Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108207/3/Sch/Rd

Linz, 16.05.2002

VwSen-108207/3/Sch/Rd Linz, am 16. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J vom 3. April 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. März 2002, VerkR96-16371-2001 Sö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 20. März 2002, VerkR96-16371-2001 Sö, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 1. August 2001 um 14.21 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Wartberg/Krems, A9, bei Kilometer 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der Berufungswerber bestreitet in seinem Rechtsmittel die von ihm begangene Verwaltungsübertretung an sich nicht, ersucht jedoch um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro bzw beantragt er eine Ratenzahlung in der Höhe von zweimal 150 Euro, da dies sonst sein monatliches Budget übersteigen würde.

Die Erstbehörde vertritt im angefochtenen Straferkenntnis die Auffassung, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber nicht begangen worden wäre und erachtet die Strafe für angemessen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie im gegenständlichen Fall, sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Insbesondere ist das Gefahrenpotenzial hoch, wenn sie im Nahbereich von Tunnels begangen werden. Durch die überhöhte Fahrgeschwindigkeit, wie im gegenständlichen Fall, zwischen mehreren aufeinander folgenden Tunnels sowie durch wechselnde Lichtverhältnisse - vom hellen Tageslicht in den dunklen Tunnel - besteht eine erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen.

Wie gerade in jüngster Zeit zu beobachten war, sind überhöhte Geschwindigkeiten, gepaart mit einer Unachtsamkeit des Lenkers, auch Ursache dafür, dass Autofahrer mit dem Einfahrtsportal kollidiert sind.

Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Erstbehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat und die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Daran ändern auch die behaupteten eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers nichts. Dies deshalb, da, wie oben ausgeführt, der Übertretung ein hoher Unrechtsgehalt anhaftet und zudem von jedermann, der am Straßenverkehr teilnimmt, zu erwarten ist, dass er sich bei Begehung einer Übertretung bewusst ist, mit einer entsprechenden Verwaltungsstrafe belegt zu werden und diese auch zu leisten hat.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend berücksichtigt.

Zur Entscheidung über den vom Berufungswerber gestellten Ratenzahlungsantrag ist die Erstbehörde berufen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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