Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108200/9/Le/Ni

Linz, 04.06.2002

VwSen-108200/9/Le/Ni Linz, am 4. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F, gegen Spruchabschnitt a) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.3.2002, Zl. VerkR96-377, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.5.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen Spruchabschnitt lit. a) wird insofern Folge gegeben, als die zu lit. a) verhängte Geldstrafe auf 2.180 Euro herabgesetzt wird.

Gleichzeitig wird das angefochtene Straferkenntnis insofern geändert, als die Rechtsgrundlage für die verhängte Freiheitsstrafe, nämlich § 37 Abs.2 Führerscheingesetz, eingefügt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 218 Euro.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 11, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.3.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber im Spruchabschnitt a) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen) sowie eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.1.2002 um 19.05 Uhr den Kombi auf der Zufahrtsstraße zum Schlosspark im Ortsgebiet von T und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.

[Im Tatvorwurf b) wurde dem Berufungswerber das Lenken des genannten Kombis entgegen dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen) und in lit.c) wegen des Fahrens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,97 mg/l) vorgeworfen.

Aufgrund der Höhe der dafür verhängten Strafen fällt die Entscheidung über die gegen die Spruchpunkte b) und c) erhobene Berufung in die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates, dessen Erkenntnis gesondert ergeht.]

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher ausschließlich auf Spruchabschnitt a) des angefochtenen Straferkenntnisses.

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.3.2002, in der der Berufungswerber wörtlich Folgendes ausführte:

"Einspruch und Berufung

Ich F erhebe Einspruch gegen die verhängte Geldstrafe und Primärarreststrafe. Alles zu hoch.

VerkR-96-377

Hochachtungsvoll"

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Obwohl sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dennoch eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und im Zuge dieser Verhandlung die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich vernommen. Die belangte Behörde hatte ihr Fernbleiben entschuldigt; die Ladung des Berufungswerbers vom 24.4.2002 wurde diesem am 26.4.2002 durch Hinterlegung zugestellt, allerdings von diesem nicht behoben, sodass die Ladung am Verhandlungstage ungeöffnet mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückkam.

Der Berufungswerber hatte im Berufungsverfahren jedoch nicht bekannt gegeben, dass sich seine Abgabestelle geändert hätte.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Zeugenaussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten, ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Gendarmerieposten T wurde am 11.1.2002 um 19.07 Uhr telefonisch von einem Anrainer verständigt, dass ein Pkw am Ende der Zufahrtstraße zum Schlosspark in einem Schneehaufen stecke und nicht mehr herauskomme. Die beiden Gendarmeriebeamten B und R, die sich gerade auf Streifenfahrt befanden, wurden von der Bezirksleitzentrale über Funk verständigt und waren etwa zwei Minuten später bei diesem Pkw. Sie sahen, dass dieser im Rückwärtsgang versuchte, aus dem Schneehaufen herauszufahren; die Rückfahrscheinwerfer leuchteten.

Als die Gendarmeriebeamten etwa 5 bis 10 m hinter diesem Pkw anhielten, stieg der Fahrzeuglenker auf der Fahrerseite aus. Es handelte sich um den nunmehrigen Berufungswerber. Er war zu dieser Zeit alleine im Auto. Als die Gendarmen eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführten, konnte der Berufungswerber keinen Führerschein vorweisen. Überdies wirkte er aufgrund des Alkoholgeruches und des schwankenden Ganges bzw. Standes alkoholisiert, weshalb er zum Alkotest aufgefordert wurde. Er verantwortete sich gegenüber den Gendarmeriebeamten damit, dass ein Freund von ihm hergefahren sei, der aber davongelaufen wäre. Die Gendarmeriebeamten fragten daraufhin die daneben im Schlosspark anwesenden Kinder, die jedoch angaben, dass "der Mann alleine gekommen" wäre.

