 25.10.2001 um 03.45 Uhr eingelegte Schaublatt um ca. 19.05 Uhr und somit vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen worden sei,
  7. und gleichzeitig dieses Schaublatt in die Beifahrerlade eingelegt worden sei, um einen Ruhezeitaufschrieb vorzutäuschen, tatsächlich aber ein neues Schaublatt in die Fahrerlade eingelegt und die Fahrt bis 26.10.2001, ca. 03.55 Uhr, fortgesetzt worden sei,
  8. im 24-Std.-Zeitraum, beginnend am 26.10.2001, ca. 03.45 Uhr, die vorgeschriebene Tagesruhezeit von mind. 8 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten worden sei, da nur eine zusammenhängende Ruhezeit von ca. 2 Std. 40 min eingehalten worden sei,
  9. am 25.10.2001 im Zeitraum von 15 Uhr bis 23.50 Uhr bei einer Lenkzeit von 8 Std. 40 min nur eine Unterbrechung von 15 min eingehalten worden sei, obwohl nach jeder Lenkzeit von 4 1/2 Std. eine mind. 45-minütige Unterbrechung einzulegen sei, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird,
  10. auf den Schaublättern von 22.10., 23.10., 24.10. und 25.10.2001 die Eintragung über das Datum der Entnahme des Schaublattes gefehlt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 83 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Fakten 2) und 6) des Straferkenntnisses):

Die verletzten Normen im Zusammenhang mit diesen beiden Tatvorwürfen ist Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idF der Verordnung (EWG) Nr.3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, als Verwaltungsübertretung aus.

 

Die Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998 ist am 10. Oktober 1998 in Kraft getreten und hat Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG 1967 stellen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24. September 1998 keinen Straftatbestand dar.

 

Der Berufung hatte sohin in diesen beiden Punkten Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das entsprechende Vorbringen näher einzugehen.

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1), 3) bis 5) und 7) bis 10)):

Eingangs ist festzuhalten, dass zweifellos das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug den Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und 3821/85 unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art.4 und 14 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 angeführt sind - und auch für die Verordnung Nr.3821/85 gelten - lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der Vorordnungen finden somit Anwendung.

 

§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH 21.4.1999, 98/03/0356 u.a.).

 

Die Berufungsbehörde vermag im Hinblick auf die von der Erstbehörde erfolgte Beweiswürdigung auch ohne Einvernahme des Berufungswerbers keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Durch die Gendarmerieanzeige im Verein mit den Schaublättern sind die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen hinreichend erwiesen. Es wird im Übrigen im Rechtsmittel auch nicht dargelegt, welche Änderung die Würdigung dieser eindeutigen Beweismittel durch eine Einvernahme des Rechtsmittelwerbers erfahren könnte.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.2.2001, 99/02/0057) stehen Übertretungen wie die dem Berufungsweber zur Last gelegten keine fortgesetzten Delikte dar, sondern hat die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG, wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, Anwendung zu finden. Es kommt daher die Verhängung einer Verwaltungsstrafe, auch wenn, was wohl in der Regel der Fall sein wird, ein zeitlicher Zusammenhang der Delikte gegeben ist, nicht in Betracht.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen der gegenständlichen Verordnungen bis zu 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen bewegen sich im untersten Bereich dieses Rahmens und können aus diesem Blickwinkel schon nicht als überhöht angesehen werden.

 

Besonderer Bedeutung kommt zudem hier dem generalpräventiven Aspekt der Strafen zu. In der jüngeren Vergangenheit kam vermehrt zutage, dass der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Lenkzeiten, Ruhezeiten, ordnungsgemäße Eintragungen in den Schaublättern etc. von vielen Lenkern - offenkundig auch von zahlreichen Transportunternehmen - nicht angemessen Rechnung getragen wird. Diese Vorschriften dienen bekanntlich nicht nur dem arbeitszeitrechtlichen Aspekt, also dem Schutze der betroffenen Lenker, sondern naturgemäß auch sehr gravierend der Verkehrssicherheit. Durch entsprechende Verstöße von Fahrzeuglenkern kommt es häufig nicht nur zu einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern sind übermüdete Lenker, wie immer wieder bekannt wird, auch Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Es kann daher nicht angehen, dass derartige Delikte mit wirkungslosen Bagatellstrafen abgetan werden. Zudem soll auch im Sinne einer spezialpräventiven Wirkung der Strafe der einzelne Fahrzeuglenker wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bewogen werden.

 

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde bei weitem hinreichend berücksichtigt.

 

Angesichts der obigen Erwägungen müssen die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers in den Hintergrund treten und kann in diesen alleine begründet eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht erfolgen.

 

Im Falle eines entsprechenden Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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