Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108205/8/Fra/Pe

Linz, 18.07.2002

VwSen-108205/8/Fra/Pe Linz, am 18. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TL gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.01.2001, VerkR96-7600-2001-Hol, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1 lit.a. StVO1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 1.526 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt, weil er am 09.12.2001 um 10.35 Uhr den PKW im Gebiet der Gemeinde Bad Schallerbach auf der B 137 Innviertler Straße im Freiland bis auf Höhe des Strkm. 12,840 vom Parkplatz des Gasthauses Friedl, Am Müllerberg 23, 4701 Bad Schallerbach, kommend in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,88 mg/l Atemluft (entspricht einem Blutalkoholwert von 1,96 g/l) ergab. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 18.03.2002 durch Hinterlegung beim Postamt 4770 Andorf zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per e-Mail am 05.04.2002 um 11.39 Uhr eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschrift des § 33 Abs.2 AVG mit Ablauf des 02.04.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 05.04.2002 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19.04.2002 und 17.06.2002 zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat keine vorübergehende Ortsabwesenheit zum Zustelltag und an den Folgetagen geltend gemacht. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, zumal sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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