Daraufhin wurde der nunmehrige Berufungswerber zum Gendarmerieposten T verbracht, wo der Alkomattest durchgeführt wurde, der die Messwerte von 0,97 und 0,98 mg/l ergab. Das Messgerät war geeicht und wurden die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte befand sich im Besitz einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe sowie eine Primärarreststrafe verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zum Tatvorwurf lit. a):

Nach § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Bei dem vom nunmehrigen Berufungswerber verwendeten Kraftfahrzeug handelte es sich um einen Kombi, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.5 FSG nicht anwendbar ist.

Für das Lenken eines solchen Kraftfahrzeuges ist eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich (§ 2 Abs.1 Z2 FSG). Eine solche hat der Berufungswerber jedoch nicht (mehr), weil ihm diese zuletzt mit Bescheid der BH Wels-Land vom 12.9.1994 für die Zeit vom 7.9.1994 bis 7.5.1996, somit für dauernd, entzogen worden war.

Der Berufungswerber hat in seiner schriftlichen Berufung nicht mehr bestritten, selbst seinen Pkw auf der gegenständlichen Zufahrtsstraße zum Schlosspark gelenkt zu haben. Die gegenüber den Gendarmeriebeamten bei der Amtshandlung aufgestellte Behauptung, ein Freund sei gefahren, brachte er nicht mehr vor. Diese Behauptung war von den Gendarmeriebeamten im Übrigen gleich an Ort und Stelle durch Befragung von dort anwesenden Kindern widerlegt worden.

Der Berufungswerber hat auch keinen Grund genannt, der als Rechtfertigung oder Entschuldigung für seine Fahrt auf dieser Verkehrsfläche, die eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs.1 StVO darstellt, angesehen werden könnte. Da auch bei der amtswegigen Prüfung keine Zweifel am tatbestandsmäßigen Verhalten des Berufungswerbers hervorgekommen sind, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen.

4.3. Die vorliegende Berufung richtet sich - ohne nähere Begründung - nur gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Das bedeutet, dass die Strafsache dem Grunde (= der Schuld) nach rechtskräftig ist und nur die Höhe der Strafe zu überprüfen ist.

4.3.1. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese (grundsätzlich) entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei konnte kein Umstand als strafmildernd gefunden werden.

Straferschwerend war, dass der Berufungswerber bereits zahlreiche einschlägige Vormerkungen wegen der Übertretung kraftfahr- und führerscheinrechtlicher Vorschriften aufweist.

4.3.2. Bei der Bemessung der Geldstrafe wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG war von einem Strafrahmen von 363 Euro (§ 37 Abs.3 FSG) bis 2.180 Euro (§ 37 Abs.1 FSG) auszugehen.

Der Berufung war daher hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe insofern Folge zu geben, als von der Erstbehörde eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro verhängt worden war. Da das FSG jedoch eine Höchststrafe von (lediglich) 2.180 Euro vorsieht, war die Geldstrafe jedenfalls herabzusetzen.

Da bereits in den letzten drei Straferkenntnissen jeweils die Höchststrafe verhängt worden war, konnte dieser Betrag - unter Berücksichtigung der untenstehenden Ausführungen - nicht mehr unterschritten werden.

4.3.3. Nach § 37 Abs. 2 FSG können, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist, Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Auch nach § 11 VStG dürfen Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Der Berufungswerber hat nach dem vorliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister in den letzten fünf Jahren bereits fünf einschlägige Vorstrafen wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung erhalten. Bei den letzten drei Vorstrafen (vom 31.1.2000 und 5.7.2001) wurden bereits jeweils die Höchststrafen (umgerechnet 2.180 Euro) verhängt; zuletzt zusätzlich auch eine Primärarreststrafe in Höhe von zwei Wochen.

Selbst diese drastischen Strafen konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, wiederum ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es ist daher notwendig (im Sinne des § 11 VStG und des § 37 Abs.2 FSG), dem Täter durch eine noch höhere Strafe das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn so davon abzuhalten, nochmals ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe (Primärarreststrafe) war in den Spruch des Straferkenntnisses einzufügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Weiß

Beschlagwortung: Fahren ohne Lenkberechtigung; Primärarreststrafe

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum