Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108209/7/Sch/Rd/Pe

Linz, 20.03.2003

 

 

 VwSen-108209/7/Sch/Rd/Pe Linz, am 20. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ER, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 2002, VerkR96-11949-2001/U, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. März 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. April 2002, VerkR96-11949-2001/U, über Herrn ER, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.3 Z2 GGBG, 2) § 7 Abs.3 Z2 GGBG, 3) § 13 Abs.1 Z1 GGBG und 4) § 7 Abs.3 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) 727 Euro, 2) 727 Euro, 3) 72 Euro und 4) 727 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Tagen, 2) 10 Tagen, 3) einem Tag und 4) 10 Tagen verhängt, weil er - wie anlässlich einer Gefahrgutkontrolle der BPD Eisenstadt, Wachzimmer Polizeidirektion am 20. März 2001 um 12.15 Uhr im Gemeindegebiet Eisenstadt, Ruster Straße, auf Höhe Autobahnmeisterei, festgestellt worden sei - als das gemäß § 9 Abs.2 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, TSGesmbH, gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs.3 zur Beförderung übergeben habe, obwohl

1) dem Beförderer kein ordnungsgemäß ausgefülltes Begleitpapier übergeben worden sei, weil im Begleitpapier

- die Bezeichnung des Gutes

- die Kennzeichnungsnummer des Gutes

- die Klasse des Gutes

- die Ziffer der Stoffaufzählung des Gutes

- der Buchstabe der Stoffaufzählung des Gutes gefehlt habe,

2) der Lenker (LH, Lkw, pol. Kennzeichen) keine schriftliche Weisung vorlegen habe können,

3) dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit nicht erteilt worden sei, da das Fahrzeug (Lkw, pol. Kennzeichen) nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen sei und

4) auf den Verpackungen die Kennzeichnungsnummer des Stoffes und der Gefahrzettel gefehlt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 225, 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass die von der Erstbehörde gewählte Formulierung, der Lenker habe keine schriftliche Weisung vorlegen können, keine entsprechende Verpflichtung des Absenders tangiert. Dies deshalb, da das Unvermögen eines Lenkers, ein bestimmtes Dokument bei einer Kontrolle vorzulegen, nicht in den Verantwortungsbereich eines Absenders fällt.

 

Vielmehr ist der Absender gemäß § 7 Abs.3 Z2 GGBG verpflichtet, dem Beförderer ua die erforderlichen Beförderungs- und Begleitpapiere zu liefern.

 

Unbeschadet dessen ist in der Sache noch auszuführen:

Der gegenständliche Gefahrguttransport wurde vom Absender, für welchen der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG ist, für den Hersteller des Gutes, einem Chemieunternehmen in Heidelberg, veranlasst. Der Berufungswerber hat in der eingangs erwähnten Verhandlung detailliert die Vorgangsweise in seinem Unternehmen geschildert, die bei solchen Vorgängen eingehalten wird. Anhand entsprechender Computerprogramme erfolge sowohl eine Kontrolle des einlangenden Gefahrguttransportes im Zusammenhang mit den Begleitpapieren, der Bezettelung der Versandstücke, allfälliger Beschädigungen etc als auch - im vorliegenden Fall - nach erfolgter Weiterleitung des Gutes an den Unternehmensstandort Guntramsdorf. Ausgegangen wird dabei von den Angaben des Herstellers im Lieferschein. Diese würden insbesondere dahingehend überprüft, ob sie an sich schlüssig sind oder ob Angaben enthalten sind, die dem entgegenstehen. Nicht überprüft werden könne, ob das beförderte Gut an sich, hier laut erwähntem Lieferschein ein "giftiger anorganischer flüssiger Stoff n.a.g., enthält Kaliumfluorid", auch tatsächlich dieser Stoff ist. Dazu bedürfte es nicht nur eines Öffnens des Versandstückes, sondern zudem einer Probenziehung samt anschließender fachgerechter Analyse. Im vorliegenden Fall ist dies anlässlich der Kontrolle des gegenständlichen Gefahrguttransportes geschehen und kam dabei die aktenkundige und unbestrittene Diskrepanz zutage.

 

Der Rechtsmittelwerber hat anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft auch noch weitere Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich dargelegt, die verhindern sollen, entsprechende Verstöße hintanzuhalten. Ohne diese präventiven Maßnahmen konkret im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewerten zu wollen, ginge ein geforderter Sorgfaltsmaßstab aber jedenfalls dann zu weit, wenn man auch noch eine Überprüfung in der oben geschilderten Form verlangen würde. Ganz abgesehen davon wäre auch noch besonders auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf das Öffnen von Versandstücken und die Ziehung von Proben Bedacht zu nehmen, auf welche Problematik hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden soll.

 

Zu Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist noch zu bemerken, dass die Entscheidung, unter Inanspruchnahme der Rn 10011 ADR den Transport durchzuführen, beim Beförderer liegt und dem Absender nicht zukommt. Damit ist auch die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln der Disposition des Beförderers überlassen, etwa wegen Zuladung von weiterem Gefahrgut.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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