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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108203/2/Ki/Rd

Linz, 23.04.2002

VwSen-108203/2/Ki/Rd Linz, am 23. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. GW, vom 2. April 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. März 2002, GZ: CSt.-30.823/01, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. März 2002, GZ: CSt.-30.823/01, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29. Juli 2001 um 8.10 Uhr in Linz, Freistädterstr. n. 328 Krzg. Altenberger Str. nach re. auf die A7 mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Er habe dadurch § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2. April 2002 Berufung. Er argumentiert, dass er nicht bei Rotlicht über die gegenständliche Kreuzung gefahren sei. Vielmehr sei richtig, dass er zum Zeitpunkt des Umschaltens von Grünlicht auf Gelblicht bereits so knapp vor der Haltelinie gewesen sei, dass ein sicheres Anhalten für ihn nicht mehr möglich gewesen sei. Gemäß § 38 Abs.2 StVO 1960 müsse man den Kreuzungsbereich, wenn kein sicheres Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich sei, erlaubt verlassen und weiterfahren.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Juli 2001 zu Grunde. Danach sei der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h auf der Freistädterstraße Richtung stadtauswärts gefahren und an der Kreuzung mit der Altenberger Straße nach rechts auf die A7 eingebogen, obwohl die VLSA bereits ca. 2 Sekunden Rotlicht zeigte. Eine Anhaltung vor der Haltelinie wäre möglich gewesen. Aufgrund der geringen Verkehrsfrequenz seien keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden.

Der Bw beeinspruchte eine zunächst ergangene Strafverfügung dahingehend, dass die Ampel bei der Auffahrt auf die A7 noch nicht auf rot geschaltet gewesen sei, sondern dass Gelblicht sichtbar gewesen wäre. Er sei bei Aufscheinen des Gelblichts bereits so knapp vor der dort bestehenden Haltelinie gewesen, dass ein sicheres Anhalten für ihn nicht mehr möglich gewesen wäre, sodass er bei Bedachtnahme auf die Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage weitergefahren sei.

Im ordentlichen Ermittlungsverfahren durch die Erstbehörde wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er erklärte bei dieser Einvernahme (laut Niederschrift vom 29.11.2001), dass er eindeutig wahrnehmen konnte, dass der Beschuldigte bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat, da er den Beschuldigten vom Zufahren zum Kreuzungsbereich bis zum Überfahren der Haltelinie und das Verlassen des Kreuzungsbereiches beobachtet habe. Zu diesem Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie sei bereits seit ca. 2 Sekunden Rotlicht für geradeausfahrende und rechtsabbiegende Fahrzeuglenker gewesen. Es sei Sonntag um 8.10 Uhr und geringes Verkehrsaufkommen gewesen. Hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten sei kein anderes Fahrzeug unterwegs gewesen. Die VLSA sei an diesem Tag ordnungsgemäß in Betrieb gewesen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a StVO 1960 an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes, nicht blinkendes Licht, unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a StVO 1960 über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7, anzuhalten, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Der Meldungsleger hat sowohl in der Anzeige als auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise dargelegt, dass die VLSA bereits ca. 2 Sekunden Rotlicht zeigte, als der Beschuldigte auf der Freistädterstraße im Bereich der Kreuzung mit der Altenberger Straße nach rechts auf die A7 eingebogen ist. Es bestehen seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, diese Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde zu legen, ist doch zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht gestanden ist und im Falle einer falschen Zeugenaussage sowohl mit dienstrechtlichen als auch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Festgestellt wird, dass im Falle eines Rotlichtes einer VLSA jedenfalls anzuhalten ist. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe nicht mehr rechtzeitig anhalten können und es sei daher erlaubt gewesen, noch in die Kreuzung einzufahren, zielt auf die Bestimmung des § 38 Abs.2 StVO 1960, wonach Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, im Falle eines gelben nicht blinkenden Lichtes weiterzufahren haben. Im vorliegenden Falle zeigte jedoch die VLSA, wie bereits dargelegt wurde, Rotlicht und es hätte der Bw auf jeden Fall dem Gebot des § 38 Abs.5 StVO 1960 entsprechend anzuhalten gehabt. Es wird diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach, wenn zu Recht als erwiesen angenommen werden darf, dass der Beschuldigte in die Kreuzung einfuhr, als die VLSA bereits Rotlicht ausstrahlte, es dann weder von Belang ist, wie weit er mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war (VwGH 15.9.1982, 81/03/0194).

Der Beschuldigte hätte sich demnach, bezogen auf die konkreten Umstände, nur mit einer Geschwindigkeit der Kreuzung nähern dürfen, die ihm ein sicheres Anhalten im Falle von Rotlicht der VLSA gewährleistet hätte.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass das Nichtbeachten des Rotlichtes einer VLSA generell einen hohen Unrechtsgehalt beinhaltet. Jedenfalls ist aus diesem Grunde aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

In Anbetracht der vorgesehenen Höchstgeldstrafe für die Übertretung derartiger Delikte erscheint die von der Bundespolizeidirektion Linz festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass im konkreten Falle es zu keiner Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, aus den erwähnten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen, der Bw sieht die Übertretung offensichtlich nicht ein, ist eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Strafmildernde bzw straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Bei der Strafbemessung wurden ferner bereits die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt, diesbezüglich wurde von ihm kein Einwand erhoben.

Die Berufungsbehörde vertritt sohin die Auffassung, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Beim Annähern an eine Kreuzung ist eine Geschwindigkeit einzuhalten, die ein sicheres Anhalten bei Rotlicht der VLSA gewährleistet.

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